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BGH Beschluss vom 22.03.2007 – IX ZB 164/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 164/06

BESCHLUSS

vom

22. März 2007

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja nein ja

InsO § 14 Abs. 1, § 21

a) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen setzt grundsätzlich einen zulässigen

Insolvenzantrag voraus.

b) Bei zweifelhaftem Gerichtsstand können berechtigte Sicherungsinteressen der Insolvenzgläubiger es gebieten, Sicherungsmaßnahmen vor der Feststellung der Zulässigkeit des Insolvenzantrags zu treffen, wenn sich das Insolvenzgericht letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen kann.

c) Wurzeln die Anknüpfungspunkte für eine Frage der Zulässigkeit des Insolvenzan- trags wie bei der örtlichen und der internationalen Zuständigkeit in der Sphäre des Schuldners und trägt dieser zur Aufklärung nicht bei, kann es für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme im Einzelfall ausreichen, dass die nicht sicher zu ver- neinende Zulässigkeitsvoraussetzung noch zu prüfen ist.

BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 164/06 - LG Hanau AG Hanau

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer

am 22. März 2007

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Hanau vom 21. August 2006 wird auf Kosten

des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000 €

festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Der Schuldner war Inhaber eines unter anderem aus inländischen Immo-

bilien bestehenden Vermögens, das er durch mehrere zu diesem Zweck ge-

gründete Gesellschaften verwalten ließ. Diese hatten bis in das Jahr 2004 ihren

Sitz in Rodenbach. Am Sitz der Gesellschaft wohnen noch heute die Ehefrau

des Schuldners und der gemeinsame eheliche Sohn. Das örtlich zuständige

Insolvenzgericht für Rodenbach ist das Amtsgericht Hanau. Für Rodenbach

waren eine Reihe von Fahrzeugen des Schuldners zugelassen. Hierzu gehört

der PKW der Marke Rolls-Royce mit dem amtlichen Kennzeichen .

Der Schuldner behauptet, von seiner Ehefrau getrennt zu leben und seinen Le-

bensmittelpunkt im Jahre 2002 nach Italien verlegt zu haben.

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Mit am 4. August 2004 beim Amtsgericht Hanau eingegangenem Antrag

hat das beteiligte Land wegen rückständiger Abgaben von

insgesamt

6.071.568,14 € aus dem Zeitraum von 1992 bis 1997 (Einkommensteuer nebst

Zinsen und Säumniszuschlägen) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit beantragt. Der

Schuldner ist dem Antrag mit der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit entgegen-

getreten und hat ferner geltend gemacht, dass die Einkommensteuerbescheide,

aus denen das Land den Rückstand ableite, von ihm angefochten worden sei-

en. Wesentliche Rückstände, die seine Zahlungsunfähigkeit rechtfertigen könn-

ten, beständen nicht. Das Amtsgericht hat den weiteren Beteiligten zu 2 zu-

nächst zum Sachverständigen ernannt. Durch Beschluss vom 27. Juli 2006 hat

es ihn zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt

und ihn ermächtigt, Auskünfte bei Banken einzuholen. Gegen diesen Beschluss

hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurück-

gewiesen hat. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-

schwerde.

II.

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1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO

i.V.m. § 7 InsO) und auch im Übrigen zulässig. Der Entscheidung des Landge-

richts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (§ 21 Abs. 1

Satz 2 InsO). Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig,

weil die Rechtsfrage, ob die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21

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InsO die Feststellung eines zulässigen Insolvenzantrages voraussetze, höchst-

richterlich noch nicht geklärt ist.

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Beschwerdege-

richt hat die vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen mit

Recht bestätigt.

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale

zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts gemäß § 3

InsO ist der Eingang des Eröffnungsantrags (vgl. HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 3

Rn. 5; MünchKomm-InsO/Ganter, § 3 Rn. 5; Jaeger/Gerhardt, InsO § 3 Rn. 40).

Gleiches gilt für die Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der internationalen

Zuständigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO (EuGH ZIP 2006, 188 f;

BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 418/02, ZIP 2006, 529, 530). Das bei

Eingang des Insolvenzantrags international und örtlich zuständige Insolvenzge-

richt bleibt danach für die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens und

die zuvor gegebenenfalls nach § 21 InsO zu treffenden Sicherungsmaßnahmen

zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnungs-

entscheidung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bzw. seiner

selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit verlegt.

