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BGH Beschluss vom 22.09.2009 – StB 28/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2009

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

StB 28/09

Unbekannt,

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a. - "militante gruppe (mg)" -

hier: Antrag des Drittbetroffenen auf Einsicht in die Ermittlungsakten im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Antragstellers am 22. September 2009 gemäß § 478

Abs. 3 Satz 1, § 475, § 161 a Abs. 3 StPO beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versa-

gung weiterer Akteneinsicht durch den Generalbundesanwalt

wird als derzeit unbegründet zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

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Der Antragsteller begehrt als sog. Drittbetroffener im Rahmen eines von

ihm betriebenen Verfahrens auf nachträglichen Rechtsschutz nach § 101 Abs. 7

Satz 2 StPO Einsicht in Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts. Dem liegt

folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:

Der Generalbundesanwalt führt wegen Brandanschlägen vom 22./

23. September 2004 auf das Bezirksamt Reinickendorf und das Sozialamt

Tempelhof-Schöneberg in Berlin ein Ermittlungsverfahren gegen unbekannte

Beschuldigte u. a. wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an

einer kriminellen Vereinigung - der "militante(n) gruppe (mg)" -, die sich zu den

Taten bekannt hatte. Mit Beschluss vom 24. November 2005 ordnete der Er-

mittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Überwachung der Telekommunika-

tion eines mutmaßlichen Nachrichtenmittlers der Mitglieder der "militanten

gruppe" gemäß § 100 a Satz 2 StPO aF für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis

6. Januar 2006 an. Diese Maßnahme wurde vollzogen. Von ihr war u. a. der

Antragsteller betroffen, der am 1. Dezember 2005 über eine Dauer von einer

Minute und 16 Sekunden ein Gespräch mit dem Inhaber des überwachten Tele-

fonanschlusses führte. Nachdem der Antragsteller am 4. Februar 2009 vom

Generalbundesanwalt gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, Abs. 5

StPO über die Abhörmaßnahme benachrichtigt worden war, beantragte er ge-

mäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO fristgerecht beim Ermittlungsrichter des Bun-

desgerichtshofs die Rechtswidrigkeit der Anordnung vom 24. November 2005

und der Art und Weise ihres Vollzugs festzustellen. Gleichzeitig stellte er den

Antrag, Einsicht in die Ermittlungsakten zu gewähren, soweit dies zur Beurtei-

lung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme erforderlich ist. Der

Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers erhielt daraufhin vom General-

bundesanwalt Ablichtungen des angefochtenen Beschlusses sowie einer Stel-

lungnahme des Generalbundesanwalts vom 3. Februar 2009 zu einem Antrag

nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO des von der Anordnung unmittelbar betroffenen

Anschlussinhabers zur Kenntnisnahme übersandt. Ferner wurde dem An-

tragsteller die Möglichkeit eröffnet, beim Bundeskriminalamt in Meckenheim die

ihn betreffende Aufzeichnung aus der Telekommunikationsüberwachung anzu-

hören. Eine darüber hinausgehende Einsicht in die Ermittlungsakten lehnte der

Generalbundesanwalt gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2, § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO

unter Hinweis auf schutzwürdige Interessen anderer Betroffener und auf entge-

genstehende Zwecke des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens

ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche

Entscheidung, mit dem er Akteneinsicht begehrt, soweit dies zur Prüfung der im

Wege des nachträglichen Rechtsschutzes nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO an-

gefochtenen Maßnahme erforderlich ist. Im Hinblick auf diesen Antrag hat der

Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs die Entscheidung über den Antrag

nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zurückgestellt.

II.

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1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die auf § 475 Abs. 1

Satz 2 und § 477 Abs. 2 Satz 2 StPO gestützte Versagung der Akteneinsicht

durch den Generalbundesanwalt ist gemäß § 478 Abs. 3 Satz 1, § 475 StPO

zulässig. Über diesen Antrag hat nach der derzeit noch geltenden Gesetzeslage

gemäß § 478 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 161 a Abs. 3 Satz 2 StPO, § 135 Abs. 2, §

139 Abs. 2 GVG der Senat zu entscheiden (zur Zuständigkeit des Ermittlungs-

richters des Bundesgerichtshofs ab 1. Oktober 2009 vgl. § 478 Abs. 3 Satz 1,

§ 162, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO in der Fassung des 2. Opferrechtsreformge-

setzes vom 29. Juli 2009, BGBl I 2280, 2284).

