BGH Beschluss vom 16.09.2009 – IV ZR 6/07
IV. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, sie greifen nicht durch. Zur
weiteren Begründung wird auf die Beschwerdeerwiderung verwiesen.
Die Klägerin
trägt
die Kosten
des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: für den gesamten Rechtsstreit: 30.094,93 €
(3,5-facher Jahresbetrag des Beitrags von 1.540,68 € ohne Abschlag,
da negative Feststellungsklage; 3,5-facher Betrag der jährlichen Rente
von 8.822,34 € abzüglich 20 %; Rückstände werden bei einer Fest-
stellungsklage dem Streitwert nicht hinzugesetzt, BGHZ 2, 74, 76 f.).
Terno
Dr. Schlichting
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 05.07.2006 - 1 O 150/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.12.2006 - 10 U 171/06 -