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BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 2 StR 288/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 12. März 2009 werden als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-
geben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Bezüglich des Angeklagten J. merkt der Senat an:
Der Umstand, dass der Angeklagte entschlossen ist, an einer Entzie-
hungsbehandlung nicht mitzuwirken, weil er sich einem Entziehungszwang nicht
aussetzen will, steht einer Anordnung nach § 64 StGB nicht grundsätzlich ent-
gegen (vgl. hierzu Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 20 m.w.N.). Ein bloßer
Hinweis auf eine Therapieunwilligkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen
belegt daher das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht.
Die Kammer hat jedoch im Ergebnis zutreffend eine hinreichend konkrete
Aussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB verneint, da sich den Urteilsfeststel-
lungen (UA S. 4 und 5) entnehmen lässt, dass bereits mehrere Entgiftungsver-
suche gescheitert waren.
Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Appl Cierniak