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BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 2 StR 253/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 253/09

BESCHLUSS

vom

16. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 16. Februar 2009, soweit es ihn betrifft, im

Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt und Wert-

ersatzverfall in Höhe von 16.753 € aus seinem Vermögen angeordnet.

2

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349

Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Land-

gericht hat rechtsfehlerhaft die Erörterung der Voraussetzungen des § 31 BtMG

unterlassen. Die Urteilsfeststellungen drängten jedoch zu einer Prüfung des

§ 31 BtMG. Der Angeklagte hat bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am

27. Juni 2008 den inzwischen rechtskräftig verurteilten Zeugen B. als

einen seiner Abnehmer benannt (UA S. 18). Auch hat er eingeräumt, dass er an

den Zeugen O. Betäubungsmittel geliefert hat (UA S. 20). Weiter hat er

den Tatbeitrag des (nicht geständigen) Mitangeklagten G. geschildert. Zutref-

fend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Juli 2009

aus, dass weder der Umstand, dass der Angeklagte seine Lieferanten nicht be-

nannt hat noch, dass er seine Angaben später widerrufen hat (vgl. hierzu u. a.

BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11, 16, 20), der grundsätzlichen Anwen-

dung des § 31 BtMG entgegensteht. Wenn auch § 31 BtMG eine Ermessens-

vorschrift ist, kann der Senat hier doch nicht sicher ausschließen, dass der Tat-

richter bei Bejahung der Voraussetzungen des § 31 BtMG von seinem Ermes-

sen zugunsten des Angeklagten Gebrauch gemacht und niedrigere Strafen ver-

hängt hätte.

4

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die am 1. September 2009

durch das 43. StrÄndG vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009 S. 2288 ff.) in Kraft ge-

tretene Änderung des § 31 BtMG gemäß Art. 316 d des Einführungsgesetzes

zum Strafgesetzbuch nicht auf Verfahren anzuwenden ist, in denen vor dem

1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde.

Rissing-van Saan Maatz Rothfuß

Appl Cierniak