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BGH Beschluss vom 22.09.2009 – XI ZR 381/08

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. September 2009

in dem Rechtsstreit

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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres,

die Richterin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen,

weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht

erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat

zwar nicht erkannt, dass bei Globalurkunden der Anspruch des

Schuldners aus § 797 BGB im Urteilstenor dahin umzusetzen ist,

dass dieser "gegen Mitteilung der Zahlung an seine Depotbank

zwecks Ausbuchung der Inhaberschuldverschreibung aus seinem

Depot in Höhe der Zahlung" zu verurteilen ist (vgl. BGHZ 160,

121, 124; 177, 178, Tz. 12). Dieser einfache Rechtsfehler rechtfer-

tigt jedoch nicht die Zulassung der Revision. Die Beklagte hat in

den Tatsacheninstanzen keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Darüber hinaus fehlt es auch an einer Wiederholungsgefahr. Das

Berufungsgericht hat in seinem Urteil erklärtermaßen die Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde legen wollen, so

dass zu erwarten ist, dass es künftig den Einwand aus § 797 BGB

zutreffend berücksichtigen wird. Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

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Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

210.000 €.

Wiechers Müller Joeres

Mayen Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.10.2007 - 2/21 O 287/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.11.2008 - 8 U 243/07 -