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BGH Beschluss vom 22.09.2009 – 3 StR 383/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009
gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) im Fall II. 1 der Urteilsgründe mit Zustimmung des General-
bundesanwalts gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung
auf den Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2009 im
Schuldspruch dahin abgeändert, dass im Fall II. 1 der Ur-
teilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaub-
ten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
entfällt,
c) im Strafausspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe sowie im
Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellun-
gen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von
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Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-
laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts.
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat im
Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154 a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den
Vorwurf der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.
Die Beschränkung erfolgt, weil Zweifel bestehen, ob auf den vom Ange-
klagten, der nigerianischer Staatsangehöriger ist, ausschließlich im Ausland
ausgeübten Besitz an den Betäubungsmitteln das deutsche Strafrecht anwend-
bar ist. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegen nach den Ur-
teilsgründen nicht vor. Die Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB, nach der für den unbe-
fugten Vertrieb von Betäubungsmitteln das Weltrechtsprinzip gilt, erfasst nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht deren Besitz (vgl. BGH StV
1984, 286). Gegen diese Rechtsprechung bestehen in einem Fall wie hier, in
dem der Besitz an Betäubungsmitteln mit dessen Vertrieb in Tateinheit steht,
durchaus Bedenken, denen der Senat infolge der Beschränkung der Verfolgung
aber nicht weiter nachgehen muss.
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Wegen der Änderung des Schuldspruchs können die Einzelstrafe im Fall
II. 1 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen nicht bestehen bleiben. Im Übrigen hat die Überprüfung des Ur-
teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben.
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker