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BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 2 StR 233/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Gera vom 16. Februar 2009 im Strafausspruch mit den
Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen
wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutz-
befohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-
teilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-
zung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sach-
rüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg (§ 349
Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat
schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-
schrift vom 24. August 2009 an. Dort wird zutreffend dargelegt, dass das Land-
gericht rechtsfehlerhaft wesentliche Umstände, die für den Angeklagten spre-
chen, nicht in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen hat. So werden die
ersichtlich geringen Folgen der Tat genauso wenig erörtert wie der Umstand,
dass die Gewaltanwendung im unteren Bereich lag. Die Strafzumessungserwä-
gungen in ihrer Gesamtheit - insbesondere die Formulierungen im Rahmen der
Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung - lassen besorgen, dass das
zulässige Verteidigungsverhalten des Angeklagten, nämlich das Bestreiten der
Taten, rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten gewertet wurde. Der Strafausspruch
hat danach keinen Bestand.
3
Im Übrigen weist auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewäh-
rung Rechtsfehler auf. Es ist bereits im Ansatz verfehlt, besondere Umstände
im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befas-
sen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB
zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksich-
tigenden Faktoren auch solche gehören, die schon
für die Prognose
nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April
2009 - 2 StR 112/09 m.w.N.). Gerade im Rahmen der Prüfung der Vorausset-
zungen des § 56 Abs. 2 StGB lassen die Urteilsausführungen besorgen, dass
dem Angeklagten rechtsfehlerhaft angelastet wird, dass er die Taten nicht ge-
standen hat.
Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Appl Cierniak