Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 2 StR 288/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 16. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 12. März 2009 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-

geben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Bezüglich des Angeklagten J. merkt der Senat an:

Der Umstand, dass der Angeklagte entschlossen ist, an einer Entzie-

hungsbehandlung nicht mitzuwirken, weil er sich einem Entziehungszwang nicht

aussetzen will, steht einer Anordnung nach § 64 StGB nicht grundsätzlich ent-

gegen (vgl. hierzu Fischer StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 20 m.w.N.). Ein bloßer

Hinweis auf eine Therapieunwilligkeit des Angeklagten in den Urteilsgründen

belegt daher das Fehlen der Erfolgsaussicht nicht.

Die Kammer hat jedoch im Ergebnis zutreffend eine hinreichend konkrete

Aussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB verneint, da sich den Urteilsfeststel-

lungen (UA S. 4 und 5) entnehmen lässt, dass bereits mehrere Entgiftungsver-

suche gescheitert waren.

Rissing-van Saan Maatz Rothfuß

Appl Cierniak