Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 213/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 101.142,93 € festgesetzt.

Gründe

2

Im Streitfall ist ein symptomatischer Rechtsfehler nicht erkennbar.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Pfändung der streitge-

genständlichen, ursprünglich der S. GmbH & Co. KG zuste-

henden Forderung durch das Finanzamt wegen der zuvor erfolgten Abtretung

an die Klägerin ins Leere ging, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung

(BGHZ 100, 36, 42; BGH, Urt. v. 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86, NJW 1988, 495;

Urt. v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755, 757). Auch falls die

Klägerin persönlich für die Steuerschulden der S. KG haften sollte,

scheitert eine Pfändung der an sie abgetretenen Forderung jedenfalls an einem

ihr gegenüber fehlenden Titel des Finanzamts. Die Annahme des Berufungsge-

richts, dass die Fehlberatung durch den Beklagten anläßlich einer von ihm we-

der inhaltlich noch zeitlich bestrittenen Besprechung vom Dezember des Jahres

1999 stattgefunden hat, stellt eine der revisionsrechtlichen Prüfung entzogene

tatbestandliche Feststellung dar (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR

334/04, NJW-RR 2007, 1434 f). Sollte die Schadensberechnung durch das Be-

rufungsgericht die Grenzen des § 287 ZPO überschreiten, läge allenfalls ein

bloßer Subsumtionsfehler vor, der ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht

gebietet.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 O 213/07 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2008 - I-23 U 158/07 -