BGH Urteil vom 07.07.2004 – IV ZR 140/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. Juli 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO (2002) §§ 544 Abs. 6 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 2
Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätz- liche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderun- gen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz ge- geben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zu- lassungsbeschlusses.
BGB §§ 2124 Abs. 2, 2126
a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke be- lastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erb- schaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu til- gen sind.
b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend gemacht werden können.
BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - OLG Düsseldorf LG Duisburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 2004
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist aufgrund des Testaments ihres am 17. Januar
1979 gestorbenen Vaters dessen nicht befreite Vorerbin; der Beklagte,
ein entfernter Verwandter, ist als Nacherbe eingesetzt. Zum Nachlaß ge-
hören noch zwei Grundstücke (Mietobjekte). Die Klägerin hat langfristige
Darlehen getilgt, die vom Erblasser herrührten, an einem dieser Grund-
stücke durch Hypotheken und Grundschulden gesichert waren und eine
Laufzeit von noch ca. 20 Jahren seit dem Erbfall hatten. Außerdem hat
die Klägerin aufgrund eines im Testament des Vaters angeordneten
Vermächtnisses eine Rente an die Witwe des Erblassers bis zu deren
Tod am 27. Oktober 2000 bezahlt. Für ihre Aufwendungen zur Erfüllung
dieser Verbindlichkeiten möchte die Klägerin 295.411,78 € dem Nachlaß
entnehmen. Deshalb fordert sie gemäß § 2120 BGB die Zustimmung des
Beklagten zur Veräußerung eines der beiden Nachlaßgrundstücke. Au-
ßerdem möchte sie ihm gegenüber festgestellt wissen, daß sie berechtigt
sei, aus dem Erlös für dieses Nachlaßgrundstück einen Betrag in Höhe
der genannten Aufwendungen für sich zu entnehmen.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision
verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Die Revision ist zulässig. Die Rüge des Beklagten, die Revision
sei nicht fristgerecht begründet worden, trifft nicht zu. Zwar hat die Klä-
gerin die Revision, nachdem sie aufgrund ihrer Nichtzulassungsbe-
schwerde vom Senat zugelassen worden war, nicht innerhalb der mit Zu-
stellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbegrün-
dungsfrist (§ 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) begründet. Sie hat innerhalb dieser
Frist auch nicht auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde
Bezug genommen (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
Der Schriftsatz, mit dem die Klägerin ihre Nichtzulassungsbe-
schwerde begründet hat, trägt aber die Überschrift: "Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision". Nach abgekürztem Ru-
brum folgt unter der weiteren Überschrift: "A. Begründung der Nichtzu-
lassungsbeschwerde:" der Antrag, die Revision zuzulassen. Mit den an-
schließenden Ausführungen werden nicht nur Zulassungsgründe, son-
dern auch Verletzungen des formellen und materiellen Rechts so geltend
gemacht, daß damit den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO
genügt ist. Darauf werden in demselben Schriftsatz unter der Überschrift
"B. Revisionsbegründung:" die Revisionsanträge angekündigt und kurz
begründet. Insoweit wird im wesentlichen auf die vorangegangene Be-
gründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.
Damit ist die Revision hier fristgerecht begründet worden. Das Ge-
setz schließt eine Begründung der Revision schon vor Beginn der Revi-
sionsbegründungsfrist nicht aus. Vielmehr kann die Revisionsbegrün-
dung sogar schon in der Revisionsschrift enthalten sein (§ 551 Abs. 2
Satz 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
gilt, wenn ihr stattgegeben wird, als Einlegung der Revision; das Be-
schwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 544 Abs. 6
Satz 1 und 2 ZPO). Mithin ist auch im Fall der Nichtzulassungsbe-
schwerde eine Begründung der Revision vor Beginn der durch Zustellung
des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist
möglich.
Dem steht § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen, der dem Be-
schwerde- und Revisionsführer lediglich die weitere Möglichkeit eröffnet,
sich zur Begründung einer - bisher noch nicht begründeten - Revision auf
die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu beziehen (vgl.
MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 551 Rdn. 4;
sionsführer steht es im übrigen frei, eine schon vor Zustellung des Zu-
lassungsbeschlusses gegebene Revisionsbegründung innerhalb der mit
Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbe-
gründungsfrist zu ergänzen.
