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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – IV ZR 259/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZR 259/08

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die

Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 23. September 2009

beschlossen:

Der Antrag des Klägers, unter Abänderung des Senatsbe-

schlusses vom 3. Dezember 2008 die Beiordnung des

Rechtsanwalts Dr. K. aufzuheben und ihm Rechts-

anwalt Dr. N. beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Der Senat hat dem Kläger durch Beschluss vom 3. Dezember

2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und seinem Vorschlag entsprechend

Rechtsanwalt Dr. K. (im Folgenden Dr. K.) beigeordnet. Mit

Schreiben vom 5. Juli 2009 beantragt der Kläger, die Beiordnung von

Dr. K. aufzuheben, weil zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis mehr

bestehe, und ihm Rechtsanwalt Dr. N. (im Folgenden Dr. N.) beizu-

ordnen.

2

Der Kläger stützt diese Anträge auf folgende Gesichtspunkte:

Dr. K. habe die ausführliche Begründung des erfolgreichen Prozesskos-

tenhilfeantrags, den der Kläger ohne anwaltliche Unterstützung gestellt

hatte, nur unzureichend in seine Begründung der Nichtzulassungsbe-

schwerde übernommen. Außerdem habe er die Begründung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde nicht sogleich mit einer Revisionsbegründung ver-

bunden (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004,

2981 unter I). Weiter habe Dr. K. eingeräumt, als Rechtsanwalt auch

Versicherer gegen Versicherungsnehmer vertreten zu haben; das gelte

vermutlich auch für Unternehmen des Konzerns, dem die Beklagte ange-

höre. Es sei der Eindruck entstanden, Dr. K. betreibe das Verfahren zu

Lasten des Klägers nicht mit der gebotenen und zulässigen Beschleuni-

gung, indem er in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht

auch schon die Revisionsbegründung aufgenommen habe. Schließlich

seien weder Dr. K. noch ein Urlaubsvertreter seit 27. Juli 2009 für den

Kläger telefonisch zu erreichen. Dr. N. sei bereit, das Mandat fortzufüh-

ren. Dr. K. sei gebeten worden, der Staatskasse gegenüber auf seine

Gebühren zu verzichten.

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II. Die Anträge waren zurückzuweisen.

1. Dabei kann offen bleiben, ob der Mandant - ebenso wie der bei-

geordnete Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 2 BRAO - das Recht hat, die

Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (zum Streitstand vgl. OLG

Nürnberg MDR 2003, 712; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 121

Rdn. 24). Jedenfalls fehlt es hier an dem dafür erforderlichen wichtigen

Grund. Vielmehr beruhen die geltend gemachten Zweifel an der Sachbe-

handlung durch Dr. K. auf Missverständnissen des Klägers.

5

a) Dass Dr. K. nicht alle Argumente, die der Kläger in seinem er-

folgreichen Prozesskostenhilfeantrag vorgetragen hatte, auch in die Be-

gründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernommen haben mag, ent-

spricht der Aufgabe des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-

anwalts, den Streitstoff auf diejenigen Gesichtspunkte zu konzentrieren,

die nach seiner besonderen Sachkunde für eine dem Mandanten günsti-

ge Entscheidung Bedeutung haben können. Dass der Mandant selbst

Weiteres vorgetragen wissen möchte, entbindet den beigeordneten Pro-

zessbevollmächtigten nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandan-

ten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn er ihn nach eigenverantwort-

licher Prüfung nicht für erheblich oder sogar für schädlich für das Pro-

zessziel des Mandanten hält.

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b) Die Erledigung des Revisionsverfahrens verzögert sich nicht

dadurch, dass Dr. K. bisher nur die Nichtzulassungsbeschwerde, nicht

aber zugleich auch schon die Revision begründet hat: Selbst wenn dies

geschehen wäre, muss die Revision innerhalb der Revisionsbegrün-

dungsfrist zumindest durch Bezugnahme auf die Begründung der Nicht-

zulassungsbeschwerde begründet werden (§ 551 Abs. 3 ZPO). Die Revi-

sionsbegründungsfrist beginnt erst mit der Zulassung durch den Senat.

