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BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 1 StR 444/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 444/08

BESCHLUSS

vom

16. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 be-

schlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss

vom 27. August 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

2

Der Senat hat mit Beschluss vom 27. August 2008 die Revision des An-

geklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. April 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit Schreiben vom 3. September 2009 hat

der Verurteilte „nachträgliche Anhörung gemäß §§ 33a, 356a StPO“ beantragt.

Bei der Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung

rechtlichen Gehörs ist bei Revisionsentscheidungen als speziellere Regelung

nur der befristete Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO gege-

ben. Die an keine Frist gebundene Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist deshalb

in diesen Fällen nicht statthaft.

3

Der Antrag, gemäß § 356a Satz 1 StPO zu verfahren, ist binnen einer

Woche ab Kenntniserlangung von der Verletzung des rechtlichen Gehörs, d.h.

hier ab Kenntniserlangung von der Revisionsentscheidung, zu stellen (§ 356a

Satz 2 StPO). Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen

(§ 356a Satz 3 StPO). Da der Zeitpunkt der Kenntniserlangung weder dargetan

noch glaubhaft gemacht ist und deshalb die Einhaltung der Wochenfrist nicht

nachgeprüft werden kann, ist der Antrag des Verurteilten schon unzulässig. Die

Einhaltung der Wochenfrist liegt hier auch fern. Die beanstandete Senatsent-

scheidung wurde am 1. September 2008 an den Verurteilten und seiner Vertei-

digerin versandt.

4

Unbeschadet der Zulässigkeit ist für eine Entscheidung gemäß § 356a

StPO aber auch kein Raum. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung

weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu

denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksich-

tigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch

des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.

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