Ist die Revision wie hier bereits vor Zustellung des Zulassungsbe-
schlusses formgerecht begründet und dem Gegner zugestellt worden,
beginnt mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses die Frist des § 554
Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Anschlußrevision des Revisionsbeklagten.
Ergänzt der Revisionsführer seine Revisionsbegründung innerhalb der
mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbe-
gründungsfrist, verlängert sich die Frist für die Anschlußrevision entspre-
chend (MünchKomm/Wenzel, aaO § 554 Rdn. 11; Zöller/Gummer, aaO
§ 554 Rdn. 4). Danach ist eine - wie hier - schon vor Zustellung des Zu-
lassungsbeschlusses begründete Revision auch mit den für die An-
schlußrevision geltenden Regeln vereinbar.
II. Soweit es materiell-rechtlich um die Tilgung der Darlehen geht,
stellt das Berufungsgericht fest, daß die über mehr als zwei Jahrzehnte
verteilten, jährlich gleichbleibenden Belastungen aus einem alljährlich
geringer werdenden Zins- und einem wachsenden Tilgungsanteil bestan-
den. Diese langfristige Verteilung der Last präge den Tilgungsleistungen
den rechtlichen Charakter gewöhnlicher Erhaltungskosten im Sinne von
§ 2124 Abs. 1 BGB auf; sie seien daher vom Vorerben zu tragen (im An-
schluß an BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 210/82 - unter 4 B
b, unveröffentlicht bis auf die auszugsweise Wiedergabe bei Johannsen,
WM 1985 Beilage 1 S. 16; zustimmend Staudinger/Avenarius, BGB 2002,
§ 2124 Rdn. 8). Hinsichtlich der Rente an die Witwe des Erblassers er-
gebe eine Auslegung des Testaments, daß die Verpflichtung den jeweili-
gen Inhaber des Stammvermögens für die Dauer seiner Inhaberschaft
habe treffen sollen, hier also die Klägerin als Vorerbin.
III. Das hält im Ergebnis nach den besonderen Umständen des hier
zu entscheidenden Falles rechtlicher Nachprüfung stand.
1. a) In bezug auf die Aufwendungen zur Tilgung der Grundpfand-
rechte macht die Revision allerdings mit Recht geltend, sie könnten
- anders als Zinszahlungen - nicht als gewöhnliche Erhaltungskosten im
Sinne von § 2124 Abs. 1 BGB angesehen werden. Vielmehr hätten sie
eine langfristig wertsteigende Wirkung. Der Vorerbe werde um die ihm
zustehenden Nutzungen der Erbschaft gebracht, wenn man ihn für ver-
pflichtet halte, damit die Werterhöhung des später dem Nacherben zufal-
lenden Nachlasses zu finanzieren. Im Verhältnis des Vorerben zum
Nacherben könne es nicht darauf ankommen, ob die Grundschuld auf
einmal oder in Raten fällig werde. Deshalb seien Tilgungsleistungen auf
Grundschuld- oder Hypothekendarlehen zu den anderen Aufwendungen
im Sinne von § 2124 Abs. 2 BGB bzw. zu den außerordentlichen, auf den
Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegten Lasten (§ 2126 BGB)
zu zählen (so auch OLG Stuttgart BWNotZ 1961, 92; OLG Bremen
NJWE-FER 1999, 277; Soergel/Harder/Wegmann, BGB 13. Aufl. § 2124
Rdn. 3; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2126 Rdn. 1; Palandt/
Edenhofer, BGB 63. Aufl. § 2126 Rdn. 1).
