Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 106/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 106/09

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer

des Landgerichts München I vom 31. März 2009 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Ent-

scheidung.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend ge-

machten Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreifen

Da das Beschwerdegericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

unterstellt und in der Sache entschieden hat, können die von der Rechtsbe-

schwerde gegen die Annahme einer Verfristung des Rechtsmittels erhobenen

Rügen außer Betracht bleiben. Die im Übrigen geltend gemachten Zulässig-

keitsgründe bleiben ohne Erfolg; insoweit verweist der Senat voll inhaltlich auf

den Beschluss in der Sache IX ZB 82/09 vom heutigen Tage.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 -

LG München I, Entscheidung vom 31.03.2009 - 14 T 21441/08 -