BGH Beschluss vom 22.09.2009 – XI ZR 381/08
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres,
die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen,
weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat
zwar nicht erkannt, dass bei Globalurkunden der Anspruch des
Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist,
dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank
zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem
Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. BGHZ 160,
121, 124; 177, 178, Tz. 12). Dieser einfache Rechtsfehler rechtfer-
tigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte hat in
den Tatsacheninstanzen keinen entsprechenden Antrag gestellt.
Darüber hinaus fehlt es auch an einer Wiederholungsgefahr. Das
Berufungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so
dass zu erwarten ist, dass es künftig den Einwand aus § 797 BGB
zutreffend berücksichtigen wird. Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
210.000 €.
Wiechers Müller Joeres
Mayen Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2007 - 2/21 O 287/06 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2008 - 8 U 243/07 -