2. Dem Antrag bleibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Erfolg versagt.

Der Generalbundesanwalt hat mit Blick auf den derzeitigen Stand des Ermitt-

lungsverfahrens zu Recht die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten verweigert.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die Frage, ob und in welchem Umfang einem von einer heimlichen Er-

mittlungsmaßnahme im Sinne des § 101 Abs. 3 Satz 1 StPO Betroffenen Ak-

teneinsicht zur Vorbereitung und Begründung seines Antrags auf nachträgli-

chen Rechtsschutz nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO zu gewähren ist, richtet

sich, sofern der Betroffene nicht zugleich eine Stellung als Verfahrensbeteiligter

im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren hat und sich aufgrund dieser Funktion auf

ein spezielles Akteneinsichtsrecht berufen kann, nach den Grundsätzen der

§§ 475 ff. StPO.

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Zwar hat der Gesetzgeber - Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

folgend (BVerfGE 100, 313 ff.; 109, 279 ff.; 113, 348 ff.) - mit § 101 StPO zu-

sammenfassende allgemeine Verfahrensvorschriften für die in § 101 Abs. 1

StPO bezeichneten heimlichen Ermittlungsmaßnahmen geschaffen (BRDrucks.

275/07 S. 129). Er hat es jedoch unterlassen, das Auskunfts- und Aktenein-

sichtsrecht für Beteiligte im Verfahren auf nachträglichen Rechtsschutz nach

§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO spezifisch zu regeln. Insbesondere fehlen Bestim-

mungen dazu, in wie weit zum einen den in weitem Umfang rechtsmittelbefug-

ten sog. Drittbetroffenen, gegen die sich weder das Ermittlungsverfahren noch

die Anordnung der heimlichen Ermittlungsmaßnahme richtete, zur effektiven

Wahrnehmung ihrer Rechtsschutzmöglichkeit Einblick in die Ermittlungsakten

zu gewähren ist, ohne zum anderen die schutzwürdigen Belange sonstiger von

dem Ermittlungsverfahren betroffener Personen, aber auch dessen Zweck, die

gegebenenfalls noch mögliche Tataufklärung, in unvertretbarer Weise zu beein-

trächtigen. Zur Ausgestaltung des Akteneinsichtsrechts im Verfahren auf nach-

träglichen Rechtsschutz nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO ist daher auf das be-

stehende Regelungsgefüge der Strafprozessordnung zurückzugreifen. Soweit

dieses den Interessen der Rechtsschutz Suchenden nicht in ausreichendem

Maße gerecht wird, sind diese Vorschriften mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG ver-

fassungskonform anzupassen. Danach gilt:

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Unproblematisch sind nur diejenigen Fälle, in denen eine von einer heim-

lichen Ermittlungsmaßnahme betroffene Person zugleich am Ermittlungs- bzw.

Strafverfahren, in dem die angefochtene Maßnahme angeordnet wurde, betei-

ligt und aufgrund dieser Verfahrensstellung zur umfassenden Akteneinsicht be-

rechtigt ist (§ 147, § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1 Satz 2, § 434 Abs. 1 Satz 2,

§ 442 Abs. 1, § 444 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf diese Vorschriften können sich

Verfahrensbeteiligte auch dann berufen, wenn sie die Akten (nur) zur Vorberei-

tung und Durchführung eines Verfahrens nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO einse-

hen möchten. An ihrer Stellung im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren ändert sich

durch die Inanspruchnahme der Rechtsschutzmöglichkeit nach § 101 Abs. 7

Satz 2 StPO nichts. Dies gilt insbesondere für den Beschuldigten, der in dem

gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren von heimlichen Ermittlungsmaß-

nahmen als Zielperson aber auch als Dritter betroffen sein kann, wenn sich die

Maßnahme etwa gegen einen Nachrichtenmittler oder einen Mitbeschuldigten

richtete. Macht der Beschuldigte als (Dritt-)Betroffener Akteneinsicht im nach-

träglichen Rechtsschutzverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO geltend, so

sind ihm daher die Akten nach Maßgabe des § 147 StPO zur Verfügung zu stel-

len. Auch anderen Verfahrensbeteiligten - etwa Privatklägern, Nebenklägern,

Einziehungs- und Verfallsbeteiligten, aber auch Verletzten - steht, wenngleich

dies eher selten vorkommen wird, im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO

das ihnen von Gesetzes wegen speziell eingeräumte Akteneinsichtsrecht zu.

