Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2009 – 3 StR 195/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und zu 2. auf dessen Antrag,

zu 1. b) mit dessen Zustimmung - am 22. September 2009 gemäß § 154 Abs. 1

Nr. 1, Abs. 2, § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO be-

schlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 25. November 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 11

der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit

Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II. 8

der Urteilsgründe auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung in

Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung sowie im Fall

II. 9 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Beihilfe zum Be-

trug beschränkt;

c) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte

- des Betruges,

- des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei

Fällen,

- der Beihilfe zum Betrug,

- der Urkundenfälschung in drei Fällen,

- der Urkundenfälschung

in Tateinheit mit mittelbarer

Falschbeurkundung in fünf Fällen,

- der Urkundenfälschung

in Tateinheit mit mittelbarer

Falschbeurkundung sowie dem Missbrauch einer Berufs-

bezeichnung und

- des Titelmissbrauchs

schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

1

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im

Gründe

Fall II. 11 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da die Feststellun-

gen des Landgerichts eine jeweils gewerbsmäßige Begehung der Urkundenfäl-

schung sowie der Beihilfe zum Betrug nicht tragen und fraglich erscheint, ob

hierzu weitere Feststellungen zu erwarten sind. Ferner beschränkt der Senat

mit Zustimmung des Generalbundesanwalts in den Fällen II. 8 und 9 der Ur-

teilsgründe die Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO

auf die unter 1. b) der Beschlussformel genannten Vorwürfe. Im Fall II. 8 ist der

Angeklagte als Prokurist der B. GmbH kein tauglicher Täter eines

Vergehens nach § 82 Abs. 1 GmbH-Gesetz (vgl. Tiedemann in Scholz, GmbH-

Gesetz 10. Aufl. § 82 Rdn. 19 ff., 24); die bisherigen Feststellungen tragen auch

nicht die Annahme einer Beihilfetat. Im Fall II. 9 belegen die Urteilsfeststellun-

gen eine Urkundenfälschung durch den Angeklagten nicht.

2

Dies führt zu den in 1. c) der Entscheidungsformel enthaltenen Änderun-

gen des Schuldspruches. Die für die Fälle II. 8 und 9 verhängten Einzelstrafen

von elf Monaten sowie einem Jahr können bestehen bleiben, da die von der

Verfolgung ausgenommenen Gesetzesverletzungen bei deren Festsetzung

nicht ins Gewicht fielen und der Senat ausschließen kann, dass das Landge-

richt mildere Strafen festgesetzt hätte. Trotz des Wegfalls der für die eingestell-

te Tat (Fall II. 11) verhängten Einzelstrafe hat die Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren und neun Monaten Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die

verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von einem Jahr und sechs Mona-

ten, einem Jahr und zwei Monaten, einem Jahr, elf Monaten, zehn Monaten,

fünf mal acht Monaten, sieben Monaten, zwei mal sechs Monaten sowie drei

Monaten ausschließen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe

erkannt hätte, wenn es die für den eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe von

einem Jahr nicht in die Gesamtstrafenbildung mit einbezogen hätte.

3

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-

teils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO).

Becker Pfister Sost-Scheible

RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Mayer