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BGH Beschluss vom 22.09.2009 – 3 StR 321/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am

22. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2, § 464 Abs. 3 StPO einstimmig be-

schlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Verden vom 27. Februar 2009 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kos-

tenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verwor-

fen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel

und die der Nebenklägerin im Rechtsmittelverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

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1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Rüge des

Beschwerdeführers, das Landgericht habe über einen Beweisantrag auf Ein-

nahme eines Augenscheins nicht entschieden, zulässig erhoben; denn der in

der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zitierte Beschluss des Landge-

richts (vom 25. Februar 2009) musste nicht vorgetragen werden (§ 344 Abs. 2

Satz 2 StPO). Dieser betraf nicht den durch die Revision bezeichneten - auf die

Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin zielenden - Antrag des Ange-

klagten (vom 6. Januar 2009) zum Beweis der Tatsache, dass es in der Woh-

nung in der D. Straße aufgrund der örtlichen Lage nicht möglich war,

vom Balkon die Hühner bzw. den Hühnerstall zu sehen, (dort) einen Augen-

schein einzunehmen. Vielmehr lehnte das Landgericht durch den vom General-

bundesanwalt angeführten Beschluss den (weiteren) Antrag des Angeklagten

zum selben Beweisthema ab, bei Frau S. eine Wohnungsdurch-

suchung und die Beschlagnahme der Fotos bezüglich der D. Straße

anzuordnen. In der Begründung dieser ablehnenden Entscheidung hat das

Landgericht unter anderem (und wohl lediglich ergänzend) ausgeführt, dass

"auch ein auf Inaugenscheinnahme dieser Fotos gerichteter Antrag gemäß

§ 244 Abs. 5 StPO abzuweisen wäre". Zu dem Antrag auf Einnahme eines Au-

genscheins der Wohnung in der D. Straße verhält sich diese Entschei-

dung hingegen nicht. Auch der Umstand, dass zu dem nämlichen Beweisthema

(Möglichkeit des Sehens der Hühner vom Balkon der Wohnung aus) vier Zeu-

gen vernommen wurden, machte die Entscheidung über den Antrag des Ange-

klagten auf Einnahme eines Augenscheins gemäß § 244 Abs. 6 StPO hier nicht

entbehrlich, zumal die Zeugen nach den Urteilsgründen zu dem Beweisstoff

sich widersprechende Angaben gemacht haben. Die Beanstandung ist indes

jedenfalls deshalb unbegründet, weil auf dem gerügten Verfahrensfehler das

Urteil unter den gegebenen Umständen nicht beruhen kann.

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b) Die Aufklärungsrüge, das Landgericht habe es entgegen seiner aus

§ 244 Abs. 2 StPO folgenden Pflicht unterlassen, den "Stiefopa" der Nebenklä-

gerin O. als Zeugen zu vernehmen, bleibt ohne Erfolg; denn zu dieser

Beweisaufnahme musste sich das Landgericht nicht gedrängt sehen.

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2. Die im Rahmen der Revisionsbegründung angebrachte Beanstandung

der im angefochtenen Urteil getroffenen Kostenentscheidung ist als sofortige

Beschwerde gegen diese anzusehen (§§ 300, 464 Abs. 3 Satz 1 1. Halbs.

StPO). Das Rechtsmittel wurde nicht rechtzeitig eingelegt (§ 311 Abs. 2 StPO)

und ist daher als unzulässig zu verwerfen.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer