BGH Beschluss vom 23.09.2009 – IV ZR 259/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 259/08
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 23. September 2009
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, unter Abänderung des Senatsbe-
schlusses vom 3. Dezember 2008 die Beiordnung des
Rechtsanwalts Dr. K. aufzuheben und ihm Rechts-
anwalt Dr. N. beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat dem Kläger durch Beschluss vom 3. Dezember
2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und seinem Vorschlag entsprechend
Rechtsanwalt Dr. K. (im Folgenden Dr. K.) beigeordnet. Mit
Schreiben vom 5. Juli 2009 beantragt der Kläger, die Beiordnung von
Dr. K. aufzuheben, weil zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis mehr
bestehe, und ihm Rechtsanwalt Dr. N. (im Folgenden Dr. N.) beizu-
ordnen.
Der Kläger stützt diese Anträge auf folgende Gesichtspunkte:
Dr. K. habe die ausführliche Begründung des erfolgreichen Prozesskos-
tenhilfeantrags, den der Kläger ohne anwaltliche Unterstützung gestellt
hatte, nur unzureichend in seine Begründung der Nichtzulassungsbe-
schwerde übernommen. Außerdem habe er die Begründung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde nicht sogleich mit einer Revisionsbegründung ver-
bunden (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - NJW 2004,
2981 unter I). Weiter habe Dr. K. eingeräumt, als Rechtsanwalt auch
Versicherer gegen Versicherungsnehmer vertreten zu haben; das gelte
vermutlich auch für Unternehmen des Konzerns, dem die Beklagte ange-
höre. Es sei der Eindruck entstanden, Dr. K. betreibe das Verfahren zu
Lasten des Klägers nicht mit der gebotenen und zulässigen Beschleuni-
gung, indem er in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht
auch schon die Revisionsbegründung aufgenommen habe. Schließlich
seien weder Dr. K. noch ein Urlaubsvertreter seit 27. Juli 2009 für den
Kläger telefonisch zu erreichen. Dr. N. sei bereit, das Mandat fortzufüh-
ren. Dr. K. sei gebeten worden, der Staatskasse gegenüber auf seine
Gebühren zu verzichten.
II. Die Anträge waren zurückzuweisen.
1. Dabei kann offen bleiben, ob der Mandant - ebenso wie der bei-
geordnete Rechtsanwalt gemäß § 48 Abs. 2 BRAO - das Recht hat, die
Aufhebung der Beiordnung zu beantragen (zum Streitstand vgl. OLG
Nürnberg MDR 2003, 712; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 121
Rdn. 24). Jedenfalls fehlt es hier an dem dafür erforderlichen wichtigen
Grund. Vielmehr beruhen die geltend gemachten Zweifel an der Sachbe-
handlung durch Dr. K. auf Missverständnissen des Klägers.
a) Dass Dr. K. nicht alle Argumente, die der Kläger in seinem er-
folgreichen Prozesskostenhilfeantrag vorgetragen hatte, auch in die Be-
gründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernommen haben mag, ent-
spricht der Aufgabe des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-
anwalts, den Streitstoff auf diejenigen Gesichtspunkte zu konzentrieren,
die nach seiner besonderen Sachkunde für eine dem Mandanten günsti-
ge Entscheidung Bedeutung haben können. Dass der Mandant selbst
Weiteres vorgetragen wissen möchte, entbindet den beigeordneten Pro-
zessbevollmächtigten nicht von seiner Pflicht, im Interesse des Mandan-
ten von weiterem Vortrag abzusehen, wenn er ihn nach eigenverantwort-
licher Prüfung nicht für erheblich oder sogar für schädlich für das Pro-
zessziel des Mandanten hält.
b) Die Erledigung des Revisionsverfahrens verzögert sich nicht
dadurch, dass Dr. K. bisher nur die Nichtzulassungsbeschwerde, nicht
aber zugleich auch schon die Revision begründet hat: Selbst wenn dies
geschehen wäre, muss die Revision innerhalb der Revisionsbegrün-
dungsfrist zumindest durch Bezugnahme auf die Begründung der Nicht-
zulassungsbeschwerde begründet werden (§ 551 Abs. 3 ZPO). Die Revi-
sionsbegründungsfrist beginnt erst mit der Zulassung durch den Senat.
