Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 2 ARs 418/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Az.: 2080 Js 54677/04 - 2800 VRs Staatsanwaltschaft Koblenz

Az.: 2080 Js 54677/04 - StVK 28/09 Landgericht Koblenz

Az.: 1 StVK 184/09 Landgericht Landau/Pfalz

2

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 23. September 2009 beschlossen:

Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Koblenz ist für die

Entscheidungen nach §§ 67 a und e StGB zuständig.

Gründe

Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Landau und Koblenz

streiten über die Zuständigkeit für die Entscheidungen gemäß §§ 67 a und e

StGB aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. März 2006.

Zuständig ist gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO die

Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz. Die am 3. Juli 2009 er-

folgte (Wieder-)Aufnahme des Beschuldigten in die R. -Fachklinik in

A. begründet die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Koblenz. Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer

Strafvollstreckungskammer auf eine andere erfolgt mit der Aufnahme des Ver-

urteilten in der anderen Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungsanstalt, soweit

nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits kon-

kret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu ent-

scheiden hat. Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer

bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer

tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (st. Rspr. vgl. nur Senats-

beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 95 m.w.N.). Zu-

treffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafvollstre-

ckungskammer des Landgerichts Landau zum Zeitpunkt der Aufnahme des

Verurteilten in die R. -Fachklinik A. am 3. Juli 2009 nicht

konkret mit einer zu entscheidenden Frage befasst war. Denn das insoweit al-

lein für ein Befasstsein in Betracht kommende Schreiben der P. klinik vom

2. Juli 2009 (Bl. 138 der Akten) war an das Landesamt für Soziales, Jugend und

Versorgung gerichtet und ging nachrichtlich nur an die Staatsanwaltschaft Kob-

lenz. Das Landgericht Landau war daher vor dem 3. Juli 2009 nicht mit der Sa-

che befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak