BGH Beschluss vom 16.09.2009 – 5 StR 348/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 16. September 2009 in der Strafsache gegen
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 2. April 2009 nach § 349
Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen
Diebstahls“ zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ver-
urteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zwei – zwischenzeitlich
erledigte – Verurteilungen zu Geldstrafen strafschärfend berücksichtigt, die
sich auf erst nach der verfahrensgegenständlichen Tat begangene Delikte
bezogen. Dies wäre zulässig, wenn die neuen Straftaten nach ihrer Art und
nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindlichkeit, Gefährlichkeit
und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen ließen (vgl. BGH wistra
2002, 21; BGH NStZ 1998, 404). Das angefochtene Urteil belegt dies indes
nicht.
Der Strafausspruch begegnet auch deshalb Bedenken, weil die Straf-
kammer ihrer Strafzumessung für eine Serie von Einbruchsdiebstählen pau-
schal die Wertung einer „professionellen Vorgehensweise“ (UA S. 19) voran-
gestellt hat, ohne dies für den nur an einer Tat der Serie beteiligten Ange-
klagten konkret zu erörtern. Angesichts des festgestellten Tatbildes (Anmie-
tung des Tatfahrzeugs unter Angabe seines Namens; Zurücklassung eines
Beutegegenstands auf der Ladefläche des Tatfahrzeugs bei dessen Rückga-
be) verstand sich dies hier nicht von selbst.
Schließlich ist die Bewertung des Strebens des Angeklagten nach ei-
nem festen Arbeitsverhältnis in der Begründung des Rechtsfolgenausspruchs
widersprüchlich. Zum einen erkennt das Landgericht darin einen bestimmen-
den strafmildernden Umstand (UA S. 18). Andererseits erörtert es diesen
Milderungsgrund im Rahmen der zum Nachteil des Angeklagten ausgefalle-
nen Prognoseentscheidung nach § 56 Abs. 1 StGB nicht. Darüber hinaus
befasst sich das Landgericht im Rahmen seiner Prognoseentscheidung nicht
mit der Frage, ob eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe im Hinblick
auf den Druck des Widerrufs der Bewährung eine straffreie Führung erwarten
lässt. Als besonderer Umstand wäre im Zusammenhang mit § 56 Abs. 2
StGB zu erörtern gewesen, dass der Angeklagte bislang nur geringfügig und
nur wegen Delikten verurteilt wurde, die nach der verfahrensgegenständli-
chen Tat begangen wurden.
Da der Strafausspruch aufgrund von Begründungs- und Wertungsfeh-
lern keinen Bestand hat, konnten die zugrunde liegenden Feststellungen be-
stehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Fest-
stellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.
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