BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 1 StR 440/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 gemäß §
346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom
10. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Re-
vision - wie das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend aus-
geführt hat - die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht
erfüllt.
2. Die Voraussetzungen für eine insoweit zu gewährende Wiedereinset-
zung in den vorigen Stand liegen schon deshalb nicht vor, weil die versäumte
Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht fristgemäß nachgeholt wor-
den ist.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Sander