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BGH Beschluss vom 16.09.2009 – IX ZB 189/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und

den Richter Dr. Pape

am 16. September 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der

9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 27. März 2009 wird

auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Eingaben des Beklagten an das Landgericht vom 30. April sowie

vom 3. und 26. Juli 2009 sind als Rechtsbeschwerde anzusehen, weil der Be-

klagte damit die Änderung des Beschlusses des Landgerichts vom 27. März

2009 erreichen möchte und gegen einen solchen Beschluss, mit dem eine Be-

rufung als unzulässig verworfen worden ist, gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO die

Rechtsbeschwerde der einzige statthafte Rechtsbehelf ist.

2

Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwer-

fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Wie in Berufungssachen vor

dem Landgericht besteht Anwaltszwang auch vor dem Bundesgerichtshof in

Zivilsachen ausnahmslos.

3

Überdies fehlt es an einem Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO.

Ist eine Rechtsbeschwerde - wie im Streitfall gemäß § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO -

aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft, muss die Rechts-

sache gemäß § 574 Abs. 2 ZPO entweder grundsätzliche Bedeutung haben

oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, damit

sich der Bundesgerichtshof mit ihr befasst. Keine dieser Voraussetzungen liegt

im Streitfall vor.

Ganter Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

AG Bochum, Entscheidung vom 03.02.2009 - 63 C 315/08 -

LG Bochum, Entscheidung vom 27.03.2009 - I-9 S 26/09 -