Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2009 – 3 StR 299/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Karlsruhe vom 7. April 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein

vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Freiheitsstrafe von sechs Mona-

ten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen

richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Die

Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil des Angeklagten ergeben.

2

Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Land-

gericht hat als verbotswidrige Betätigung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

Vereinsgesetz den Verkauf von Zeitschriften durch den Angeklagten in seiner

Funktion als Raumverantwortlicher der PKK im Zeitraum Oktober 2006 bis Ja-

nuar 2007 angesehen. Dies begegnet hinsichtlich des Tatzeitraums vom 1. bis

27. Oktober 2006 zwar insoweit rechtlichen Bedenken, als die Zeitschriftenver-

käufe in dieser Zeitspanne in Folge des spätestens seit 2005 vom Angeklagten

bekleideten Funktionärsamtes eine Bewertungseinheit mit den im Urteil des

Landgerichts K. vom 2006 - 500 Js - fest-

gestellten vereinsbezogenen Tätigkeiten gebildet haben (vgl. BGHSt 46, 6,

13 f.) und dadurch vom Strafklageverbrauch erfasst worden sind (BGH StV

1998, 595, 596; 2002, 235, 236), so dass nur die nach der - eine Zäsur bilden-

den - Aburteilung begangenen Einzelakte noch verfolgt werden können (OLG

Karlsruhe StV 1998, 28, 30; zum Ganzen Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/

Schröder, StGB 27. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 17 d). Der Senat sieht indes von der

Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verhängte Rechtsfolge vor dem Hin-

tergrund der einschlägigen Vorstrafe und der hohen Rückfallgeschwindigkeit

angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a StPO). Der Beschwerdeführer ist vor der Ent-

scheidung angehört worden.

Becker von Lienen Sost-Scheible

Schäfer Mayer