Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – 1 StR 481/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 23. Juni 2009 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei-

dung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet

verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage ent-

spricht.

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