BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 103/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 103/07
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
11.782.467,22 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO
zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt. Da die Schuldnerin
ihre Zahlungen - wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat - jedenfalls
ab dem 12. März 2001 eingestellt hatte, wäre der Insolvenzgrund nur durch die
allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen beseitigt worden. Eine von einem
Dritten abgegebene Patronatserklärung reichte hierfür nicht aus. Auch in sub-
jektiver Hinsicht lässt eine etwaige Patronatserklärung nicht die Kenntnis der
Beklagten von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen
lassen, entfallen. Haben zunächst Umstände vorgelegen, die zwingend auf die
Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der
Zahlungsunfähigkeit gleich stand (§ 130 Abs. 2 InsO), kommt ein Wegfall der
Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nur in Betracht, wenn diese Umstände nicht
mehr gegeben sind (BGH, Urt. v. 27. März 2008 - IX ZR 98/07, ZIP 2008, 930,
931 Rn. 17). Daran fehlt es hier.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 01.09.2004 - 91 O 252/02 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 U 123/04 -