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Schwierigkeiten bereiten indes die zahlreichen Fälle, in denen - wie

hier - der Antragsteller nicht mit spezifisch geregeltem Akteneinsichtsrecht am

Ermittlungs- bzw. Strafverfahren im engeren Sinne beteiligt ist. In der Literatur

wird die Ansicht vertreten, dass sich Art und Umfang der Akteneinsicht und

Auskunftserteilung in derartigen Fällen nach §§ 475 ff. StPO beurteilen (Bär in

KMR § 101 Rdn. 37; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 475 Rdn. 1). Nach einer

anderen Meinung ist ein Rückgriff auf diese Vorschriften unzulässig, da der An-

tragsteller nicht Privatperson im Sinne des § 475 StPO sei, sondern hinsichtlich

seines Antrags nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO Verfahrensbeteiligter. Sein

Recht auf Einsicht in die für das Antragsverfahren gesondert anzulegende Akte

folge vielmehr direkt aus Art. 103 Abs. 1 GG (Singelnstein NStZ 2009, 481,

485 f.). Der Senat hält die erstgenannte Auffassung im Grundsatz für zutref-

fend, jedoch mit der Einschränkung, dass bei Anwendung des § 475 StPO in

geeigneter Weise dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG)

des im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO auf Rechtsschutz Nachsu-

chenden Rechnung zu tragen ist.

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a) Das Gesetz stellt mit § 475 StPO eine abschließende Regelung zur

Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht an (Privat-)Personen zur Verfü-

gung, die weder als Beschuldigte noch in anderer Weise, namentlich als Ne-

benkläger, Privatkläger, Einziehungs- oder Verfallsbeteiligte mit eigenen Verfah-

rens- und Akteneinsichtsrechten am Ermittlungs- bzw. Strafverfahren beteiligt

sind (Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 475 Rdn. 1 und 3; Gieg in KK

6. Aufl. § 475 Rdn. 1 m. w. N.; Meyer-Goßner aaO). Die Vorschrift ist daher im

Grundsatz auch auf Akteneinsichtsgesuche im Verfahren nach § 101 Abs. 7

Satz 2 StPO anzuwenden, wenn die Antragsteller darüber hinausgehende Ver-

fahrensrechte nicht innehaben. Sie gilt mithin insbesondere für die große An-

zahl der Personen, die lediglich Drittbetroffene, etwa Gesprächspartner, einer

gegen eine andere Person gerichteten heimlichen Ermittlungsmaßnahme sind.

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b) Werden diese Personen gemäß § 101 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO von

der Durchführung einer heimlichen Ermittlungsmaßnahme benachrichtigt und

über ihre Rechtsschutzmöglichkeit nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO belehrt, so

sind sie im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 1 StPO berechtigt, auf einen entspre-

chenden Antrag Auskunft zu erhalten oder Einsicht in die Ermittlungsakten zu

nehmen, soweit sie von der Rechtsschutzmöglichkeit Gebrauch machen und

die Aktenkenntnis für eine effektive Durchführung des Verfahrens erforderlich

ist. Eine dauerhafte gänzliche oder teilweise Versagung der Einsicht in die in-

soweit relevanten Aktenteile kommt nicht in Betracht, da dies den Antragsteller

im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO in seinem Recht auf rechtliches

Gehör verletzten würde. Deshalb sind die Versagungsgründe der § 475 Abs. 1

Satz 2, § 477 Abs. 2 Satz 1 StPO, die nicht auf das hier in Rede stehende Ak-

teneinsichtsrecht zur Durchsetzung prozessualer Rechte in einem Rechtsbe-

helfsverfahren zugeschnitten sind, sondern datenschutzrechtlichen Vorgaben

Rechnung tragen (BVerfGE 65, 1; Gemählich in KMR vor § 474 Rdn. 1 und 4),

im Lichte des Art. 103 Abs. 1 GG verfassungskonform auszulegen.

