Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 6/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp

am 17. September 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

12. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

51.719,15 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg,

weil sie keinen Grund aufzeigt, der eine Entscheidung des Revisionsgerichts

erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die geltend gemachten Grundsatzfragen sind nicht entscheidungserheb-

lich.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Gehrlein

Vill

Fischer

Grupp

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 06.04.2006 - 30 O 280/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2006 - 22 U 138/06 -