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BGH Beschluss vom 22.09.2009 – 3 StR 383/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 383/09

BESCHLUSS

vom

22. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009

gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird

a) im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des General-

bundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung

auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,

b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009 im

Schuldspruch dahin abgeändert, dass im Fall II. 1 der Ur-

teilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaub-

ten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

entfällt,

c) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie im

Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-

gen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von

2

3

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-

laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und

sachlichen Rechts.

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im

Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den

Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.

Die Beschränkung erfolgt, weil Zweifel bestehen, ob auf den vom Ange-

klagten, der nigerianischer Staatsangehöriger ist, ausschließlich im Ausland

ausgeübten Besitz an den Betäubungsmitteln das deutsche Strafrecht anwend-

bar ist. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegen nach den Ur-

teilsgründen nicht vor. Die Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB, nach der für den unbe-

fugten Vertrieb von Betäubungsmitteln das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deren Besitz (vgl. BGH StV

1984, 286). Gegen diese Rechtsprechung bestehen in einem Fall wie hier, in

dem der Besitz an Betäubungsmitteln mit dessen Vertrieb in Tateinheit steht,

durchaus Bedenken, denen der Senat infolge der Beschränkung der Verfolgung

aber nicht weiter nachgehen muss.

4

Wegen der Änderung des Schuldspruchs können die Einzelstrafe im Fall

II. 1 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen nicht bestehen bleiben. Im Übrigen hat die Überprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben.

Becker Pfister von Lienen

Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker