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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 2 StR 354/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 23. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Land-

gerichts Aachen vom 19. März 2009, soweit es ihn betrifft, im Fall

10 der Urteilsgründe (Fall 19 der Anklage) dahin geändert, dass

der Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von ei-

nem Jahr verurteilt wird.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten sowie die Revisi-

on der Angeklagten R. werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen Wohnungseinbruchs-

diebstahls in 26 Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, we-

gen Diebstahls in sechs Fällen sowie wegen unerlaubten Besitzes einer

Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Patronenmunition unter

Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren

verurteilt. Die Mitangeklagte R. hat es wegen Hehlerei in sieben Fällen zu

einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Ferner hat

es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen ihre Verurteilung wenden

sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen;

der Angeklagte T. rügt darüber hinaus die Verletzung formellen Rechts. Das

Rechtsmittel dieses Angeklagten führt zu einer Änderung im Schuld- und Straf-

ausspruch im Fall 10 der Urteilsgründe (Fall 19 der Anklage); im Übrigen sind

die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. August

2009 zutreffend ausgeführt hat, tragen die Feststellungen des Landgerichts

nicht die Verurteilung wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244

Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Senat hat den Schuldspruch daher dahin geändert, dass

der Angeklagte T. in diesem Fall des Diebstahls schuldig ist. § 265 StPO

steht dem nicht entgegen; der Senat schließt aus, dass der Angeklagte sich im

Falle eines entsprechenden Hinweises anders als geschehen hätte verteidigen

können.

3

In analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO hat der Senat im Fall 10

der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Da nach den

rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts das Regelbeispiel der ge-

werbsmäßigen Begehung nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB erfüllt ist, ist die

Strafe dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB zu entnehmen. Die - in

Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt festgesetzte - Strafe ent-

spricht den vom Tatrichter in den vergleichbaren Fällen 6, 16, 18, 19, 21, 25

und 26 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen. Der Senat schließt

aus, dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der nunmehr für den Fall 10

der Urteilsgründe festgesetzten Strafe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe

erkannt hätte.

4

Der geringfügige Erfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels des

Angeklagten T. rechtfertigt es nicht, diesen von einem Teil der Kosten frei

zu stellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

VRi'inBGH Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung gehindert.

Rothfuß

Rothfuß

Fischer

Roggenbuck

Cierniak