BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 106/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 106/09
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer
des Landgerichts München I vom 31. März 2009 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ent-
scheidung.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1
Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend ge-
machten Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreifen
Da das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde
unterstellt und in der Sache entschieden hat, können die von der Rechtsbe-
schwerde gegen die Annahme einer Verfristung des Rechtsmittels erhobenen
Rügen außer Betracht bleiben. Die im Übrigen geltend gemachten Zulässig-
keitsgründe bleiben ohne Erfolg; insoweit verweist der Senat voll inhaltlich auf
den Beschluss in der Sache IX ZB 82/09 vom heutigen Tage.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 -
LG München I, Entscheidung vom 31.03.2009 - 14 T 21441/08 -