Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – 5 StR 325/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. September 2009 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Chemnitz vom 20. Februar 2009 nach § 349

Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafe: zwei Jahre

Freiheitsstrafe) sowie wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in drei Fällen (dreimal zwei Jahre und drei Monate

Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Sei-

ne Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtli-

chen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO. Der – auch mit der Verfahrensrüge angegriffene – Schuld-

spruch hält aus den zutreffenden Erwägungen des Generalbundesanwalts

rechtlicher Nachprüfung stand. Die Strafzumessung begegnet indes durch-

greifenden rechtlichen Bedenken.

2

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne für alle

Fälle pauschal nach der Aufzählung einer Reihe erheblicher Strafmilde-

rungsgründe – insbesondere des Geständnisses – zu Lasten des Beschwer-

deführers berücksichtigt, dass die „Triebfeder für alle Delikte … sein eigen-

nütziges Wesen war“ (UA S. 31). Diese Begründung, mit der die Strafkam-

mer eine Charaktereigenschaft des Angeklagten strafschärfend bewertet hat,

ist fehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Um-

stände der allgemeinen Lebensführung bei der Strafzumessung nur berück-

sichtigt werden, wenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat Schlüsse auf

den Unrechtsgehalt zulassen oder Einblicke in die innere Einstellung des

Täters zur Tat gewähren (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 3, 23; BGH

StV 1984, 21; BGH NStZ-RR 2001, 295; Fischer, StGB 56. Aufl. § 46

Rdn. 42). Das ist hier nicht dargetan.

3

Diese nicht näher erläuterte Formulierung des Tatgerichts lässt zudem

besorgen, dass sich die Strafkammer durch eine rein moralisierende Wen-

dung den Blick auf die Reichweite des Doppelverwertungsverbots nach § 46

Abs. 3 StGB verstellt hat. Eigennütziges Handeln des Angeklagten war im

ersten Fall Voraussetzung für die Annahme von Täterschaft (vgl. BGHSt 28,

308, 309; 34, 124, 125; BGH NStZ-RR 1997, 50). Dass hier ein der Straf-

schärfung grundsätzlich zugängliches überzogenes Gewinnstreben beim ab-

geurteilten Handeltreiben vorlag (vgl. Weber, BtMG 3. Aufl. § 29a Rdn. 213),

wird durch den vom Angeklagten erlangten Vorteil von 30 g Marihuana sogar

widerlegt. In den drei Besitzfällen, in denen zudem die Grenze zur nicht ge-

ringen Menge entgegen der Wertung des Landgerichts nicht erheblich über-

schritten ist, wird ein relevanter Eigennutz bei teilweise erfolgtem Eigenkon-

sum nicht ersichtlich.

4

Auch die von der Strafkammer gebildete Gesamtfreiheitsstrafe begeg-

net rechtlichen Bedenken. Da die Grenze zur nicht geringen Menge nach den

Feststellungen jeweils nicht erheblich überschritten wurde, ferner die Tat-

handlungen innerhalb eines zeitlich überschaubaren Rahmens erfolgten und

in engem situativen Zusammenhang standen, ist der vom Landgericht ohne

jede konkrete Begründung vorgenommene Zusammenzug auf eine erheblich

über der Einsatzstrafe liegende Gesamtfreiheitsstrafe nicht ausreichend fun-

diert.

5

Der Strafausspruch hat aufgrund von Begründungs- und Wertungsfeh-

lern keinen Bestand. Die zugrunde liegenden Feststellungen konnten daher

bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende

Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

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