BGH Beschluss vom 17.09.2009 – III ZA 11/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke
und Seiters
beschlossen:
Das gegen den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöst-
mann, Hucke, Seiters und Schilling gerichtete Ablehnungsgesuch
der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss
vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das gegen die vorbezeichneten Richter angebrachte Ablehnungsgesuch
der Beklagten vom 31. Juli 2009 ist als unzulässig zu verwerfen, da es offen-
sichtlich missbräuchlich ist. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangen-
heitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den jeweiligen
an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (z.B.: BVerwG
NJW 1997, 3327). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende
Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der
Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit
wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensub-
stanz genügen hierfür nicht (BVerwG aaO). Diesen Anforderungen trägt das
Ablehnungsgesuch der Beklagten nicht Rechnung. Es enthält schon keine auf
den jeweiligen einzelnen Richter bezogenen Ablehnungsgründe. Zudem macht
die Beklagte lediglich geltend, die abgelehnten Richter verträten verfassungs-
widrige Rechtsauffassungen, missachteten ihren Richtereid und hätten "Verbre-
chen gegen die Rechtsordnung und die Rechtsstaatlichkeit" begangen sowie
auf der Grundlage unvollständiger Akten entschieden. Soweit die Beklagte die
Rechtsanwendung durch die Senatsmitglieder, die an dem Beschluss vom
23. Juli 2009 mitgewirkt haben, beanstandet und ihnen Dienstpflichtverletzun-
gen vorwirft, sind derartige pauschale Angriffe zur Substantiierung eines Ableh-
nungsgesuchs nicht tauglich. Die Rüge, die Akten, auf deren Grundlage der
vorgenannte Beschluss ergangen sei, seien unvollständig gewesen, ist schon
nicht geeignet, die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu begrün-
den. Vor allem aber ist die Beanstandung offenkundig unbegründet. Gegens-
tand des Verfahrens ist der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 17 O 313/04
Landgericht Wuppertal = I-15 U 163/05 Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Akte
dieses Verfahrens lag vollständig vor. Soweit die Beklagte geltend macht, die
Akte 17 O 318/06 des Landgerichts Wuppertal habe gefehlt, hat sie schon im
Ansatz nicht dargelegt, weshalb dieser Rechtsstreit für die Entscheidung des
Senats in der hiesigen Sache hätte von Bedeutung sein können.
Ergänzend ist anzumerken, dass der Richter Schilling dem Senat nach
seinem Wechsel in den XII. Zivilsenat nicht mehr angehört.
Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, durften an der vorliegenden
Entscheidung die verbliebenen abgelehnten Richter mitwirken (BGH, Beschluss
vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55, 56; MünchKomm
Rn. 4 jew. m.w.N.).
In der Sache selbst geben die von der Beklagten gegen den Senatsbe-
schluss vom 23. Juli 2009 vorgebrachten Beanstandungen keine Veranlassung,
die Sach- und Rechtslage abweichend von diesem Beschluss zu beurteilen. Die
Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist auch dann gemäß § 522
Abs. 3 ZPO unanfechtbar, wenn sie unrichtig wäre.
Die Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser
Sache nicht mehr rechnen.
Schlick
Herrmann
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.08.2005 - 17 O 313/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2006 - I-15 U 163/05 -