b) Der Revision und der herrschenden Meinung in der Literatur ist
zuzustimmen. Eine Abgrenzung nach der Höhe, Häufigkeit und Dauer
der Tilgungsleistungen würde die Rechtsanwendung mit kaum zu über-
windenden praktischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten belasten,
zumal solche Zahlungsmodalitäten durch Vereinbarung geändert werden
können. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1984, auf
das sich das Berufungsgericht gestützt hat, wird zwar auf die Rechtslage
bei einem Nießbrauch am Vermögen Bezug genommen; der Nießbrau-
cher hat wiederkehrende Tilgungsleistungen jedenfalls in der Regel auch
im Innenverhältnis gegenüber dem Besteller zu tragen (so OLG Düssel-
dorf OLGZ 1975, 341 ff.; Staudinger/Frank, BGB [2002] § 1088 Rdn. 3,
12; MünchKomm/Pohlmann, BGB 4. Aufl. § 1088 Rdn. 3, 5). Das ist für
das gesetzlich näher geregelte Verhältnis von Vor- und Nacherbe aber
nicht entscheidend. Danach stehen dem Vorerben vielmehr, auch wenn
er von den in § 2136 BGB genannten Beschränkungen nicht befreit ist,
die vollen Nutzungen (§ 100 BGB) der Erbschaft zu; er hat lediglich die
Substanz des Nachlasses im Nacherbfall herauszugeben (§ 2130 BGB).
Außer Fruchtziehungskosten fallen dem Vorerben nur die gewöhnlichen
Erhaltungskosten (§ 2124 Abs. 1 BGB) zur Last. Mithin stellen Grund-
pfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke bela-
stet hatte, für den Vorerben stets außerordentliche, auf den Stammwert
von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, deren Tilgung gemäß
oder vom Nacherben zu erstatten ist. Soweit der Bundesgerichtshof in
dem Urteil vom 31. Oktober 1984 eine andere Auffassung vertreten hat,
wird daran nicht mehr festgehalten.
c) Der im Urteil vom 31. Oktober 1984 vertretene Gedanke, Til-
gungsraten seien wiederkehrende Leistungen, die bei ordnungsgemäßer
Verwaltung ähnlich wie beim Nießbrauch an einem Vermögen im allge-
meinen aus den Einkünften des Vermögens bestritten würden, kann je-
doch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auch für das Ver-
hältnis von Vorerben und Nacherben Bedeutung gewinnen. Der Erblas-
ser kann den Vorerben nach allgemeiner Meinung im Hinblick auf die
diesem zustehenden Nutzungen der Erbschaft mit einem Vermächtnis
zugunsten des Nacherben beschweren (Palandt/Edenhofer, aaO § 2136
Rdn. 1; Bamberger/Roth/Litzenburger, aaO § 2136 Rdn. 8; Soergel/Har-
der/Wegmann, aaO § 2136 Rdn. 1 a.E.; Staudinger/Avenarius, aaO
§ 2136 Rdn. 28; MünchKomm/Grunsky, aaO § 2136 Rdn. 6). Als Gegen-
stand eines Vermächtnisses kommt alles in Betracht, was als Inhalt der
Leistungspflicht eines Schuldners nach § 241 BGB vereinbart werden
könnte (BGHZ 148, 187, 190). Mithin kann der Erblasser den Vorerben
im Verhältnis zum Nacherben verpflichten, die zur Tilgung von Grund-
pfandrechten erforderlichen Aufwendungen aus den regelmäßig zu zie-
henden Nutzungen der Erbschaft aufzubringen, und zwar im Umfang der
vom Erblasser vereinbarten laufenden Raten; damit ist dem Vorerben
ungeachtet der rechtlichen Einordnung seiner Aufwendungen als außer-
ordentliche Lasten die Geltendmachung des daraus an sich folgenden
Erstattungsanspruchs aus § 2124 Abs. 2 BGB im Interesse des Nacher-
ben versagt. Dieser wird durch die so auf Kosten des Vorerben erreichte
ständige Werterhöhung der Substanz des Nachlasses begünstigt. Für
eine derartige Willensrichtung des Erblassers kann insbesondere seine
Absicht sprechen, das Grundvermögen des Nachlasses trotz seiner Be-
lastungen vor einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung zu bewah-
ren, um es in seinem vollen Bestand für eine spätere Generation zu er-
halten. Ein Anhaltspunkt für einen solchen Erblasserwillen kann auch die
im Urteil vom 31. Oktober 1984 angeführte Art der Verwaltung des Ver-
mögens durch den Erblasser sein, wenn der Schuldendienst bei ord-
nungsmäßiger Bewirtschaftung des Vermögens aus dessen regelmäßi-
gen Einkünften bedient wurde, das Vermögen sich also gewissermaßen
selbst entschuldete.
