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BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 1 StR 475/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der Einzelstrafe wegen Beleidigung von 80 Tagessätzen (Fall II.2) die Tagessatzhöhe auf 1,00 Euro festgesetzt wird (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
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