BGH Urteil vom 27.03.2008 – IX ZR 98/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 27. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Eine bereits vor der angefochtenen Rechtshandlung gegebene Kenntnis des
Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners entfällt,
wenn er aufgrund neuer, objektiv geeigneter Tatsachen zu der Ansicht ge-
langt, nun sei der Schuldner möglicherweise wieder zahlungsfähig.
b) Den Wegfall der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hat der
Anfechtungsgegner zu beweisen; der Beweis ist erbracht, wenn feststeht,
dass der Anfechtungsgegner infolge der neuen Tatsachen ernsthafte Zweifel
am Fortbestand der Zahlungsunfähigkeit hatte.
BGH, Urteil vom 27. März 2008 - IX ZR 98/07 - LG Bautzen
AG Kamenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Rich-
ter Dr. Ganter und Raebel, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev
Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Bautzen vom 27. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Am 11. September 1998 beantragte der Geschäftsführer der M.
mbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Eröffnung des
Gesamtvollstreckungsverfahrens. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 unter-
richtete die Schuldnerin ihre Gläubiger hiervon und von ihrer Absicht, eine Sa-
nierung des überschuldeten Unternehmens zu versuchen. Sie bat alle Gläubi-
ger, auf 80 % der jeweiligen Forderungen zu verzichten, und fügte eine ent-
sprechende formularmäßige Verzichtserklärung ihrem Schreiben bei. Die Be-
klagte, die seinerzeit 11.735,41 DM von der Schuldnerin zu fordern hatte, ver-
langte Zahlung von 5.000 DM, auf die restliche Forderung wollte sie verzichten.
Am 12. November 1998 nahm die Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung
des Gesamtvollstreckungsverfahrens zurück. Dies wurde der Beklagten am
16. Dezember 1998 mitgeteilt. Am 25. Januar 1999 überwies die Schuldnerin
den Betrag von 5.000 DM an die Beklagte.
Am 14. April 1999 stellte die Schuldnerin erneut einen Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens, der am 14. Juli 1999 mangels Masse abgewie-
sen wurde. Ein weiterer Antrag, nunmehr von einem Gläubiger gestellt, vom
6. Mai 2002 führte schließlich am 1. Oktober 2003 zur Verfahrenseröffnung. Der
Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Kläger hat, gestützt auf die Vorschriften der Insolvenzanfechtung,
Klage auf Rückzahlung des Betrages von 5.000 DM (= 2.556,46 €) erhoben.
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, eine zunächst gegebene Kenntnis
des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners könne
später wegfallen. Erfahre ein Gläubiger nachträglich Umstände, die plausibel
eine Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners nahe legten, ha-
be er diese Kenntnis nicht mehr, wenn er auf jene Umstände vertraue. Im Streit-
fall habe die Beklagte am 25. Januar 1999 nicht mehr zwingend vom Fortbe-
stand der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ausgehen müssen. Ihr habe sich
vielmehr der Anschein aufdrängen können, dass die Schuldnerin vorläufig "aus
dem Gröbsten heraus" sei.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem we-
sentlichen Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen lässt sich
ein Anfechtungsanspruch aus § 130 InsO nicht ausschließen.
1. Für die Prüfung der Anfechtbarkeit ist gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2
InsO auf den mangels Masse abgewiesenen Eröffnungsantrag vom 14. April
1999 abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 212/06, ZIP
2008, 235, 236). Die angefochtene Überweisung erfolgte innerhalb des dritten
Monats vor Stellung dieses Antrags.
2. Da das Berufungsgericht für den Zeitpunkt, in dem die angefochtene
Rechtshandlung erfolgt ist, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin unterstellt
hat, ist im Revisionsverfahren hiervon auszugehen.
3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine zu-
nächst gegebene Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähig-
keit des Schuldners später wegfallen kann.