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Nach der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens ein

Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich vor dem Erlass einer Entschei-

dung, die seine Rechte betrifft, zu dem Sachverhalt zu äußern, welcher der

Entscheidung zugrunde gelegt wird. Das rechtliche Gehör ist für ein rechtsstaat-

liches Verfahren konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar. Es sichert den Be-

teiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Fol-

ge, dass sie ihr Rechtsschutzbegehren selbstbestimmt und situationsspezifisch

gestalten können. Dies setzt nicht nur voraus, dass sie von dem Verfahren -

hier der Maßnahme - und dem zu Grunde liegenden Sachverhalt benachrichtigt

werden (BVerfGE 81, 123, 126; BVerfG NStZ 2007, 274). Zum Anspruch auf

rechtliches Gehör gehört vielmehr auch die gegebenenfalls im Wege der Aus-

kunft oder der Akteneinsicht zu vermittelnde Information über die entschei-

dungserheblichen Beweismittel (BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17; NJW 2006,

1048 f.).

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör steht auch dem Antragsteller im

Rechtsbehelfsverfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO uneingeschränkt zu.

Nach den vorgenannten Grundsätzen hat er daher das Recht, bevor eine Ent-

scheidung in diesem Verfahren ergeht, Auskunft aus den Ermittlungsakten zu

erhalten bzw. diese einzusehen, soweit dies für die konkrete Rechtsverfolgung

unerlässlich ist. Seinem Rechtsanwalt sind deshalb nicht nur die angefochtene

Entscheidung, sondern auch die Aktenteile und Beweismittel zur Verfügung zu

stellen, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, namentlich also die-

jenigen, aus denen die Anordnungsvoraussetzungen - insbesondere der erfor-

derliche Verdacht, dass jemand eine bestimmte Straftat begangen hat - herge-

leitet worden sind. Wird die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme

beanstandet, so ist Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich die

Ausgestaltung der Durchführung der heimlichen Ermittlungsmaßnahme ergibt.

Des Weiteren müssen dem Antragsteller die ihn betreffenden Erkenntnisse aus

der heimlichen Ermittlungsmaßnahme - erforderlichenfalls nach Maßgabe des

§ 478 Abs. 3 Satz 1 StPO - sowie etwaige Verschriftungen von Ton- oder Bild-

aufnahmen oder Zusammenfassungen dieser Erkenntnisse (BGH, Urt. vom

18. Juni 2009 - 3 StR 89/09, Rdn. 20 ff.) zugänglich gemacht werden. Ein An-

spruch auf umfassende Einsicht in die Verfahrensakten steht dem Drittbetroffe-

nen mit Blick auf die insoweit stets vorrangigen Interessen der von der Akten-

einsicht betroffenen Personen hingegen nicht zu (vgl. Singelnstein aaO).

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Der Senat verkennt nicht, dass angesichts der Streubreite mancher

heimlichen Ermittlungsmaßnahmen ein derart ausgestaltetes Akteneinsichts-

recht für Drittbetroffene die Interessen der von der Akteneinsicht betroffenen

sonstigen Personen - mit Blick auf die Unschuldsvermutung insbesondere die

Belange des Beschuldigten - unter Umständen nicht unerheblich berührt. In be-

sonderer Weise augenfällig wird dies, wenn, was der vorliegende Fall zeigt, zu-

dem die Grundrechtsbeeinträchtigung des Drittbetroffenen vergleichsweise ge-

ring ist. Diese fraglos unbefriedigende Rechtslage ist jedoch der gesetzlichen

Regelung des § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO geschuldet. Die Belange anderer Per-

sonen sind zwar gemäß § 101 Abs. 4 Satz 3 StPO zwingend bei der Entschei-

dung zu berücksichtigen, ob überhaupt eine Benachrichtigung eines Betroffe-

nen von der Durchführung der heimlichen Ermittlungsmaßnahme vorzunehmen

ist. Liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung aber nicht vor, weil

die rein formalen Informationen über Zeitraum und Umfang der Maßnahme und

zum Verfahren, in dem sie erhoben wurden (BVerfG NJW 2007, 2753, 2757;

