Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZA 14/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

Am 17. September 2009

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das

Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

4. März 2009 wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil

die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114

ZPO).

Der für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragende Grund, wo-

nach ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten zur Verfolgung der an ihren

Sohn abgetretenen Forderung infolge ihrer Vermögenslosigkeit und der damit

verbundenen Gefährdung eines Kostenerstattungsanspruchs der Gegenseite

ausscheidet, wird durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

nicht in Frage gestellt. Außerdem fehlt es im Blick auf die gerügte Verletzung

des § 139 ZPO an jeder Darlegung, was die Beklagte bei Erteilung eines ge-

richtlichen Hinweises vorgetragen hätte (BGH, Urt. v. 3. März 1998 - X ZR

14/95, NJW-RR 1998, 1268, 1270).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 26.02.2003 - 20 O 415/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 04.03.2009 - 17 U 42/03 -