BGH Beschluss vom 20.04.2009 – IX ZB 82/09
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Dr. Fischer
am 20. April 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2008 wird auf Kos-
ten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe des Schuldners an
das Oberlandesgericht Stuttgart vom 23. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde
zu behandeln, weil es andere ordentliche Rechtsmittel gegen Beschwerdeent-
scheidungen eines Oberlandesgerichts nicht gibt.
Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzulässig zu verwer-
fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Im Streitfall ist sie überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist ge-
gen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder
im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist
das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit
der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde aus-
drücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilpro-
zessordnung eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Be-
schwerdegerichte in Prozesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Oberlan-
desgericht hat die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Fischer
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2008 - 9 O 478/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.06.2008 - 11 W 1/08 -