d) Im vorliegenden Fall stellt das Berufungsgericht im Zusammen-
hang mit dem Rentenvermächtnis zugunsten der Witwe des Erblassers
fest, diesem habe der Grundbesitz besonders am Herzen gelegen. Im
Testament heißt es ausdrücklich: "Mein Wunsch ist es, daß insbesonde-
re der Grundbesitz in der späteren Generation im Eigentum meiner
Nachkommen ... bleibt." Deshalb habe der Erblasser der Vorerbin und
dem Nacherben im Testament untersagt, die Grundstücke zu veräußern
oder zu belasten. Bevor die eingetragenen Belastungen nicht getilgt sei-
en, dürften keine weiteren Belastungen aufgenommen werden, die dann
auch nur zu Renovierungszwecken zulässig seien. Weiter stellt das Be-
rufungsgericht fest, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Mietein-
künfte nicht ausgereicht hätten, um neben der Witwenrente auch die Til-
gungsleistungen zu erbringen. Diese Feststellungen greift die Revision
nicht an.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat das Te-
stament dahin auslegen, daß die Klägerin im Interesse der Erhaltung al-
ler Grundstücke und damit zugunsten des Nacherben verpflichtet sein
sollte, die Grundpfandrechte mit den vom Erblasser vorgegebenen lau-
fenden Ratenzahlungen zu Lasten der ihr an sich als Vorerbin zustehen-
den Mieterträge zu tilgen. Daß die nach Abzug von Fruchtziehungs- und
gewöhnlichen Erhaltungskosten verbleibenden Mieterträge nicht aus-
schließlich der Klägerin zustehen sollten, wird gerade daran deutlich,
daß die von ihr mit der Klage geforderte Erstattung ihrer Tilgungsauf-
wendungen durch Verkauf eines der Nachlaßgrundstücke in klarem Ge-
gensatz zu dem vom Erblasser angeordneten Veräußerungsverbot steht.
Erstattung der Tilgungsleistungen ist treuwidrig, weil ihm der Anspruch
des Beklagten aus dem Vermächtnis entgegensteht (dolo agit, qui petit,
quod statim redditurus est). Damit ist der Beklagte auch nicht zu einer
Zustimmung nach § 2120 BGB verpflichtet.
2. Hinsichtlich der Rente, die der Erblasser zugunsten seiner Wit-
we ausgesetzt hat, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den
Vortrag der Klägerin übergangen, daß diese Belastung im Testament der
Vorerbin und dem Nacherben gleichermaßen auferlegt sei. Das trifft je-
doch nicht zu. Das Berufungsgericht befaßt sich zwar nicht ausdrücklich
mit der von der Klägerin ins Feld geführten Testamentsbestimmung, wo-
nach "der Erbe (Vorerbe oder Nacherbe)" der überlebenden Ehefrau
Rente zahlen sollte; es geht aber davon aus, daß die Vermächtnislast,
die sich aus der angeordneten Witwenrente ergibt, den jeweiligen Inha-
ber des Stammvermögens treffen sollte. Damit ist dieser von der Revisi-
on hervorgehobene Gesichtspunkt nicht außer Betracht geblieben. Nach
Auffassung des Berufungsgerichts ist der Erblasser, der die Nachlaß-
grundstücke für die spätere Generation erhalten, die Vorerbin und den
Nacherben aber nicht zum Einsatz sonstigen Vermögens verpflichten
wollte, vielmehr davon ausgegangen, daß die Rentenzahlung (ebenso
wie die Darlehenstilgung) jeweils aus den Mieteinkünften der Nachlaß-
grundstücke bestritten werden sollte. Diese tatrichterliche Würdigung
läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Zwar geht das zu Lasten von Vorerbin und Nacherben angeordne-
te Rentenvermächtnis hier im Ergebnis allein zu Lasten der Vorerbin und
bleibt dem Nacherben erspart. Seit dem inzwischen eingetretenen Tod
der Witwe und der ebenfalls erledigten Rückzahlung der Darlehen stehen
die Mieteinkünfte nunmehr aber in vollem Umfang der Klägerin zu. Die
Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht ist danach nicht
zu beanstanden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch