BGH Beschluss vom 23.09.2009 – IV ZR 152/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 23. September 2009
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-
sung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Celle vom 19. Juni 2008 wird die Revision
zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor
dem Bundesgerichtshof, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Streitwert: 37.000 €
Gründe
I. Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darle-
hens in Höhe von 37.000 € geltend. Die Vorinstanzen halten den An-
spruch für begründet und zwei auf Schuldbekenntnisse des Klägers aus
dem Jahre 1992 gestützte, hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegen-
forderungen des Beklagten nicht für gerechtfertigt. Nach Ablauf der Frist
zur Berufungsbegründung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom
1. Februar 2008 neu vorgetragen, er habe in der Zwischenzeit weitere
Gegenansprüche ermittelt. Der Kläger habe den hälftigen Miteigentums-
anteil der - vom Beklagten allein beerbten - Mutter des Beklagten an ei-
ner Finca auf Mallorca erst nach deren Tod unter Missbrauch einer Voll-
macht der Mutter für einen Preis von 35.000 € an die damalige Lebens-
gefährtin des Klägers veräußert. Dieser Preis liege weit unter dem Wert
des Miteigentumsanteils von mindestens 275.000 €. Aufgrund dieses
Sachverhalts stellte der Beklagte zusätzlich hilfsweise einen Anspruch
auf Herausgabe von 35.000 € sowie einen erstrangigen Teilbetrag eines
weitergehenden Schadensersatzanspruchs in einer insgesamt die Klage-
forderung erreichenden Höhe zur Aufrechnung. Zum Beweis seines Vor-
trags hat er sich auf eine Parteivernehmung des Klägers berufen, auf
das Zeugnis der Erwerberin des Miteigentumsanteils sowie auf eine Aus-
kunft des Grundbuchamts auf Mallorca. Abschließend hat er erwähnt,
dass er durch seinen spanischen Rechtsanwalt eine Klage auf Rücküber-
tragung vor dem zuständigen Gericht in Mallorca erhoben habe, über die
noch nicht entschieden worden sei. Da eine Übersetzung der Klage nicht
vorliege, hat er die Klageschrift in spanischer Fassung beigefügt.
Das Berufungsgericht hat nach einer ersten mündlichen Verhand-
lung vom 6. Februar 2008 Beweis über die Erfüllung der vorrangig zur
Aufrechnung gestellten Gegenforderungen erhoben und nach einer wei-
teren mündlichen Verhandlung vom 30. April 2008 sein Urteil verkündet.
Darin äußert sich das Berufungsgericht zu der mit Schriftsatz des Be-
klagten vom 1. Februar 2008 zusätzlich geltend gemachten Aufrech-
nungsforderung lediglich wie folgt:
"Soweit der Beklagte in dem Schriftsatz vom 01. Februar 2008 nunmehr hilfsweise die Aufrechnung mit einer weite- ren Forderung im Zusammenhang mit dem Verkauf der Finca auf Mallorca stützen will, ist der Vortrag bereits des- halb unsubstantiiert und unbeachtlich, weil Urkunden nur in spanischer Sprache ohne Beifügung einer Übersetzung vorgelegt werden und daher nicht verwertet werde kön- nen."
Im Hinblick darauf rügt der Beklagte mit seiner rechtzeitig einge-
gangenen und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung
von Art. 103 Abs. 1 GG.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht, das den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Ge-
hör verletzt hat (vgl. BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007).
