BGH Beschluss vom 23.09.2009 – 5 StR 370/09
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. September 2009 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 16. Juni 2009 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Voraussetzungen des § 63 StGB, vor allem auch eine gesicherte erhebli-
che Verminderung der Schuldfähigkeit, sind dem Gesamtzusammenhang der
Urteilsgründe hinreichend deutlich zu entnehmen. Mit zutreffenden Erwägun-
gen hat die Jugendschutzkammer auch die Wahrung des Verhältnismäßig-
keitsgrundsatzes des § 62 StGB und die aktuelle Unmöglichkeit einer Aus-
setzung der Maßregel nach § 67b StGB belegt. In Vorbereitung der nach
dacht zu nehmen sein, dass das Gewicht der Anlasstaten, ungeachtet ihrer
Verbrechensqualität, nur begrenzt schwer ist (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl.
§ 62 Rdn. 6 m.w.N.), weshalb im Maßregelvollzug alsbald beträchtliche Be-
mühungen für eine therapeutische und soziale Stabilisierung des Unterge-
brachten auch unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits
bestehenden Betreuung unerlässlich sein werden.
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