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BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 5 StR 334/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 26. März 2009

a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der

Angeklagte der besonders schweren räuberischen

Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperver-

letzung schuldig ist,

b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Fest-

stellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verwor-

3. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung über den

Rechtsfolgenausspruch wird die Sache an eine allgemei-

ne Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die

auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden

hat.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der „gemeinschaftlichen schwe-

ren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall im Versuch,

jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung“ schuldig gesprochen

und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren drei Monaten verurteilt. Der An-

geklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen

Rechts.

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1. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-

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ralbundesanwalts im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es

sich gegen den Schuldspruch richtet. Jedoch hat der Senat die Urteilsformel

klargestellt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Ange-

klagte der besonders schweren räuberischen Erpressung (in zwei tateinheit-

lich zusammentreffenden Fällen, einmal nur als Versuch) in Tateinheit mit

gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht. Diese rechtliche Beurteilung

von Tateinheit liegt auch den Urteilsgründen zum Schuldspruch (UA S. 14)

und zur Strafzumessung (UA S. 15 f.) zugrunde. Die Bezeichnung als ge-

meinschaftlich begangen gehört nicht in die Urteilsformel; entbehrlich ist

auch die Kennzeichnung gleichartiger Idealkonkurrenz.

2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch nicht bestehen bleiben:

a) Das Landgericht hat ohne ausreichende Begründung davon abge-

sehen, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64

StGB) anzuordnen. Nach den Urteilsfeststellungen beruht die Tat (auch) auf

dem Hang des Angeklagten, Kokain im Übermaß zu sich zu nehmen, zumal

„es sich um eine typische Beschaffungstat“ (UA S. 20) handele. Gleichwohl

hat die Strafkammer die Gefahr verneint, dass der Angeklagte auch künftig in

Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde und

dies mit der Erwägung begründet, die Tat erscheine als einmalige, auch auf

dem ungewohnten Konsum von Alkohol beruhende Entgleisung. Diese Wer-

tung überzeugt deshalb nicht, weil auch künftig möglich ist, dass die finan-

ziellen Möglichkeiten des Angeklagten, der keine feste Arbeitsstelle hat, nicht

ausreichen, seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Auch ist die vom Ange-

klagten geäußerte Absicht, selbst eine Drogentherapie aufnehmen zu wollen,

nicht geeignet, ein Absehen von der Maßregelanordnung zu begründen (vgl.

Fischer, StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 26 m.w.N.). Dass bei dem Angeklagten die

hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, wird vom

Tatgericht selbst angenommen. Der neu entscheidende Tatrichter wird zu

bedenken haben, dass die von § 64 Abs. 1 StGB geforderte Gefahr allein

durch die Anlasstat begründet werden kann (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1

Gefährlichkeit 2; BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 – 5 StR 289/00; vgl.

auch Fischer aaO Rdn. 13 f. m.w.N.).

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Sowohl bei der Feststellung eines Hanges als auch bei der erforderli-

chen Gefährlichkeitsprognose ist das Gericht gehalten, sich sachverständiger

Hilfe zu bedienen. Dieses Verfahrenserfordernis kann nicht etwa durch die in

anderen Verfahren erworbene und andere Angeklagte betreffende „eigene

Sachkunde“ des Gerichts ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 15. Ju-

ni 1999 – 4 StR 231/99; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 246a

Rdn. 1).

b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter im Falle ei-

ner Anordnung der Maßregel (§ 64 StGB) die Strafe milder bemessen hätte.

Deshalb hebt er – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts,

wenngleich mit abweichender Begründung – auch den Strafausspruch auf.

3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer zu-

rück, da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen rich-

tet.

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Schaal Schneider