BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 6/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
12. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
51.719,15 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg,
weil sie keinen Grund aufzeigt, der eine Entscheidung des Revisionsgerichts
erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die geltend gemachten Grundsatzfragen sind nicht entscheidungserheb-
lich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Fischer
Grupp
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.04.2006 - 30 O 280/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2006 - 22 U 138/06 -