BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 213/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
14. Oktober 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 101.142,93 € festgesetzt.
Gründe
Im Streitfall ist ein symptomatischer Rechtsfehler nicht erkennbar.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Pfändung der streitge-
genständlichen, ursprünglich der S. GmbH & Co. KG zuste-
henden Forderung durch das Finanzamt wegen der zuvor erfolgten Abtretung
an die Klägerin ins Leere ging, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung
(BGHZ 100, 36, 42; BGH, Urt. v. 26. Mai 1987 - IX ZR 201/86, NJW 1988, 495;
Urt. v. 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755, 757). Auch falls die
Klägerin persönlich für die Steuerschulden der S. KG haften sollte,
scheitert eine Pfändung der an sie abgetretenen Forderung jedenfalls an einem
ihr gegenüber fehlenden Titel des Finanzamts. Die Annahme des Berufungsge-
richts, dass die Fehlberatung durch den Beklagten anläßlich einer von ihm we-
der inhaltlich noch zeitlich bestrittenen Besprechung vom Dezember des Jahres
1999 stattgefunden hat, stellt eine der revisionsrechtlichen Prüfung entzogene
tatbestandliche Feststellung dar (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 2007 - II ZR
334/04, NJW-RR 2007, 1434 f). Sollte die Schadensberechnung durch das Be-
rufungsgericht die Grenzen des § 287 ZPO überschreiten, läge allenfalls ein
bloßer Subsumtionsfehler vor, der ein Eingreifen des Revisionsgerichts nicht
gebietet.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.10.2007 - 3 O 213/07 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.10.2008 - I-23 U 158/07 -