Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 2 ARs 405/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Az.: 4 BerL 526/09 Generalstaatsanwaltschaft München
Az.: 3 Ls 306 Js 115869/06 Amtsgericht Dillingen a. d. Donau
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 23. September 2009 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12
Abs. 2 StPO dem
übertragen.
Amtsgericht Gernsbach
Gründe:
1
Die Übertragung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das gemäß § 8
Abs. 1 StPO zuständige Amtsgericht Gernsbach ist sachgerecht, weil einer
Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Dillingen a. d. Donau auf absehbare
Zeit das Fehlen der Reisefähigkeit des Angeklagten entgegensteht. Eine Ab-
trennung des Verfahrens gegen die Mitangeklagte ist wegen des engen Sach-
zusammenhangs untunlich.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Fischer
Roggenbuck
Cierniak