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b) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts setzt die Anordnung von

Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich einen zulässigen Antrag auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens voraus. Dazu gehöre die internationale und die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Zuständigkeitsfragen müssten

jedoch im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht in jedem Fall abschließend be-

antwortet sein. Trete - wie hier - das Bedürfnis für Sicherungsmaßnahmen

schon im Prüfungsstadium hervor, habe das Insolvenzgericht die erforderlichen

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Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es bis zu einer abschließen-

den Entscheidung über die Zuständigkeit zu nachteiligen Veränderungen der

Vermögenslage des Schuldners komme. Dies sei hier der Fall.

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

aa) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen kommt bereits in Be-

tracht, bevor die Zuständigkeit des angerufenen Insolvenzgerichts abschließend

geprüft und bejaht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2006 - IX ZA 38/06

n.v.).

(1) Das Insolvenzgericht, bei dem ein Antrag auf Eröffnung eines Insol-

venzverfahrens eingeht, hat - wie schon nach der Konkursordnung - in einem

ersten Prüfungsschritt der Frage nachzugehen, ob der Antrag zulässig ist. Dies

ist der Fall, wenn er von einem Antragsberechtigten gestellt ist und die Verfah-

rensvoraussetzungen wie die Zuständigkeit des Gerichts und die Insolvenzver-

fahrensfähigkeit des Schuldners gegeben sind. Bei dem Antrag eines Gläubi-

gers ist nach § 14 Abs. 1 InsO zusätzlich erforderlich, dass ein rechtliches Inte-

resse an der Verfahrenseröffnung besteht und der Eröffnungsgrund und der

Anspruch des Gläubigers glaubhaft gemacht sind. Die Begründetheit des An-

trags setzt zusätzlich voraus, dass der Eröffnungsgrund vom Gericht festgestellt

(§ 16 InsO) und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist

(vgl. § 26 Abs. 1 InsO). Dieser zweite Prüfungsschritt kann eine nicht unerhebli-

che Zeit in Anspruch nehmen. Nach der Vorstellung der Gesetzesbegründung

sollte das Insolvenzgericht deshalb die Möglichkeit erhalten, Maßnahmen anzu-

ordnen, durch die eine zwischenzeitliche Verschlechterung der Vermögenslage

des Schuldners vermieden wird (vgl. Amtliche Begründung zu § 25 RegE-InsO,

BT-Drucks. 12/2443 S. 115). Nach dem Wortlaut des § 21 InsO ist die Anord-

nung allerdings nicht an die Zulässigkeit des Insolvenzantrags geknüpft. Entge-

gen der Empfehlung des Ersten Berichts der Kommission für Insolvenzrecht

(Leitsatz 1.2.3 Abs. 1) hat der Gesetzgeber auf dieses Kriterium verzichtet (vgl.

Haarmeyer ZInsO 2001, 203, 204). Die strikte Bindung an die Bewertung des

Insolvenzantrags als zulässig erscheint auch problematisch, weil die Zulassung

des Antrags keine förmliche Zwischenentscheidung darstellt. Sie wird auch

nicht stets in den Akten vermerkt. Zudem entbindet der Übergang des Insol-

venzgerichts zur Hauptprüfung nicht von der Verpflichtung, Bedenken gegen

die Zulässigkeit - nicht zuletzt aufgrund neuen Vortrags des Schuldners - im

weiteren Verfahren zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006

- IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456). Ergeben sich nachträglich Zweifel, könnte bei

einem solchen Verständnis ein Anspruch auf Aufhebung der Sicherungsmaß-

nahmen bestehen, obwohl der zugrunde liegende Antrag weder abweisungsreif

erscheint noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Aufhebung der Maß-

nahmen gebietet.

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(2) Diese enge Handhabung des § 21 InsO ist mit den berechtigten Si-

cherungsinteressen der Insolvenzgläubiger jedenfalls dann nicht zu vereinba-

ren, wenn die Zulässigkeitsvoraussetzungen mit überwiegender, auf gesicherter

Grundlage beruhender Wahrscheinlichkeit gegeben sind und sich das Insol-

venzgericht die letzte Gewissheit erst im weiteren Verfahrensablauf verschaffen

kann. Dies gilt in besonderem Maße für Zulässigkeitsvoraussetzungen, die - wie

Zuständigkeitsfragen - nicht in der Sphäre des Gläubigers wurzeln und erst mit

Hilfe eines Sachverständigen oder vorläufigen Insolvenzverwalters, dem ent-

sprechende Befugnisse übertragen worden sind, geklärt werden können.

