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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – III ZA 11/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch

den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke

und Seiters

beschlossen:

Das gegen den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöst-

mann, Hucke, Seiters und Schilling gerichtete Ablehnungsgesuch

der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbeschluss

vom 23. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das gegen die vorbezeichneten Richter angebrachte Ablehnungsgesuch

der Beklagten vom 31. Juli 2009 ist als unzulässig zu verwerfen, da es offen-

sichtlich missbräuchlich ist. Maßgebend ist insoweit, ob die Partei Befangen-

heitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den jeweiligen

an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen (z.B.: BVerwG

NJW 1997, 3327). Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende

Richter im Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der

Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit

wenigstens ansatzweise substantiiert werden. Wertungen ohne Tatsachensub-

stanz genügen hierfür nicht (BVerwG aaO). Diesen Anforderungen trägt das

Ablehnungsgesuch der Beklagten nicht Rechnung. Es enthält schon keine auf

den jeweiligen einzelnen Richter bezogenen Ablehnungsgründe. Zudem macht

die Beklagte lediglich geltend, die abgelehnten Richter verträten verfassungs-

widrige Rechtsauffassungen, missachteten ihren Richtereid und hätten "Verbre-

chen gegen die Rechtsordnung und die Rechtsstaatlichkeit" begangen sowie

auf der Grundlage unvollständiger Akten entschieden. Soweit die Beklagte die

Rechtsanwendung durch die Senatsmitglieder, die an dem Beschluss vom

23. Juli 2009 mitgewirkt haben, beanstandet und ihnen Dienstpflichtverletzun-

gen vorwirft, sind derartige pauschale Angriffe zur Substantiierung eines Ableh-

nungsgesuchs nicht tauglich. Die Rüge, die Akten, auf deren Grundlage der

vorgenannte Beschluss ergangen sei, seien unvollständig gewesen, ist schon

nicht geeignet, die Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu begrün-

den. Vor allem aber ist die Beanstandung offenkundig unbegründet. Gegens-

tand des Verfahrens ist der Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen 17 O 313/04

Landgericht Wuppertal = I-15 U 163/05 Oberlandesgericht Düsseldorf. Die Akte

dieses Verfahrens lag vollständig vor. Soweit die Beklagte geltend macht, die

Akte 17 O 318/06 des Landgerichts Wuppertal habe gefehlt, hat sie schon im

Ansatz nicht dargelegt, weshalb dieser Rechtsstreit für die Entscheidung des

Senats in der hiesigen Sache hätte von Bedeutung sein können.

3

Ergänzend ist anzumerken, dass der Richter Schilling dem Senat nach

seinem Wechsel in den XII. Zivilsenat nicht mehr angehört.

Da das Ablehnungsgesuch unzulässig ist, durften an der vorliegenden

Entscheidung die verbliebenen abgelehnten Richter mitwirken (BGH, Beschluss

vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55, 56; MünchKomm

ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 45 Rn. 2; Zöller/ Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 45

Rn. 4 jew. m.w.N.).

4

In der Sache selbst geben die von der Beklagten gegen den Senatsbe-

schluss vom 23. Juli 2009 vorgebrachten Beanstandungen keine Veranlassung,

die Sach- und Rechtslage abweichend von diesem Beschluss zu beurteilen. Die

Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist auch dann gemäß § 522

Abs. 3 ZPO unanfechtbar, wenn sie unrichtig wäre.

5

Die Beklagte kann mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser

Sache nicht mehr rechnen.

Schlick

Herrmann

Wöstmann

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 18.08.2005 - 17 O 313/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.05.2006 - I-15 U 163/05 -