Bär aaO Rdn. 22), die Belange anderer Personen nicht beeinträchtigen, und ist

auch sonst kein Grund für das Absehen (§ 101 Abs. 4 Satz 4 StPO) oder die

Zurückstellung der Kenntnisgabe - etwa wegen Gefährdung des Untersu-

chungszwecks (§ 101 Abs. 5 Satz 1 StPO) - gegeben, so wird mit der dann

zwingenden Benachrichtigung des Betroffenen (BVerfGE 113, 349, 384, 390)

ohne jede weitere Einschränkung die Rechtsschutzmöglichkeit nach § 101

Abs. 7 Satz 2 StPO eröffnet. Diesem Rechtsbehelf würde jede Bedeutung ge-

nommen, wenn den Betroffenen wegen entgegenstehender Interessen Anderer

das zur Durchsetzung ihres Rechtsschutzes unerlässliche Akteinsichtsrecht

nicht zur Verfügung stünde. Eine andere Handhabung des Akteneinsichtsrechts

liefe zudem auf ein der Strafprozessordnung fremdes "in-camera"-Verfahren

hinaus, in dem das zuständige Gericht von entscheidungserheblichen Tatsa-

chen Kenntnis erhielte, zu denen der Antragsteller sich nicht äußern könnte

(BVerfGE 109, 279, 371; BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17).

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Deshalb kann auch das Interesse der Strafverfolgungsbehörden an einer

effektiven Führung des Ermittlungsverfahrens aus den vorgenannten Gründen

nicht dazu führen, einem Antragsteller vor der im Verfahren nach § 101 Abs. 7

Satz 2 StPO zu treffenden Entscheidung die Einsichtnahme in die für ihn we-

sentlichen Aktenteile zu verweigern. Jedoch ist insoweit in der Rechtsprechung

anerkannt, dass das öffentliche Interesse, weiter effektiv und gegebenenfalls im

Verborgenen zu ermitteln, mit dem Rechtsschutzinteresse des Betroffenen da-

durch zum Ausgleich gebracht werden kann, dass Akteneinsicht zunächst ver-

sagt und die Entscheidung in dem Rechtsbehelfsverfahren zurückgestellt wird,

bis die zunächst verwehrte Akteneinsicht ohne Gefährdung des Untersu-

chungszwecks gewährt werden und der Antragsteller sich umfassend äußern

konnte. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) wird dadurch

nicht verletzt. Zwar hat auch der Antragsteller im Verfahren nach § 101 Abs. 7

Satz 2 StPO Anspruch auf eine angemessen zügige Entscheidung über die

Rechtmäßigkeit des beendeten Grundrechtseingriffs. Diesem Feststellungsinte-

resse muss aber nicht mit gleicher Eilbedürftigkeit nachgekommen werden wie

einem Anfechtungsbegehren, das sich gegen einen fortdauernden Eingriff rich-

tet. Das Geheimhaltungsinteresse der Strafverfolgungsbehörden kann deshalb

ein sachgerechter Verzögerungsgrund sein, der zwar keine gänzliche Verweige-

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rung aber eine Zurückstellung des Akteneinsichtsgesuchs rechtfertigen kann

(vgl. BVerfG NStZ-RR 2008, 16, 17).

c) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:

aa) Für die Bescheidung des Akteneinsichtsgesuchs war der General-

bundesanwalt zuständig und nicht der zur Entscheidung im Verfahren nach

§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO berufene Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs.

Gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 StPO entscheidet während des Ermittlungsverfah-

rens allein die Staatsanwaltschaft über Anträge auf Akteneinsicht. Dass im Ver-

lauf dieses Verfahrens durch einen Antrag auf Gewährung nachträglichen

Rechtsschutzes gemäß § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO der Ermittlungsrichter für die