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Bei den Anknüpfungstatsachen für die internationale und die örtliche Zu-

ständigkeit handelt es sich um doppelt relevante Tatsachen, die gleichermaßen

für die Zulässigkeitsprüfung und die Feststellung des Eröffnungsgrundes maß-

geblich sind. Gerade bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen des

Schuldners und durch Indizien belegten Vermögensumschichtungen und Ver-

mögensverschiebungen ins Ausland im zeitlichen Zusammenhang mit dem In-

solvenzantrag ist nach dem Schutzzweck des § 21 InsO zur Sicherung des

Schuldnervermögens ein rasches Eingreifen des Insolvenzgerichts angezeigt.

Es darf - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nicht davon abhängen,

dass es dem Gericht auch ohne Sicherungsmaßnahmen gelingt, die Vermö-

gensverhältnisse des Schuldners so weit aufzuklären, dass die Zuständigkeits-

frage sicher beantwortet werden kann.

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Trägt der am Verfahren beteiligte Schuldner zur Aufklärung der zustän-

digkeitsbegründenden Anknüpfungstatsachen nichts bei, obwohl er in der Lage

ist, die Veränderungen seines Vermögensbestandes in Bezug auf den maßgeb-

lichen Stichtag aufzuzeigen, kann es nach Lage des Falles sogar ausreichen,

wenn das angerufene Insolvenzgericht seine nicht sicher auszuschließende

Zuständigkeit prüfen muss (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 21 Rn. 4; Münch-

Komm-InsO/Schmahl, § 14 Rn. 96; MünchKomm-InsO/Haarmeyer, § 21 Rn. 17;

FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. § 21 Rn. 16; HmbKomm-InsO/Schröder, § 21

Rn. 2; Smid/Thiemann,

InsO 2. Aufl. § 21 Rn. 3 f; vgl. auch Nerlich/

Römermann/Mönning, InsO § 21 Rn. 19; a.A. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 21

Rn. 8).

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bb) Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Insolvenzgericht ange-

ordneten und von dem Landgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen

Verantwortung bestätigten Sicherungsmaßnahmen nicht zu beanstanden.

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(1) Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit des angerufenen

Insolvenzgerichts besteht nach den bisherigen Feststellungen eine überwie-

gende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit. Der in Art. 3

Abs. 1 Satz 1 EuInsVO verwendete Rechtsbegriff des Mittelpunktes der haupt-

sächlichen Interessen erschließt sich aus der 13. Begründungserwägung der

Verordnung, wo es heißt: "Als Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen sollte

der Ort gelten, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Inte-

ressen nachgeht und damit für Dritte feststellbar ist." Aus dieser Definition geht

hervor, dass der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen nach objektiven

und zugleich für Dritte feststellbaren Kriterien zu bestimmen ist. Diese Objektivi-

tät und die Möglichkeit der Feststellung durch Dritte sind erforderlich, um

Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestimmung des für die Eröff-

nung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Gerichts zu garantieren.

Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit sind umso wichtiger, als die Bestim-

mung des zuständigen Gerichts nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung die des an-

wendbaren Rechts nach sich zieht (EuGH ZIP 2006, 907, 908). Als feststellba-

res Kriterium, welches Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit bei der Bestim-

mung des für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständigen Ge-

richts garantiert, ist nach gesicherter Rechtsauffassung bei Kaufleuten, Gewer-

betreibenden oder Selbständigen an die wirtschaftliche oder gewerbliche Tätig-

keit des Schuldners anzuknüpfen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZA

8/06, n.v.; HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 3; Balz ZIP 1996, 948,

949; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Europä-

ische Insolvenzordnung Art. 3 Rn. 19; Huber ZZP 114 (2001), 133, 140; Kem-

per in Kübler/Prütting, InsO Art. 3 EuInsVO Rn. 5; Smid, Deutsches und Euro-

päisches Internationales Insolvenzrecht Art. 3 EuInsVO Rn. 9). Das Landgericht

hat sich diesem Standpunkt ersichtlich angeschlossen. Danach kommt es nicht

darauf an, dass der Schuldner seinen Wohnsitz in Italien hat.

