BGH Beschluss vom 17.09.2009 – III ZB 67/09
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Antragsteller,
gegen
Antragsgegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch
den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und
Tombrink
beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-
hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2009 - 5 T
49/09 - wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat fasst die "Rechtsbeschwerde" des Antragstellers vom 26. Juli
2009, mit der er sich gegen den vorbezeichneten Beschluss wendet, als Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel auf. Die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,
wie es Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114
ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Ent-
scheidungen mit dem Inhalt des anzufechtenden Beschlusses weder ausdrück-
lich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch
es das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 ZPO).
Schlick Herrmann
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 16.03.2009 - 103 C 42/09 -
LG Bonn, Entscheidung vom 10.07.2009 - 5 T 49/09 -