Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 5 StR 370/09

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Braunschweig vom 16. Juni 2009 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Voraussetzungen des § 63 StGB, vor allem auch eine gesicherte erhebli-

che Verminderung der Schuldfähigkeit, sind dem Gesamtzusammenhang der

Urteilsgründe hinreichend deutlich zu entnehmen. Mit zutreffenden Erwägun-

gen hat die Jugendschutzkammer auch die Wahrung des Verhältnismäßig-

keitsgrundsatzes des § 62 StGB und die aktuelle Unmöglichkeit einer Aus-

setzung der Maßregel nach § 67b StGB belegt. In Vorbereitung der nach

§§ 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen wird allerdings darauf Be-

dacht zu nehmen sein, dass das Gewicht der Anlasstaten, ungeachtet ihrer

Verbrechensqualität, nur begrenzt schwer ist (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl.

§ 62 Rdn. 6 m.w.N.), weshalb im Maßregelvollzug alsbald beträchtliche Be-

mühungen für eine therapeutische und soziale Stabilisierung des Unterge-

brachten auch unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits

bestehenden Betreuung unerlässlich sein werden.

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Schneider Dölp