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(2) Der Schuldner zieht selbst nicht in Zweifel, dass der Schwerpunkt

seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten in Deutschland lag. Dies ergibt sich im Übri-

gen aus seinem umfangreichen in Deutschland belegenen Immobilienbesitz und

dessen Verwaltung durch mehrere zu diesem Behufe gegründete Gesellschaf-

ten, die ihren Sitz (jedenfalls) zunächst in Rodenbach hatten. Von dem Schuld-

ner ist auch nicht in Frage gestellt worden, dass sechs Fahrzeuge auf seinen

Namen unter der Anschrift in Rodenbach zugelassen waren. Die Initialien des

Schuldners kehren teilweise in den Kennzeichen wieder, unter anderem auch

beim Rolls-Royce ( ). Die Versicherungsbeiträge sowie die KFZ-Steuer

der Fahrzeuge wurden von den genannten Gesellschaften gezahlt. Die Vorin-

stanzen hätten diesen Umstand als zusätzliches Indiz dafür anführen können,

dass für einen Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in

Rodenbach der "Standort" dieser Fahrzeuge streitet. Der nach Antragsstellung

gehaltene Vortrag des Schuldners, er sei weder Gesellschafter noch Geschäfts-

führer der auf seinen Namen lautenden Gesellschaften und er wirke auch nicht

an der Geschäftsführung aktiv mit, ist ohne eine zeitliche Konkretisierung et-

waiger Übertragungsvorgänge unerheblich. In dem von dem antragstellenden

Land mit Begleitschreiben vom 4. August 2006 vorgelegten Schreiben der "

GmbH zur Verwaltung des Vermögens des W. B. " vom 21. März

2005 wird als Zeitpunkt für die Wirkung der Veräußerung einiger der "Aktivitäten

in Deutschland" allerdings ein Datum genannt, nämlich der 1. Januar 2005. Zu

diesem Zeitpunkt sei auch das von der Finanzverwaltung zum Lastschrifteinzug

benutzte Konto "auf neue Eigentümer" übergegangen. Für eine Verlegung des

Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners vor dem maßgeb-

lichen Zeitpunkt des Eingangs des Insolvenzantrags am 4. August 2004 spricht

dieses Schreiben nicht.

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c) Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, dass der antragstellende

Gläubiger seine Forderung nicht gemäß § 14 Abs. 1 InsO glaubhaft gemacht

habe. Sie stützt sich hierbei auf die Rechtsprechung des Senats, wonach im

Falle eines Eröffnungsantrages der Finanzverwaltung als Mindestanforderung

an die Glaubhaftmachung der Forderung die Vorlage der Steuerbescheide und

gegebenenfalls etwaiger Steueranmeldungen des Schuldners zu verlangen sei

(vgl. BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, ZIP 2006, 141, 142; v.

13. Juni 2006 - IX ZB 214/05, ZIP 2006, 1456, 1457). Im Streitfall besteht aller-

dings die Besonderheit, dass die Höhe der Rückstände der Einkommensteuer-

schuld gemessen an der Bescheidlage unstreitig ist; gestritten wird allein um

die Frage, ob die - nicht bestandskräftigen - Bescheide inhaltlich zutreffen oder

auf Einspruch abzuändern sein werden. Stellt der Schuldner den titulierten

Rückstand als solchen nicht in Abrede, scheitert die Glaubhaftmachung der

Forderung nicht daran, dass der öffentliche Gläubiger die Bescheide zunächst

nicht vorgelegt hat.

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Dass die Finanzverwaltung im Anschluss an eine das steuerliche Fest-

setzungsverfahren betreffende Besprechung mit dem Schuldner einen nicht

unerheblichen Korrekturbedarf eingeräumt haben soll, ändert nichts daran, dass

titulierte Ansprüche in einer Höhe eingefordert werden, die das Vorliegen der

Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als wahrscheinlich erscheinen lassen.

Nach den vorläufigen Berechnungen des antragstellenden Landes verbleibt al-

lein als Einkommensteuerschuld ohne Nebenleistungen wie Zinsen, Säumnis-

und Verspätungszuschläge jedenfalls ein Betrag von ca. 1,5 Mio. €. Dies recht-

fertigt die angeordneten Sicherungsmaßnahmen, weil für sie der Insolvenz-

grund - anders als für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16

InsO - nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht sein muss (vgl.

BGH, Beschl. v. 13. Juni 2006 - IX ZR 214/05, aaO S. 1457).

Ganter Raebel Kayser

Cierniak Fischer

Vorinstanzen:

AG Hanau, Entscheidung vom 21.07.2006 - 70 IN 323/04 -

LG Hanau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 3 T 185/06 -