Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 2 ARs 318/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2009

in der Bewährungssache

des

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz pp.

Az.: NZS 902 Js 648/06 Staatsanwaltschaft Braunschweig Az.: 10 Ds 902 Js 648/06 Amtsgericht Helmstedt Az.: 267 AR 14/06 Amtsgericht Tiergarten

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts am 16. September 2009 beschlossen:

Die im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom

11. Mai 2006 im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu tref-

fenden Entscheidungen obliegen weiterhin dem Amtsgericht

Tiergarten.

Gründe

1

Das Amtsgericht Helmstedt hat die Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a

Abs. 2 Satz 2 StPO mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Tiergarten abgege-

ben. Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung sind nicht gegeben, auch nicht

für eine willkürliche Ablehnung einer - möglichen - Rückgängigmachung der Abgabe.

Dies folgt hier schon daraus, dass die Bewährungszeit abgelaufen und die Bewäh-

rungsauflage erfüllt war (vgl. Bl. 36 R der Akten).

Rissing-van Saan Maatz Rothfuß

Appl Cierniak