Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.09.2009 – 5 StR 375/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen

wegen besonders schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Braunschweig vom 28. Mai 2009 nach

§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

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G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren

Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat zum Straf-

ausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Ange-

klagte einen Taxifahrer am Tatabend unter Vorhalt eines mit einer Messer-

klinge versehenen Mehrzweckwerkzeugs sein Fahrzeug zu verlassen. In der

Absicht, in dem Fahrzeug Selbstmord zu begehen, lenkte er es zunächst an

eine einsame Stelle in einem Feldweg am Ortsrand von Hannover, leitete

über einen mitgeführten Gartenschlauch die Abgase in das Auto und setzte

sich bei laufendem Motor mehrere Stunden den Auspuffabgasen aus. Nach

einigen Stunden, als es allmählich hell wurde, entschloss sich der Angeklag-

te, seinen Standort zu wechseln und stellte das Fahrzeug an einem Wald-

rand, verdeckt von Büschen und Bäumen ab. Das Auto war dort von der

Hauptstraße aus nicht zu sehen. Der Angeklagte setzte sich erneut den ins

Fahrzeuginnere geleiteten Abgasen aus und verlor in der Folgezeit mehrfach

das Bewusstsein, bevor er am Nachmittag entdeckt wurde.

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Der Angeklagte leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung,

die durch chronische Suizidalität gekennzeichnet ist. Das sachverständig

beratene Landgericht vermochte nicht auszuschließen, dass diese Suizidali-

tät im Zeitpunkt der Tatbegehung das Denken und Handeln des Angeklagten

derart einengte, dass eine erheblich herabgesetzte Steuerungsfähigkeit im

Sinne des § 21 StGB vorlag.

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2. Der Strafausspruch begegnet durchgreifenden Bedenken.

a) Das Landgericht hat den Strafrahmen des minder schweren Falles

im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Im Rahmen der Gesamt-

würdigung hat es zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er „in der Ver-

gangenheit mehrfach erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und

bereits zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde, die er teilweise auch verbüßte,

ohne dass ihn dies von der hiesigen Straftat abgehalten hätte“. Auch seien

an dem geraubten Taxi Schäden entstanden. Mildernd hat es gewertet, dass

der Angeklagte bislang nicht durch Gewaltdelikte in Erscheinung getreten

sei, bereits im Ermittlungsverfahren umfangreiche Angaben zum Sachverhalt

gemacht habe, schuldeinsichtig und reuig sei und das zufällig ausgewählte

Opfer keine erheblichen Schäden davongetragen habe; außerdem habe der

Angeklagte nicht aus finanziellen Interessen gehandelt. Ohne Heranziehung

des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB hätte indes ein minder

schwerer Fall nach Überzeugung der Strafkammer nicht bejaht werden kön-

nen. Denn andererseits falle zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, „dass

er zum Tatzeitpunkt bereits eine Ladung zum Strafantritt wegen einer Frei-

heitsstrafe, deren Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen worden war,

erhalten hatte, was ihn dennoch nicht von der Tatbegehung abhielt“. So be-

gründet hat die Strafkammer eine weitere Strafrahmenverschiebung gemäß

§§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgelehnt.

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b) Diese Erwägungen lassen besorgen, dass das Landgericht wesent-

liche strafmildernde Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung, die es der

Annahme eines minder schweren Falles zugrunde legt, nicht berücksichtigt

hat. Es ist nicht auszuschließen, dass es andernfalls bereits ohne Heranzie-

hung des Strafmilderungsgrundes gemäß § 21 StGB zu einer Bejahung des

minder schweren Falles gelangt wäre, so dass eine weitere Strafmilderung

nach § 49 Abs. 1 StGB möglich gewesen wäre. Dies betrifft insbesondere die

unterbliebene Wertung des Tatgeschehens als Verzweiflungstat, was die

strafschärfende Anlastung von Vorverurteilungen relativiert. Zudem bezieht

das Landgericht nicht ausreichend in seine Erwägungen ein, dass die ver-

wirklichte Eigentumsverletzung im Grenzbereich zum unbefugten Fahrzeug-

gebrauch liegt.

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c) Da der Strafausspruch wegen Begründungs- und Wertungsfehlern

keinen Bestand hat, können die hierzu gehörenden Feststellungen bestehen

bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellun-

gen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

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