BGH Beschluss vom 22.09.2009 – 5 StR 280/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 12. Juni 2008 wird mit der Maßgabe nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Ur-
teilsformel wie folgt ergänzt wird: Die vom Angeklagten in
den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung wird im Ver-
hältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Betäubungsmittel-
delikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Sachrüge
hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils um den für die Frei-
heitsentziehung in den Niederlanden anzuwendenden Anrechnungsmaßstab
zu ergänzen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.). Im Übrigen
ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Schneider Dölp