Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 5 StR 340/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 11. Februar 2009 nach § 349

Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Anordnung der Si-

cherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen

aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in

Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei

Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwah-

rung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum

Maßregelausspruch Erfolg.

Nach dem Urteil liegen die formellen Voraussetzungen des § 66

Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht vor.

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Der Generalbundesanwalt hat – insoweit zutreffend – in seiner An-

tragsschrift u. a. Folgendes ausgeführt:

„Das Berufungsurteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Novem-

ber 2002 (vgl. UA S. 40), das zur (weiteren) Begründung der Voraussetzun-

gen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB herangezogen wurde, ist nicht geeignet, eine

entsprechende Vorverurteilung zu begründen. Die Verurteilung zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe erfüllt nur dann die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1

Nr. 1 StGB, wenn sie eine Einzelfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

Freiheitsstrafe enthält (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 34, 321 f.). Der Angeklagte

ist in diesem Fall wegen vier Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem

Jahr verurteilt worden. Damit ist ausgeschlossen, dass eine Einzelfreiheits-

strafe von einem Jahr ausgesprochen wurde.“

Zudem versäumt es das Landgericht, die Einzelstrafen aus der Verur-

teilung des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2004 mitzuteilen, wenn-

gleich es angesichts der dort verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-

ren auf der Hand liegt, dass jedenfalls eine der drei Einzelstrafen mindestens

ein Jahr betragen hat.

Der Senat kann die Maßregel der Anordnung der Unterbringung in der

Sicherungsverwahrung auch nicht im Hinblick auf § 66 Abs. 2 oder Abs. 3

Satz 1 StGB, deren formelle Voraussetzungen freilich vorliegen dürften, auf-

rechterhalten. Denn die Unterbringung nach diesen Vorschriften liegt im Un-

terschied zu der vom Landgericht herangezogenen Anordnung nach § 66

Abs. 1 StGB im Ermessen des Tatgerichts. Dieses hat es allerdings nicht

ausgeübt, da es weder § 66 Abs. 2 StGB noch § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ge-

prüft hat. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessensentscheidung

nicht ersetzen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 12; StV 2007, 633).

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