Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 1 StR 440/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 gemäß §

346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom

10. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

1. Der zulässige Antrag des Angeklagten ist unbegründet, weil seine Re-

vision - wie das Landgericht in seinem angegriffenen Beschluss zutreffend aus-

geführt hat - die Formerfordernisse nach § 344 und § 345 Abs. 1 StPO nicht

erfüllt.

2

2. Die Voraussetzungen für eine insoweit zu gewährende Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand liegen schon deshalb nicht vor, weil die versäumte

Handlung entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht fristgemäß nachgeholt wor-

den ist.

Nack Wahl Kolz

Hebenstreit Sander