Eine solche Revisionsbegründung ist auch dann nicht entbehrlich, wenn
schon in dem Schriftsatz, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde be-
gründet worden ist, die Revisionsanträge gestellt und begründet worden
waren (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - III ZR 27/06 - NJW
2008, 588; der IV. Zivilsenat hat an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 - IV
ZR 140/03 - NJW 2004, 2981 unter I vertretenen Auffassung nicht fest-
gehalten).
c) Es mag sein, dass der Kläger Dr. K. kein Mandat erteilt hätte,
wenn er gewusst hätte, dass Dr. K. auch Versicherer vor dem Bundesge-
richtshof vertreten hat, darunter möglicherweise auch Unternehmen, die
demselben Konzern angehören wie die Beklagte. Dieser Umstand recht-
fertigt jedoch für sich genommen bei objektiver Betrachtung keine Zwei-
fel an der uneingeschränkten Bereitschaft und der Fähigkeit von Dr. K.,
die Interessen des Klägers als Versicherungsnehmer gegenüber dem
beklagten Versicherer zu vertreten. Dass er in der hier streitigen Sache
bereits für den Gegner tätig geworden sei, behauptet der Kläger nicht
und ist auch nicht ersichtlich.
d) Dr. K. trägt vor, dass seine Kanzlei zu den üblichen Bürozeiten
stets telefonisch erreichbar gewesen sei. Etwas anderes hat der Kläger
nicht behauptet. Er hat auch nicht vorgetragen, dass es nicht möglich
gewesen sei, durch Anruf über die Kanzlei oder aber schriftlich Anfragen
oder Nachrichten an Dr. K. zu übermitteln. Nicht vorgetragen worden ist
insbesondere, aus welchem Grund der Kläger gerade in der Zeit seit
27. Juli 2009, also nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde,
noch ein persönliches Gespräch mit Dr. K. oder einem Urlaubsvertreter
glaubte führen zu müssen. Danach ist nicht nachvollziehbar, dass das
erforderliche Mindestmaß an Vertrauen zum beigeordneten Rechtsanwalt
verloren gegangen sei und eine Vertretung durch Dr. K. für den Kläger
unzumutbar wäre.
2. a) Ob ein Wechsel in der Beiordnung auch ohne wichtigen
Grund möglich ist, wenn der Staatskasse infolge Gebührenverzichts ei-
nes der Anwälte durch den Wechsel keine zusätzlichen Kosten entstehen
(so etwa Musielak/Fischer aaO § 121 Rdn. 25; MünchKomm-ZPO/
Rdn. 31 und § 121 Rdn. 27), bedarf hier keiner Entscheidung, weil Dr. K.
einen Verzicht auf Gebühren abgelehnt hat und der Kläger nicht behaup-
tet, dass Dr. N. auf Gebühren verzichte.
b) Wenn der Kläger in Zukunft durch weitere, sachlich nicht ge-
rechtfertigte Vorwürfe das Vertrauensverhältnis zu seinem beigeordneten
Anwalt zerstören sollte und dieser deshalb auf entsprechenden Antrag
gemäß § 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet werden müsste, könnte der Kläger
nicht ohne weiteres mit der Beiordnung eines anderen Anwalts rechnen.
Dies käme vielmehr nur in Betracht, wenn die Zerstörung des Vertrau-
ensverhältnisses zum bisher beigeordneten Anwalt nicht auf mutwilligem
Verhalten des Klägers selbst beruht und sein Antrag auf Beiordnung ei-
nes anderen Anwalts nicht rechtsmissbräuchlich erscheint (vgl. BGH,
Beschluss vom 31. Oktober 1991 - XII ZR 212/90 - VersR 1992, 721 un-
ter 2). Besteht aus solchen Gründen kein Anspruch auf die Beiordnung
eines anderen Anwalts, wird der Kläger auf eigene Kosten für seine ord-
nungsgemäße Vertretung vor dem Bundesgerichtshof sorgen müssen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 09.08.2006 - 23 O 418/04 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2007 - 5 U 173/06 -