Im Anwendungsbereich der Konkursordnung hatte das Reichsgericht
entschieden, die Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners wirke grundsätzlich bis zur Eröffnung des Konkurses fort. Der
Zweck der Anfechtungsvorschriften würde erheblich gefährdet, wenn dem
Gläubiger zugestanden werden müsste, die Folgen der einmal begründeten
Anfechtbarkeit dadurch wieder zu beseitigen, dass er sich ohne genügende
sachliche Unterlage, wenn auch gutgläubig, einbilde, die Zahlungen seien wie-
der aufgenommen worden
(RG JW 1916, 1118 Nr. 8;
ihm
folgend
Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 32 und 50 m.w.N.; Kuhn/Uhlenbruck, KO
11. Aufl. § 30 Rn. 28).
Ob dies ohne weiteres auf § 139 Abs. 2 InsO übertragen werden kann,
hat der Bundesgerichtshof bisher nicht ausdrücklich entschieden (vgl. BGHZ
149, 100, 111; 149, 178, 189). Er hat jedoch zu § 133 InsO ausgesprochen,
dem Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners gewusst habe, obliege es darzulegen und zu beweisen, warum er
später davon ausgegangen sei, der Schuldner habe seine Zahlungen allgemein
wieder aufgenommen (BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM
2006, 190, 194; v. 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452, 455
Rn. 36). Dies setzt voraus, dass die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit
nachträglich wegfallen kann. Im Schrifttum wird die Frage teilweise restriktiv
beantwortet (FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 130 Rn. 45). Von anderen wird
jedoch - insofern dem Reichsgericht folgend - eine Ausnahme für den Fall aner-
kannt, dass die irrige Annahme, die Zahlungsunfähigkeit sei nachträglich beho-
ben worden, auf wesentlichen neuen Tatsachen beruht (MünchKomm-
InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 130 Rn. 31).
Die zuletzt genannte Ansicht ist im Ansatz zutreffend. Der Gläubiger
muss, wie sich aus § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ergibt, die erforderliche
Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Rechtshandlung, das
heißt grundsätzlich bei Eintritt ihrer Rechtswirkungen (§ 140 InsO), gehabt ha-
ben. Eine der Rechtshandlung nachfolgende Kenntnis schadet nicht (Münch-
Komm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 32; Uhlenbruck/Hirte, aaO § 130 Rn. 53;
HK-InsO/Kreft, aaO). Dann kann auch eine frühere Kenntnis nicht schaden, falls
der Gläubiger im Zeitpunkt der Rechtshandlung nicht "bösgläubig" war.
Es ist nicht erforderlich, dass der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der
Rechtshandlung überzeugt war, die Zahlungsunfähigkeit sei behoben. Es ge-
nügt, dass er von dieser Möglichkeit ausging. Kenntnis, wie sie § 130 Abs. 1
InsO verlangt, bedeutet positive Kenntnis, das heißt für sicher gehaltenes Wis-
sen (MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO § 130 Rn. 33; Uhlenbruck/Hirte, InsO
12. Aufl. § 130 Rn. 51; HK-InsO/Kreft, 4. Aufl. § 130 Rn. 22).
Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass eine anfechtbare Rechts-
handlung nicht allein aufgrund eines "Gesinnungswandels" auf Seiten des An-
fechtungsgegners zu einer unanfechtbaren werden darf. Wie bereits das
Reichsgericht erkannt hat, muss die Auffassung des Anfechtungsgegners, der
Schuldner sei nunmehr (möglicherweise) nicht mehr zahlungsunfähig, an eine
ihm nachträglich bekannt gewordenen Veränderung der Tatsachengrundlage
anknüpfen.
