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BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 2 StR 299/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wiesbaden vom 17. Dezember 2008 wird als unzulässig verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit

Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen

gerichtete, auf die Verletzung der "Regeln des § 136 StPO" gestützte Revision

des Angeklagten ist unzulässig.

Die Verfahrensrüge genügt, wie auch der Generalbundesanwalt in seiner

Antragsschrift vom 22. Juli 2009 dargelegt hat, nicht den Begründungsanforde-

rungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Ob in der polizeilichen Beschuldigten-

vernehmung vom 20. Mai 2008 das Recht des Angeklagten auf Verteidigerkon-

sultation verletzt worden ist, kann anhand des Revisionsvortrags nicht beurteilt

werden. Es fehlt die Darstellung desjenigen Teils seiner polizeilichen Verneh-

mung, der sich unmittelbar an die Frage anschloss, ob er nach Rücksprache mit

dem von ihm benannten Anwalt bereit "wäre", weitere Angaben zu machen. Die

entsprechende Seite der Niederschrift der Beschuldigtenvernehmung, welche

der Rechtsmittelführer ansonsten der Revisionsbegründung beigefügt hat, wird

nicht vorgelegt (Bl. 177 GA Band VI). Ohne Kenntnis dieses Teils der Verneh-

mung kann nicht beurteilt werden, ob die in der Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs aufgestellten Voraussetzungen für die Fortsetzung einer Beschuldig-

tenvernehmung eingehalten worden sind (vgl. BGHSt 42, 15; 170). Die Revisi-

on legt auch den von ihr in Bezug genommenen Vermerk des KOK O. vom

21. Mai 2008 über die Beschuldigtenvernehmung vom Vortage nicht vor (Bl.

185 GA Band VI).

Wegen des unzureichenden Vortrags kann erst recht nicht beurteilt wer-

den, ob der Angeklagte während seiner Beschuldigtenvernehmung nicht mehr

zu einer "freien Willensfindung" fähig war bzw. sogar eine verbotene Verneh-

mungsmethode im Sinne des § 136 a StPO gegen ihn angewandt worden ist.

Da die Sachrüge nicht erhoben ist, führt dies zur Unzulässigkeit der Re-

vision insgesamt (BGH NJW 1995, 2047; StraFo 2008, 332).

Rissing-van Saan Maatz Rothfuß

Appl Cierniak