BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 2 ARs 318/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2009
in der Bewährungssache
des
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz pp.
Az.: NZS 902 Js 648/06 Staatsanwaltschaft Braunschweig Az.: 10 Ds 902 Js 648/06 Amtsgericht Helmstedt Az.: 267 AR 14/06 Amtsgericht Tiergarten
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts am 16. September 2009 beschlossen:
Die im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom
11. Mai 2006 im Rahmen der Bewährungsüberwachung zu tref-
fenden Entscheidungen obliegen weiterhin dem Amtsgericht
Tiergarten.
Gründe
Das Amtsgericht Helmstedt hat die Bewährungsüberwachung gemäß § 462 a
Abs. 2 Satz 2 StPO mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Tiergarten abgege-
ben. Anhaltspunkte für eine willkürliche Entscheidung sind nicht gegeben, auch nicht
für eine willkürliche Ablehnung einer - möglichen - Rückgängigmachung der Abgabe.
Dies folgt hier schon daraus, dass die Bewährungszeit abgelaufen und die Bewäh-
rungsauflage erfüllt war (vgl. Bl. 36 R der Akten).
Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Appl Cierniak