Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – III ZB 67/09

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Antragsteller,

gegen

Antragsgegnerin,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2009 durch

den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und

Tombrink

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-

hilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10. Juli 2009 - 5 T

49/09 - wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat fasst die "Rechtsbeschwerde" des Antragstellers vom 26. Juli

2009, mit der er sich gegen den vorbezeichneten Beschluss wendet, als Antrag

auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Rechtsmittel auf. Die beab-

sichtigte Rechtsverfolgung hat jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg,

wie es Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist (§ 114

ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, da dieses Rechtsmittel für Ent-

scheidungen mit dem Inhalt des anzufechtenden Beschlusses weder ausdrück-

lich im Gesetz als statthaft bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch

es das Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1

Nr. 2 ZPO).

Schlick Herrmann

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 16.03.2009 - 103 C 42/09 -

LG Bonn, Entscheidung vom 10.07.2009 - 5 T 49/09 -