Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZB 81/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 81/09

BESCHLUSS

vom

17.September 2009

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der

14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 5. März 2009

wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Damit

erledigt sich der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der ange-

fochtenen Entscheidung.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

5.000 € festgesetzt.

Gründe

Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend ge-

machten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.

1. Ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts ist - auch unter dem

Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG - nicht veranlasst, soweit das Beschwer-

degericht in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO von der internationalen Zu-

ständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen ist.

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Bei Kaufleuten und Freiberuflern ist nach gesicherter Rechtsauffassung

bei der Bestimmung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zu-

ständigen Gerichts auf den Ort der wirtschaftlichen oder freiberuflichen Tätigkeit

des Schuldners abzustellen (BGH, Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 164/06,

WM 2007, 899, 901 Rn. 14). Im vorliegenden Fall ist an das Amt als Notar in

München anzuknüpfen, aus dem der Schuldner erst wenige Tage vor der An-

tragstellung entlassen worden ist; dies machte Abwicklungsmaßnahmen erfor-

derlich, denen notwendigerweise - zumindest teilweise - auch Außenwirkung

zukam. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Schuldner in Deutschland über

Immobilienvermögen verfügt (vgl. BGH, aaO Rn. 15). Im Blick auf den am

17. September 2008 gestellten, für die Beurteilung der internationalen Zustän-

digkeit maßgeblichen (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP

2006, 529, 530 Rn. 7, 8) Insolvenzantrag ist die nach den eigenen Angaben des

Schuldners ab dem 1. Juni 2009 in London aufgenommene Berufstätigkeit ohne

Bedeutung. Angesichts dieser unstreitigen Gegebenheiten scheidet mangels

einer Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen Vorbringens ein Verstoß

2. Ebenso in Einklang mit Art. 103 Abs. 1 GG ist das Beschwerdegericht

zu der Würdigung gelangt, dass die Gläubigerin weiterhin Inhaberin der gegen

den Schuldner gerichteten Darlehensforderung ist.

Der Verkauf und die Abtretung der Darlehensforderung wurde mit dem

Erwerber F. H. mündlich in Aussicht genommen, aber aus-

weislich des von der Gläubigerin an ihn gerichteten Schreibens vom 25. Januar

2008 von seinem schriftlichen Einverständnis sowie dem schriftlichen Einver-

ständnis des Schuldners abhängig gemacht. In dem an den Schuldner gerichte-

ten Schreiben vom 14. März 2008 hat die Gläubigerin einen Verkauf "per Hand-

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schlag", zugleich aber die Notwendigkeit einer - nicht erfolgten - schriftlichen

Bestätigung angeführt. Da der Gläubigerin mithin schriftliche Bestätigungen er-

teilt werden sollten, sind die Grundsätze über den Vertragsschluss aufgrund

eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unanwendbar. Bei dieser Sach-

lage steht die auf § 154 Abs. 2 BGB beruhende rechtliche Würdigung des Beru-

fungsgerichts in Übereinstimmung mit dem Parteivorbringen.

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3. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Ermessensausübung durch das

Beschwerdegericht bei Anordnung der vorläufigen Maßnahme vermisst, wird

ein Zulassungsgrund nicht dargetan.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 19.09.2008 - 1506 IE 2963/08 -

LG München I, Entscheidung vom 05.03.2009 - 14 T 21440/08 -