Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.09.2009 – IV ZR 6/07

IV. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, sie greifen nicht durch. Zur

weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: für den gesamten Rechtsstreit: 30.094,93 €

(3,5-facher Jahresbetrag des Beitrags von 1.540,68 € ohne Abschlag,

da negative Feststellungsklage; 3,5-facher Betrag der jährlichen Rente

von 8.822,34 € abzüglich 20 %; Rückstände werden bei einer Fest-

stellungsklage dem Streitwert nicht hinzugesetzt, BGHZ 2, 74, 76 f.).

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Dr. Kessal-Wulf

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 05.07.2006 - 1 O 150/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2006 - 10 U 171/06 -