1. Dass Urkunden nur in spanischer Sprache vorgelegt worden
sind, hat mit der Frage, ob der Vortrag des Beklagten substantiiert und
beachtlich ist, grundsätzlich nichts zu tun. Urkunden sind Beweismittel
(§§ 415 ff. ZPO); sie können auch zur Ergänzung des Parteivorbringens
herangezogen werden (§ 142 ZPO). Davon ist das Vorbringen der Partei
zu unterscheiden, das der Beklagte hier in seinem Schriftsatz vom
1. Februar 2008 niederlegt hat. Darin nimmt er nicht etwa auf die beige-
fügte Urkunde in spanischer Sprache Bezug, um sich den Vortrag des
Sachverhalts zu ersparen oder zu vereinfachen, den er seiner neuen
Aufrechnungsforderung zugrunde legen will. Diesen Sachverhalt hat er
vielmehr in dem genannten Schriftsatz auf zwei Seiten in deutscher
Sprache vorgetragen. Auf die Urkunde in spanischer Sprache hat er sich
abschließend lediglich bezogen zum Beleg dafür, dass er mit Rücksicht
auf den dargestellten Sachverhalt auch eine Klage bei einem Gericht auf
Mallorca anhängig gemacht habe.
Wie das Berufungsgericht bei dieser Sachlage zu der Ansicht kom-
men konnte, der Vortrag des Beklagten sei "bereits deshalb unsubstanti-
iert und unbeachtlich", weil Urkunden in spanischer Sprache ohne Über-
setzung nicht verwertet werden könnten, ist nicht nachvollziehbar. Offen-
bar hat das Berufungsgericht den schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten
in deutscher Sprache nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung
gezogen.
2. Darauf kann das Berufungsurteil beruhen. Die Beschwerde
macht mit Recht geltend, dass der Vortrag des Beklagten hinreichend
substantiiert war, um einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses sowie
auf Schadensersatz darzulegen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt
eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Ver-
bindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte
Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das
Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Ein-
zelheiten nicht verlangt werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in
die Beweisaufnahme einzutreten, um dort eventuell weitere Einzelheiten
zu ermitteln (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR
266/04 - NJW-RR 2007, 1409 Tz. 8; Urteil vom 13. Juli 1998 - II ZR
131/97 - VersR 1999, 1120 unter I). Erst wenn der Parteivortrag hinsicht-
lich der geltend gemachten Rechtsfolge durch das Vorbringen der Ge-
genseite unvollständig, mehrdeutig oder sonst unklar wird, hat die Partei
Anlass zu weiterer Substantiierung (BGH, Urteile vom 12. Juli 1984 - VII
ZR 123/83 - NJW 1984, 2888 unter II 1 a; vom 16. Oktober 1985 - VIII
ZR 287/84 - NJW 1986, 919 unter I 1).
Hier hat der Beklagte geltend gemacht, die Vollmacht seiner Mut-
ter, mit deren Hilfe der Kläger den Miteigentumsanteil der Mutter weiter
übertragen habe, sei nicht über deren Tod hinaus gültig gewesen; der
Kläger habe sie aber erst mehr als einen Monat nach dem Tod der Mut-
ter zur Übertragung des dieser gehörenden Miteigentumsanteils verwen-
det. Die Mutter habe mit dem Kläger auch nicht vereinbart, wie der Klä-
ger bewusst der Wahrheit zuwider behauptet habe, dass der Wert des
Miteigentumsanteils der Mutter dem Kläger zustehen solle und dieser
damit nach Gutdünken verfahren könne. Der Kläger hat den neuen Vor-
trag des Beklagten im Berufungsverfahren jedenfalls schriftsätzlich nicht
bestritten. Danach erlaubte der Beklagtenvortrag den Schluss auf An-
fungsgericht insoweit Zweifel gehabt hätte, hätte es den Beklagten dar-
auf nach § 139 ZPO hinweisen müssen; dafür ist aber aus den Akten
nichts ersichtlich. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten auch nicht
aufgegeben, eine Übersetzung der spanischen Urkunde gemäß § 142
Abs. 3 ZPO vorzulegen.
3. Nach Zurückverweisung der Sache wird das Berufungsgericht
nunmehr dem Vorbringen aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 1. Fe-
bruar 2008 nachzugehen haben.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 14.09.2007 - 16 O 276/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.06.2008 - 5 U 191/07 -