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BGH Beschluss vom 21.09.2009 – II ZR 264/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2009

in dem Rechtsstreit

II ZR 264/08

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 716

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716 Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Da- tenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutz- rechtlichen Gesichtspunkten.

BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I

AG München

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,

Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-

sichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landge-

richts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss ge-

mäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

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Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch

keine Aussicht auf Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzun-

gen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das

Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft

gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und An-

schriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine

entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die

deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwick-

lung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist,

dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st.

Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende

Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechts-

frage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001,

375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34;

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch

- soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur

Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius,

BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).

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b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts

geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt

keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen

des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszu-

füllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunfts-

rechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese

Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwen-

den.

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c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentschei-

dung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat

dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie

bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn

die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesell-

schaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Aus-

kunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu

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diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich kei-

nen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154

aaO Seite 292 f.) aufgestellt.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen

die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesell-

schafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.

a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich

durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angele-

genheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter

handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.

b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverar-

beitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unter-

richtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (Münch-

KommBGB/ Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).

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c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunfts-

recht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Ge-

sellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits

BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch -

bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich

um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen unter-

einander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung ei-

nes gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, sei-

nen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstver-

ständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.

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Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages

u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordent-

liche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die

gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung er-

forderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon

allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn

er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend vor-

aussetzt, dass er deren Namen und Anschriften kennt.

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Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB

nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716

Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts

entgegensteht.

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d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegli-

ches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die

Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begrün-

dung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheim-

haltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen

Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch Münch-

KommHGB/Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen

einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen

schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe,

wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte.

Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter miss-

bräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt

der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und

zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr

rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner

das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.

Goette Kraemer Caliebe

Drescher Löffler

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt wor-

den.

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -

LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -