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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 2 ARs 405/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 405/09 2 AR 232/09

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Az.: 4 BerL 526/09 Generalstaatsanwaltschaft München

Az.: 3 Ls 306 Js 115869/06 Amtsgericht Dillingen a. d. Donau

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 23. September 2009 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12

Abs. 2 StPO dem

übertragen.

Amtsgericht Gernsbach

Gründe:

1

Die Übertragung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das gemäß § 8

Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Gernsbach ist sachgerecht, weil einer

Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare

Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht. Eine Ab-

trennung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte ist wegen des engen Sach-

zusammenhangs untunlich.

Rissing-van Saan

Rothfuß

Fischer

Roggenbuck

Cierniak