Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.04.2009 – IX ZB 82/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. April 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Dr. Fischer

am 20. April 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2008 wird auf Kos-

ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

3

Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe des Schuldners an

das Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde

zu behandeln, weil es andere ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdeent-

scheidungen eines Oberlandesgerichts nicht gibt.

Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwer-

fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Im Streitfall ist sie überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist ge-

gen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder

im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist

das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit

der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde aus-

drücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilpro-

zessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Be-

schwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlan-

desgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Fischer

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2008 - 9 O 478/07 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.06.2008 - 11 W 1/08 -