Eine solche Revisionsbegründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn

schon in dem Schriftsatz, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde be-

gründet worden ist, die Revisionsanträge gestellt und begründet worden

waren (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - NJW

2008, 588; der IV. Zivilsenat hat an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 - IV

ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I vertretenen Auffassung nicht fest-

gehalten).

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c) Es mag sein, dass der Kläger Dr. K. kein Mandat erteilt hätte,

wenn er gewusst hätte, dass Dr. K. auch Versicherer vor dem Bundesge-

richtshof vertreten hat, darunter möglicherweise auch Unternehmen, die

demselben Konzern angehören wie die Beklagte. Dieser Umstand recht-

fertigt jedoch für sich genommen bei objektiver Betrachtung keine Zwei-

fel an der uneingeschränkten Bereitschaft und der Fähigkeit von Dr. K.,

die Interessen des Klägers als Versicherungsnehmer gegenüber dem

beklagten Versicherer zu vertreten. Dass er in der hier streitigen Sache

bereits für den Gegner tätig geworden sei, behauptet der Kläger nicht

und ist auch nicht ersichtlich.

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d) Dr. K. trägt vor, dass seine Kanzlei zu den üblichen Bürozeiten

stets telefonisch erreichbar gewesen sei. Etwas anderes hat der Kläger

nicht behauptet. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es nicht möglich

gewesen sei, durch Anruf über die Kanzlei oder aber schriftlich Anfragen

oder Nachrichten an Dr. K. zu übermitteln. Nicht vorgetragen worden ist

insbesondere, aus welchem Grund der Kläger gerade in der Zeit seit

27. Juli 2009, also nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde,

noch ein persönliches Gespräch mit Dr. K. oder einem Urlaubsvertreter

glaubte führen zu müssen. Danach ist nicht nachvollziehbar, dass das

erforderliche Mindestmaß an Vertrauen zum beigeordneten Rechtsanwalt

verloren gegangen sei und eine Vertretung durch Dr. K. für den Kläger

unzumutbar wäre.

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2. a) Ob ein Wechsel in der Beiordnung auch ohne wichtigen

Grund möglich ist, wenn der Staatskasse infolge Gebührenverzichts ei-

nes der Anwälte durch den Wechsel keine zusätzlichen Kosten entstehen

(so etwa Musielak/Fischer aaO § 121 Rdn. 25; MünchKomm-ZPO/

Motzer, 3. Aufl. § 121 Rdn. 24; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 78c

Rdn. 31 und § 121 Rdn. 27), bedarf hier keiner Entscheidung, weil Dr. K.

einen Verzicht auf Gebühren abgelehnt hat und der Kläger nicht behaup-

tet, dass Dr. N. auf Gebühren verzichte.

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b) Wenn der Kläger in Zukunft durch weitere, sachlich nicht ge-

rechtfertigte Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu seinem beigeordneten

Anwalt zerstören sollte und dieser deshalb auf entsprechenden Antrag

gemäß § 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet werden müsste, könnte der Kläger

nicht ohne weiteres mit der Beiordnung eines anderen Anwalts rechnen.

Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn die Zerstörung des Vertrau-

ensverhältnisses zum bisher beigeordneten Anwalt nicht auf mutwilligem

Verhalten des Klägers selbst beruht und sein Antrag auf Beiordnung ei-

nes anderen Anwalts nicht rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGH,

Beschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - VersR 1992, 721 un-

ter 2). Besteht aus solchen Gründen kein Anspruch auf die Beiordnung

eines anderen Anwalts, wird der Kläger auf eigene Kosten für seine ord-

nungsgemäße Vertretung vor dem Bundesgerichtshof sorgen müssen.

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 23 O 418/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2007 - 5 U 173/06 -