Kann sich der Anfechtungsgegner auf eine solche Veränderung berufen,
wird er - entgegen der Ansicht der Revision - nicht schon deshalb privilegiert,
weil er besonders gutgläubig oder naiv ist. Die Gutgläubigkeit des Empfängers
einer kongruenten Deckung schließt allgemein die Anfechtung nach § 130
Abs. 1 Nr. 1 InsO aus. Allerdings hat der Gesetzgeber gerade in subjektiver
Hinsicht mit der Verabschiedung der Insolvenzordnung eine Verschärfung des
Anfechtungsrechts gegenüber den Regelungen der Konkursordnung beabsich-
tigt (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO vor §§ 129 bis 147 Rn. 8, § 130
Rn. 37; HK-InsO/Kreft, aaO § 129 Rn. 2, § 130 Rn. 25, 30). Nach § 130 Abs. 2
InsO reicht für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aus, dass der Gläubiger
Umstände kennt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen. In
§ 130 Abs. 3 InsO ist nunmehr sogar eine gesetzliche Vermutung der Kenntnis
enthalten, wenn der Anfechtungsgegner dem Schuldner zur Zeit der Handlung
nahe stand (§ 138 InsO). Damit ist es gleichwohl vereinbar, die Berufung des
Anfechtungsgegners auf veränderte Umstände, die im Zeitpunkt der Rechts-
handlung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit entgegenstanden, für erheblich
zu erachten.
Haben zunächst Umstände vorgelegen, die zwingend auf die Zahlungs-
unfähigkeit schließen ließen, weshalb deren Kenntnis der Kenntnis der Zah-
lungsunfähigkeit gleich stand (§ 130 Abs. 2 InsO), ist der Wegfall der Kenntnis
von der Zahlungsunfähigkeit in zwei Schritten zu prüfen. Als erstes dürfen diese
Umstände nicht mehr gegeben sein; andernfalls kommt ein Wegfall der Kennt-
nis der Zahlungsunfähigkeit von vornherein nicht in Betracht. Der Fortfall der die
unwiderlegliche Vermutung nach § 130 Abs. 2 InsO begründenden Umstände
allein bewirkt nicht zwingend den Verlust der Kenntnis. Vielmehr hat der Tat-
richter dann aufgrund aller von den Parteien vorgetragenen Umstände des Ein-
zelfalls zu würdigen, ob eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme
der Rechtshandlung nicht mehr bestanden hat.
Das Berufungsurteil lässt nicht eindeutig erkennen, worauf die Annahme
des Berufungsgerichts beruht, die Beklagte habe ursprünglich die Zahlungsun-
fähigkeit der Schuldnerin gekannt. Die Vorschrift des § 130 Abs. 2 InsO ist nicht
genannt. Es liegt nahe, dass es davon ausgegangen ist, der Anwendung dieser
gesetzlichen Beweisregel habe es nicht bedurft. Gegebenenfalls lässt dies kei-
nen Rechtsfehler erkennen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, die
sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht hat, hatte der Geschäftsführer der
Schuldnerin im Oktober 1998 allen Gläubigern "die Beantragung der Eröffnung
des Gesamtvollstreckungsverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit" angezeigt.
Jedenfalls sind die Anknüpfungsmerkmale des § 130 Abs. 2 InsO nach-
träglich entfallen. Bevor die Beklagte die streitgegenständliche Zahlung erhielt,
ist ihr mitgeteilt worden, der Eigenantrag auf Verfahrenseröffnung sei zurückge-
nommen worden. Ein Umstand, der zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit
schließen ließ, lag damit nicht mehr vor. Wäre die Schuldnerin weiterhin zah-
lungsunfähig gewesen, hätte der Antrag nicht zurückgenommen werden dürfen
(vgl. § 64 GmbHG).
Die Sachlage hatte sich auch noch in anderer Hinsicht verändert. Mit
Schreiben vom 16. Dezember 1998 dankte der Geschäftsführer der Schuldnerin
der Beklagten für "Ihre Unterstützung", ohne die "die Eröffnung des Gesamt-
vollstreckungsverfahrens unabwendbar gewesen" wäre. Zwar räumte der Ge-
schäftsführer zugleich ein, man sei "noch längst nicht über den Berg", jedoch
versicherte er der Beklagten, "dass die Sicherstellung Ihrer aktuellen und künf-
tigen Forderungen bei einer hoffentlich weiteren Zusammenarbeit
...
oberste Priorität genießt". Das konnte möglicherweise so verstanden werden,
als sei die Schuldnerin nicht mehr zahlungsunfähig.
