BGH Beschluss vom 17.09.2009 – IX ZR 63/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
am 17. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
22. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
43.856,03 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Be-
schwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht auf der Grundlage des Vorbringens
der Beklagten eine anfechtbare Zuwendung im Sinne des § 133 InsO ange-
nommen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt es, dass der
Insolvenzschuldner die Gegenleistung dessen, was ein Dritter als Leistungsmitt-
ler an den Anfechtungsbeklagten weitergegeben hat, aufgebracht hat (BGHZ
174, 228, 237 Rn. 26). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die
Insolvenzschuldnerin hat die Werkleistung an Frau J. erbracht, und Frau
J. hat die Gegenleistung - den Werklohn - in Höhe von "bis zu 45.000 €" als
"Kaufpreis" für die an sie abgetretene Forderung, die knapp unter 45.000 € lag,
gegen die Insolvenzschuldnerin an die Beklagte als Zedentin geleistet. Die nach
§ 133 Abs. 1 InsO erforderliche Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin liegt
in dem Abschluss des Werkvertrages mit der ausdrücklichen Abrede, dass der
Insolvenzschuldnerin dadurch keine Liquidität zufließen sollte, vielmehr der
Werklohn mit der an die Auftraggeberin abgetretenen Forderung der Beklagten
"verrechnet" werden sollte.
2. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen sind nicht
gegeben. Das Berufungsgericht hat das entsprechende Vorbringen der Beklag-
ten zur Kenntnis genommen, es aber aus Rechtsgründen für nicht beachtlich
angesehen. Von einer Einvernahme der Eheleute F. konnte das Beru-
fungsgericht absehen, weil die in deren Wissen gestellten Behauptungen der
Beklagten zur (drohenden) Zahlungsunfähigkeit, soweit sie nicht als wahr un-
terstellt werden konnten, mangels konkreter Tatsachen unsubstantiiert, auf Aus-
forschung gerichtet und deshalb als Grundlage eines Beweises ungeeignet wa-
ren. Dies ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden
(vgl. BVerfGE 70, 288, 294; BVerfG NJW 2003, 125, 127).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revi-
sion zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Gehrlein Vill
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 24.03.2006 - 2 O 254/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.02.2007 - I-12 U 74/06 -