Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2009 – 4 StR 382/09

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Gefangenenmeuterei u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Halle vom 21. April 2009 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des General-

bundesanwalts vom 25. August 2009:

Der Angeklagte ist im Ergebnis nicht dadurch beschwert, dass

das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 121 Abs. 3

StGB entnommen hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob - wie

das Landgericht in Übereinstimmung mit der bisher ständigen

Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Fischer StGB

56. Aufl. § 121 Rdn. 15 i.V.m. § 113 Rdn. 38) angenommen

hat - der benannte besonders schwere Fall der Geiselnahme

nach § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB als "andere Waffe" auch

die Waffe im nicht-technischen Sinn erfasst (so BTDrucks.

7/550 S. 220 a.E.) und deshalb dieses Regelbeispiel hier da-

durch erfüllt ist, dass der Angeklagte einem der Vollzugsbe-

diensteten bei der Tat eine 17 cm lange Schere an den Hals

hielt. Ob diese Rechtsprechung weiterhin Bestand hat, könnte

mit Blick auf die Gründe der zu § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1

StGB ergangenen Kammerentscheidung des Bundesverfas-

sungsgerichts vom 1. September 2008 (NJW 2008, 3627 ff.)

zweifelhaft sein, der zufolge eine Waffe im nicht-technischen

Sinne lediglich dem vom Gesetz in anderen Strafvorschriften

verwendeten Begriff des "anderen gefährlichen Werkzeugs"

(§ 177 Abs. 3 Nr. 1; § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; § 250 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) unterfällt, nicht

aber auch dem im Gesetz verwendeten Begriff der (anderen)

Waffe (so unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bun-

desverfassungsgerichts für § 113 StGB Rosenau in LK-StGB

12. Aufl. § 113 Rdn. 77, 78; anders ders. zu § 121, dort

Rdn. 60). Der Senat braucht diese Frage nicht abschließend

zu entscheiden; denn er kann unter den hier gegebenen Um-

ständen ausschließen, dass die Strafrahmenwahl von der

Subsumtion der bei der Tat eingesetzten Schere unter den

Begriff der "anderen Waffe" beeinflusst worden ist. Vielmehr

drängt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzu-

messungserwägungen im angefochtenen Urteil auf, dass das

Landgericht in Anbetracht des massiven Einsatzes der Schere

bei der Tat durch den bereits mehrfach auch einschlägig ver-

urteilten Angeklagten zumindest einen nicht benannten be-

sonders schweren Fall der Gefangenenmeuterei angenom-

men und deshalb die Strafe - wie geschehen - dem Strafrah-

men des § 121 Abs. 3 StGB entnommen hätte. Denn jeden-

falls die Verwendung einer ''Waffe im nicht-technischen Sinn"

bleibt in ihrem Unrechtsgehalt und der Gefährlichkeit der

Handlung regelmäßig – wie auch im vorliegenden Fall – nicht

hinter den von § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB unter Zugrun-

delegung des engeren Waffenbegriffs erfassten Fällen zurück.

Dass das Landgericht den Tatbestand der Geiselnahme nach

§ 239 b StGB nicht als erfüllt angesehen hat, beschwert den

Angeklagten nicht.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanović

Franke Mutzbauer