Wird nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ein Erfolg versprechender Sa-
nierungsversuch unternommen, kann dies einen Gläubiger, der davon erfährt,
in seiner Annahme, der Schuldner sei zahlungsunfähig, wanken lassen. Die
Revision meint, ein Gläubiger, der sich einem Sanierungsvorhaben anschließe,
dürfe nicht besser stehen als ein anderer Gläubiger, der die Quote in Kauf
nehme. Auch bestehe kein praktisches Bedürfnis für eine Ausnahme. Verlaufe
die Sanierung erfolgreich, komme es zu keinem Insolvenzverfahren und somit
auch zu keiner Anfechtungsklage; schlage dagegen die Restrukturierung fehl,
so sei nicht ersichtlich, weshalb sich der sanierungswillige Gläubiger auf Kosten
der Masse solle bereichern können. Der Revision ist zuzugeben, dass nicht je-
der nach Stellung eines Insolvenzantrags unternommene Sanierungsversuch
Anlass gibt, am Fortbestehen der Zahlungsunfähigkeit zu zweifeln. Von einer
Wiedererlangung der Zahlungsfähigkeit kann erst ausgegangen werden, wenn
der Schuldner nicht nur einzelne Verbindlichkeiten beglichen, sondern begon-
nen hat, seine sämtlichen Verbindlichkeiten zu tilgen (BGHZ 149, 100, 109;
149, 178, 188; BGH, Urt. v. 12. Oktober 2006 - IX ZR 228/03, ZIP 2006, 2222,
2224; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, ZIP 2007, 1469, 1471). Jedenfalls dann,
wenn im Rahmen eines Sanierungsversuchs umfangreiche Forderungsverzich-
te der Gläubiger erreicht sind und ein bereits gestellter Insolvenzantrag darauf-
hin zurückgenommen wird, kann möglicherweise eine allgemeine Wiederauf-
nahme der Zahlungen erwartet werden. Tatrichterliche Feststellungen liegen
insoweit nicht vor.
2. Ob bewiesen ist, der Anfechtungsgegner habe im Zeitpunkt der ange-
fochtenen Rechtshandlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht mehr
gekannt, richtet sich nach § 286 ZPO. Das Berufungsgericht hat "nicht mit der
erforderlichen Gewissheit feststellen" können, "dass die Beklagte bei der Zah-
lung am 25. Januar 1999 weiterhin von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin
ausgegangen ist oder ausgehen musste". Es hat also eine Beweislastentschei-
dung zum Nachteil des Klägers getroffen. Dabei hat es - wie die Revision mit
Recht rügt - die Beweislast verkannt.
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Gläubiger, der die Zah-
lungsunfähigkeit des Schuldners einmal erkannt hatte, aufgrund neuer Tatsa-
chen angenommen hat, die Zahlungsunfähigkeit sei beseitigt, liegt bei dem
Gläubiger. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass derjenige, der sich
auf den nachträglichen Wegfall der objektiven Zahlungsunfähigkeit beruft, dies
beweisen muss (BGHZ 149, 100, 109; 149, 178, 188; BGH, Urt. v. 12. Oktober
2006 - IX ZR 228/03, aaO; v. 21. Juni 2007 - IX ZR 231/04, aaO). Für den nach-
träglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung "Kenntnis von der
Zahlungsunfähigkeit" gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal
eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und
zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe später seine
Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urt. v.
8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 194; v. 20. Dezember 2007
- IX ZR 93/06, WM 2008, 452, 455 Rn. 36). Der Insolvenzverwalter wäre regel-
mäßig überfordert, müsste er darlegen und beweisen, dass in der Person des
Gläubigers (Anfechtungsgegners) die objektiv veränderten Umstände keine Än-
derung der inneren Einstellung bewirkt haben. Demgegenüber kann der Gläubi-
ger unschwer darlegen, welche neuen Umstände ihm die Überzeugung vermit-
telt haben, nunmehr sei der Schuldner möglicherweise nicht mehr zahlungsun-
fähig.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Kamenz, Entscheidung vom 27.07.2006 - 3 C 1004/05 -
LG Bautzen, Entscheidung vom 27.04.2007 - 1 S 94/06 -