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BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZA 44/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Einlegung und Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen

den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bam-

berg vom 9. Juli 2008 wird abgelehnt.

Gründe

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg

(§ 114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Be-

schwerdegerichts ist nicht statthaft.

Das Gesetz sieht eine Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeent-

scheidung im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ausdrücklich vor (§ 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre daher nur

dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Be-

schluss zugelassen hätte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dies ist jedoch nicht

der Fall.

3

Die Entscheidung über die Zulassung eines Rechtsmittels muss zwar

nicht im Tenor der Entscheidung, sondern kann auch in den Entscheidungs-

gründen getroffen werden (Zöller/Heßler, ZPO 27. Aufl. § 574 Rn. 14). Der am

Ende der Begründung der Beschwerdeentscheidung formulierte Satz, die Vor-

aussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO)

lägen vor, könnte daher als Zulassungsentscheidung verstanden werden. Sein

Wortlaut ist insoweit aber nicht eindeutig. Eine Auslegung führt zu dem Ergeb-

nis, dass die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Hierfür spricht

erstens, dass die Beschwerdeentscheidung vom Einzelrichter erlassen wurde,

der zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht befugt war, sondern die Sache

zuvor auf den Senat hätte übertragen müssen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO; BGHZ

154, 200, 202). Dies gilt entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht nur für

den Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), son-

dern auch für die Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung und der Einheitlich-

keitssicherung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; BGH aaO S. 202). Zum zweiten wurde

die Beschwerdeentscheidung dem Kläger nur formlos übersandt; im Falle der

Zulassung der Rechtsbeschwerde wäre jedoch die förmliche Zustellung erfor-

derlich gewesen, um die Notfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde in Gang

zu setzen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zum dritten hat der Einzelrichter des Be-

schwerdegerichts auf Anfrage des Senats mitgeteilt, bei der Formulierung im

letzten Satz der Beschwerdeentscheidung handele es sich um einen Diktatfeh-

ler; es sei nicht beabsichtigt gewesen, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

LG Bamberg, Entscheidung vom 27.05.2008 - 1 O 221/08 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 3 W 72/08 -