BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 2 ARs 418/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Az.: 2080 Js 54677/04 - 2800 VRs Staatsanwaltschaft Koblenz
Az.: 2080 Js 54677/04 - StVK 28/09 Landgericht Koblenz
Az.: 1 StVK 184/09 Landgericht Landau/Pfalz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 23. September 2009 beschlossen:
Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Koblenz ist für die
Entscheidungen nach §§ 67 a und e StGB zuständig.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Landau und Koblenz
streiten über die Zuständigkeit für die Entscheidungen gemäß §§ 67 a und e
StGB aus dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. März 2006.
Zuständig ist gemäß § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz. Die am 3. Juli 2009 er-
folgte (Wieder-)Aufnahme des Beschuldigten in die R. -Fachklinik in
A. begründet die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Koblenz. Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit von einer
Strafvollstreckungskammer auf eine andere erfolgt mit der Aufnahme des Ver-
urteilten in der anderen Justizvollzugsanstalt oder Unterbringungsanstalt, soweit
nicht die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer bereits kon-
kret mit einer bestimmten Frage befasst war, über die sie dann noch zu ent-
scheiden hat. Die zunächst zuständig gewesene Strafvollstreckungskammer
bleibt nicht etwa solange zuständig, bis eine andere Strafvollstreckungskammer
tatsächlich mit einer bestimmten Frage befasst wird (st. Rspr. vgl. nur Senats-
beschluss vom 21. Juli 2006 - 2 ARs 302/06 = NStZ-RR 2007, 95 m.w.N.). Zu-
treffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafvollstre-
ckungskammer des Landgerichts Landau zum Zeitpunkt der Aufnahme des
Verurteilten in die R. -Fachklinik A. am 3. Juli 2009 nicht
konkret mit einer zu entscheidenden Frage befasst war. Denn das insoweit al-
lein für ein Befasstsein in Betracht kommende Schreiben der P. klinik vom
2. Juli 2009 (Bl. 138 der Akten) war an das Landesamt für Soziales, Jugend und
Versorgung gerichtet und ging nachrichtlich nur an die Staatsanwaltschaft Kob-
lenz. Das Landgericht Landau war daher vor dem 3. Juli 2009 nicht mit der Sa-
che befasst im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak