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BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 2 StR 233/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 233/09

BESCHLUSS

vom

16. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Gera vom 16. Februar 2009 im Strafausspruch mit den

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen

wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutz-

befohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verur-

teilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet-

zung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sach-

rüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat

schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antrags-

schrift vom 24. August 2009 an. Dort wird zutreffend dargelegt, dass das Land-

gericht rechtsfehlerhaft wesentliche Umstände, die für den Angeklagten spre-

chen, nicht in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen hat. So werden die

ersichtlich geringen Folgen der Tat genauso wenig erörtert wie der Umstand,

dass die Gewaltanwendung im unteren Bereich lag. Die Strafzumessungserwä-

gungen in ihrer Gesamtheit - insbesondere die Formulierungen im Rahmen der

Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung - lassen besorgen, dass das

zulässige Verteidigungsverhalten des Angeklagten, nämlich das Bestreiten der

Taten, rechtsfehlerhaft zu seinen Lasten gewertet wurde. Der Strafausspruch

hat danach keinen Bestand.

3

Im Übrigen weist auch die Versagung einer Strafaussetzung zur Bewäh-

rung Rechtsfehler auf. Es ist bereits im Ansatz verfehlt, besondere Umstände

im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu verneinen, ohne sich mit der Frage zu befas-

sen, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose nach § 56 Abs. 1 StGB

zu stellen ist. Dies gilt schon deshalb, weil zu den nach Absatz 2 zu berücksich-

tigenden Faktoren auch solche gehören, die schon

für die Prognose

nach Absatz 1 von Belang sein können (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April

2009 - 2 StR 112/09 m.w.N.). Gerade im Rahmen der Prüfung der Vorausset-

zungen des § 56 Abs. 2 StGB lassen die Urteilsausführungen besorgen, dass

dem Angeklagten rechtsfehlerhaft angelastet wird, dass er die Taten nicht ge-

standen hat.

Rissing-van Saan Maatz Rothfuß

Appl Cierniak