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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 2 StR 354/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Land-
gerichts Aachen vom 19. März 2009, soweit es ihn betrifft, im Fall
10 der Urteilsgründe (Fall 19 der Anklage) dahin geändert, dass
der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von ei-
nem Jahr verurteilt wird.
Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revisi-
on der Angeklagten R. werden als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Wohnungseinbruchs-
diebstahls in 26 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, we-
gen Diebstahls in sechs Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer
Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Patronenmunition unter
Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren
verurteilt. Die Mitangeklagte R. hat es wegen Hehlerei in sieben Fällen zu
einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Ferner hat
es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen ihre Verurteilung wenden
sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen;
der Angeklagte T. rügt darüber hinaus die Verletzung formellen Rechts. Das
Rechtsmittel dieses Angeklagten führt zu einer Änderung im Schuld- und Straf-
ausspruch im Fall 10 der Urteilsgründe (Fall 19 der Anklage); im Übrigen sind
die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. August
2009 zutreffend ausgeführt hat, tragen die Feststellungen des Landgerichts
nicht die Verurteilung wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244
Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Senat hat den Schuldspruch daher dahin geändert, dass
der Angeklagte T. in diesem Fall des Diebstahls schuldig ist. § 265 StPO
steht dem nicht entgegen; der Senat schließt aus, dass der Angeklagte sich im
Falle eines entsprechenden Hinweises anders als geschehen hätte verteidigen
können.
In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat im Fall 10
der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Da nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts das Regelbeispiel der ge-
werbsmäßigen Begehung nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt ist, ist die
Strafe dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB zu entnehmen. Die - in
Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt festgesetzte - Strafe ent-
spricht den vom Tatrichter in den vergleichbaren Fällen 6, 16, 18, 19, 21, 25
und 26 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen. Der Senat schließt
aus, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der nunmehr für den Fall 10
der Urteilsgründe festgesetzten Strafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt hätte.
Der geringfügige Erfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels des
Angeklagten T. rechtfertigt es nicht, diesen von einem Teil der Kosten frei
zu stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.
Rothfuß
Rothfuß
Fischer
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Cierniak