Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 103/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 103/07

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln vom 16. Mai 2007 wird zurückgewiesen

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

11.782.467,22 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO

zulässig; sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Das rechtliche Gehör der Beklagten ist nicht verletzt. Da die Schuldnerin

ihre Zahlungen - wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat - jedenfalls

ab dem 12. März 2001 eingestellt hatte, wäre der Insolvenzgrund nur durch die

allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen beseitigt worden. Eine von einem

Dritten abgegebene Patronatserklärung reichte hierfür nicht aus. Auch in sub-

jektiver Hinsicht lässt eine etwaige Patronatserklärung nicht die Kenntnis der

Beklagten von Umständen, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen

lassen, entfallen. Haben zunächst Umstände vorgelegen, die zwingend auf die

Zahlungsunfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der

Zahlungsunfähigkeit gleich stand (§ 130 Abs. 2 InsO), kommt ein Wegfall der

Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nur in Betracht, wenn diese Umstände nicht

mehr gegeben sind (BGH, Urt. v. 27. März 2008 - IX ZR 98/07, ZIP 2008, 930,

931 Rn. 17). Daran fehlt es hier.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter Gehrlein Vill

Fischer Grupp

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 01.09.2004 - 91 O 252/02 -

OLG Köln, Entscheidung vom 16.05.2007 - 2 U 123/04 -