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BGH Beschluss vom 22.09.2009 – XI ZR 356/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die

Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 7. November 2008 wird, soweit sie sich

gegen die Kläger zu 1), 2) und 4) richtet, zurückgewiesen, weil die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-

dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-

dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar

nicht erkannt, dass bei Globalurkunden der Anspruch des Schuld-

ners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass

dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks

Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in

Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. BGHZ 160, 121, 124;

177, 178, Tz. 12). Dieser einfache Rechtsfehler rechtfertigt jedoch

nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte hat in den Tatsa-

cheninstanzen keinen entsprechenden Antrag gestellt. Darüber

hinaus fehlt es auch an einer Wiederholungsgefahr. Das Beru-

fungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so dass zu

erwarten ist, dass es künftig den Einwand aus § 797 BGB zutref-

fend berücksichtigen wird. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

(§ 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO analog).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zum

11. März 2009 636.000 € und ab dem 12. März 2009 533.000 €.

Wiechers

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2008 - 2/21 O 616/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2008 - 8 U 59/08 -