Entscheidung über diesen gesonderten Rechtsbehelf zuständig wird, ändert

hieran nichts, stellt diesen insbesondere nicht dem Vorsitzenden des mit der

Sache befassten Gerichts im Sinne des § 478 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. StPO

gleich; denn hiermit ist nach dem Regelungszusammenhang des § 478 StPO

ausschließlich die Zuständigkeit des Vorsitzenden des erkennenden Gerichts

gemeint (vgl. Gieg aaO § 478 Rdn. 2; für das Akteneinsichtsrecht nach § 147

StPO: Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 147 Rdn. 148). Ein

Zuständigkeitswechsel tritt erst nach Anklageerhebung ein. So wie der Vorsit-

zende des erkennenden Gerichts nach diesem Zeitpunkt über die Gewährung

der Akteneinsicht an den Verteidiger zu entscheiden hat, ist er aufgrund der

nach § 101 Abs. 7 Satz 4 StPO durch die Anklageerhebung begründeten Zu-

ständigkeit des erkennenden Gerichts für den nachträglichen Rechtsschutz

auch dazu berufen, gemäß § 478 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. StPO über Akten-

einsichtsgesuche Drittbetroffener im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO

zu befinden.

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bb) Dem Antragsteller steht für das von ihm betriebene Verfahren nach

§ 101 Abs. 7 Satz 2 StPO grundsätzlich ein Recht auf Auskunft bzw. auf Ein-

sicht in die Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts in dem oben beschrie-

benen Umfang zu. Er hat deshalb einen Anspruch darauf, über die bisher aus-

gehändigten Unterlagen hinaus vor allem in diejenigen Aktenteile und Beweis-

mittel Einblick zu nehmen, auf die sich im angefochten Beschluss die Annahme

des für die Telekommunikationsüberwachung vorausgesetzten Verdachts der

Straftat nach § 129 StGB sowie die Annahme gründete, derjenige, gegen den

sich die Anordnung der Maßnahme richtete, sei Nachrichtenmittler für Mitglieder

der kriminellen Vereinigung. Die ihn betreffenden Erkenntnisse aus der Ermitt-

lungsmaßnahme sind dem Antragsteller nicht nur in der Form des § 475 Abs. 3

Satz 1 StPO zur Kenntnis zu bringen, sondern ihm sind ebenso hiervon gefer-

tigte (zusammenfassende) Verschriftungen zur Einsicht zu überlassen. Solche

brauchen jedoch nicht eigens zur Vereinfachung der Information des Antragstel-

lers erstellt zu werden.

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cc) Die Einsicht in diese Aktenteile durfte dem Antragsteller, entgegen

der Auffassung des Generalbundesanwalts, zwar nicht unter Hinweis auf ent-

gegenstehende Belange des Beschuldigten, des (vermeintlichen) Nachrichten-

mittlers sowie anderer Betroffenen versagt werden, da diese Interessen, wie

dargelegt, hinter dem Recht des Antragstellers auf rechtliches Gehör zurückzu-

treten haben.

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Die weitere Akteneinsicht wurde aber derzeit gleichwohl zu Recht gemäß

§ 477 Abs. 2 Satz 1 StPO mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer effek-

tiven Tataufklärung verweigert. Die Ermittlungen im vorliegenden Verfahren

sind noch nicht abgeschlossen. Der Generalbundesanwalt führt überdies weite-

re Verfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe", die eben-

falls noch offen sind. Die Einsichtnahme des Antragstellers in die Akten würde

deshalb zur Offenlegung maßgeblicher Erkenntnisse führen, die die weiteren

Ermittlungen zu den den Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhalten zumin-

dest wesentlich erschweren, wenn nicht unmöglich machen würde. In Anbe-

tracht dieser Umstände ist die Versagung der Akteneinsicht zum gegenwärtigen

Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Dem Begehren des Antragstellers auf (weitere)

Akteneinsicht wird jedoch spätestens mit Abschluss der Ermittlungen oder mit

Einstellung der Verfahren nachzukommen sein. Dies hat zur Folge, dass über

den Antrag im Verfahren nach § 101 Abs. 7 Satz 2 StPO wegen des bisher

nicht hinreichend gewährten rechtlichen Gehörs derzeit nicht entschieden wer-

den kann. Das Verfahren wird vielmehr bis zur Gewährung der Akteneinsicht

auszusetzen sein.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 a Abs. 3 Satz 3, § 473 Abs. 1

Satz 1 StPO.

RiBGH Mayer befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben.

Becker Sost-Scheible Becker