BGH Beschluss vom 22.09.2009 – XI ZR 356/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die
Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 7. November 2008 wird, soweit sie sich
gegen die Kläger zu 1), 2) und 4) richtet, zurückgewiesen, weil die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbil-
dung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-
dern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar
nicht erkannt, dass bei Globalurkunden der Anspruch des Schuld-
ners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist, dass
dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank zwecks
Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem Depot in
Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. BGHZ 160, 121, 124;
177, 178, Tz. 12). Dieser einfache Rechtsfehler rechtfertigt jedoch
nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte hat in den Tatsa-
cheninstanzen keinen entsprechenden Antrag gestellt. Darüber
hinaus fehlt es auch an einer Wiederholungsgefahr. Das Beru-
fungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so dass zu
erwarten ist, dass es künftig den Einwand aus § 797 BGB zutref-
fend berücksichtigen wird. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 ZPO analog).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zum
11. März 2009 636.000 € und ab dem 12. März 2009 533.000 €.
Wiechers
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.01.2008 - 2/21 O 616/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2008 - 8 U 59/08 -