Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2009 – 5 StR 280/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 12. Juni 2008 wird mit der Maßgabe nach

§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Ur-

teilsformel wie folgt ergänzt wird: Die vom Angeklagten in

den Niederlanden erlittene Freiheitsentziehung wird im Ver-

hältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Betäubungsmittel-

delikts zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Auf die Sachrüge

hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils um den für die Frei-

heitsentziehung in den Niederlanden anzuwendenden Anrechnungsmaßstab

zu ergänzen (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 51 Rdn. 18 m.w.N.). Im Übrigen

ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Basdorf Brause Schaal

Schneider Dölp