BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 2 StR 309/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen
wegen Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Auf der unzutreffenden Heranziehung des im Jahre 1994 für verfas- sungswidrig erklärten § 64 Abs. 2 StGB a.F. (BVerfGE 91,1) beruht der Maßregelausspruch nicht. Denn das Landgericht hat die konkrete Er- folgsaussicht der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs- anstalt festgestellt; die Strafkammer hat - sachverständig beraten - ausgeführt, es sei zu erwarten, dass der the- rapiewillige "Angeklagte sich einer Therapie im Rahmen der Unterbrin- gung nicht entziehen werde" (UA 20).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Maatz Rothfuß
Appl Cierniak