BGH Beschluss vom 21.09.2009 – II ZR 223/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom
7. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen
der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Partei-
en hat nach der Entscheidung des Senats vom heutigen Tage
(II ZR 174/08) weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er
eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Zwar begegnet der Teil der Begründung des Berufungsurteils revi-
sionsrechtlichen Bedenken, in dem das Berufungsgericht mögli-
cherweise annimmt, der Kläger habe die Erforderlichkeit der be-
gehrten Auskünfte für die maßgeblichen Tagesordnungspunkte
nicht dargelegt, weswegen das Auskunftsinteresse soll verneint
werden können. Die Erforderlichkeit einer begehrten Information
muss der Aktionär indessen allein dann darlegen, wenn die Ge-
sellschaft die Auskunftserteilung unter Berufung auf fehlende Er-
forderlichkeit verweigert (Großkomm.z.AktG/Decher 4. Aufl. § 131
Rdn. 155; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG § 131 Rdn. 31).
Das Berufungsurteil wird jedoch von der weiteren, im Zentrum
stehenden und revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Be-
gründung getragen, dass die Beklagte die Fragen so vollständig
beantwortet hat, wie es nach deren Wortlaut und deren Bedeutung
für die zur Abstimmung stehenden Tagesordnungspunkte aus der
Sicht eines objektiv denkenden Durchschnittsaktionärs (Senat,
BGHZ 119, 1, 14; 160, 385, 389) geboten war.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei-
fend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
ZPO).
Streitwert: 40.000,00 €
Goette Kraemer Caliebe
Drescher Löffler
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 01.11.2007 - 95 O 51/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2008 - 23 U 188/07 -