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BGH Urteil vom 07.07.2004 – IV ZR 140/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Juli 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO (2002) §§ 544 Abs. 6 Satz 3, 551 Abs. 3 Satz 2

Die aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene Revision muß nicht erst innerhalb der mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist (durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder durch davon unabhängige, auch zusätz- liche Ausführungen) begründet werden. Vielmehr kann eine den Anforderun- gen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO genügende Revisionsbegründung auch schon vor Beginn der Revisionsbegründungsfrist, z.B. in dem Schriftsatz ge- geben werden, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde begründet wird. In diesem Fall beginnt die Frist für eine Anschlußrevision mit Zustellung des Zu- lassungsbeschlusses.

a) Grundpfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke be- lastet hatte, stellen stets außerordentliche, auf den Stammwert von Erb- schaftsgegenständen gelegte Lasten dar, auch wenn sie langfristig zu til- gen sind.

b) Der Erblasser kann den Vorerben jedoch im Wege eines Vermächtnisses zugunsten des Nacherben verpflichten, die Grundpfandrechte aus den an sich dem Vorerben zustehenden Nutzungen der Erbschaft zu tilgen mit der Folge, daß Erstattungsansprüche aus § 2124 Abs. 2 BGB insoweit nicht geltend gemacht werden können.

BGH, Urteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 140/03 - OLG Düsseldorf LG Duisburg

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 9. Juni 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Düsseldorf vom 9. Mai 2003 wird auf Kosten

der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist aufgrund des Testaments ihres am 17. Januar

1979 gestorbenen Vaters dessen nicht befreite Vorerbin; der Beklagte,

ein entfernter Verwandter, ist als Nacherbe eingesetzt. Zum Nachlaß ge-

hören noch zwei Grundstücke (Mietobjekte). Die Klägerin hat langfristige

Darlehen getilgt, die vom Erblasser herrührten, an einem dieser Grund-

stücke durch Hypotheken und Grundschulden gesichert waren und eine

Laufzeit von noch ca. 20 Jahren seit dem Erbfall hatten. Außerdem hat

die Klägerin aufgrund eines im Testament des Vaters angeordneten

Vermächtnisses eine Rente an die Witwe des Erblassers bis zu deren

Tod am 27. Oktober 2000 bezahlt. Für ihre Aufwendungen zur Erfüllung

dieser Verbindlichkeiten möchte die Klägerin 295.411,78 € dem Nachlaß

entnehmen. Deshalb fordert sie gemäß § 2120 BGB die Zustimmung des

Beklagten zur Veräußerung eines der beiden Nachlaßgrundstücke. Au-

ßerdem möchte sie ihm gegenüber festgestellt wissen, daß sie berechtigt

sei, aus dem Erlös für dieses Nachlaßgrundstück einen Betrag in Höhe

der genannten Aufwendungen für sich zu entnehmen.

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision

verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

I. Die Revision ist zulässig. Die Rüge des Beklagten, die Revision

sei nicht fristgerecht begründet worden, trifft nicht zu. Zwar hat die Klä-

gerin die Revision, nachdem sie aufgrund ihrer Nichtzulassungsbe-

schwerde vom Senat zugelassen worden war, nicht innerhalb der mit Zu-

stellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbegrün-

dungsfrist (§ 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO) begründet. Sie hat innerhalb dieser

Frist auch nicht auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde

Bezug genommen (§ 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

Der Schriftsatz, mit dem die Klägerin ihre Nichtzulassungsbe-

schwerde begründet hat, trägt aber die Überschrift: "Begründung der

Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision". Nach abgekürztem Ru-

brum folgt unter der weiteren Überschrift: "A. Begründung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde:" der Antrag, die Revision zuzulassen. Mit den an-

schließenden Ausführungen werden nicht nur Zulassungsgründe, son-

dern auch Verletzungen des formellen und materiellen Rechts so geltend

gemacht, daß damit den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 ZPO

genügt ist. Darauf werden in demselben Schriftsatz unter der Überschrift

"B. Revisionsbegründung:" die Revisionsanträge angekündigt und kurz

begründet. Insoweit wird im wesentlichen auf die vorangegangene Be-

gründung der Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen.

Damit ist die Revision hier fristgerecht begründet worden. Das Ge-

setz schließt eine Begründung der Revision schon vor Beginn der Revi-

sionsbegründungsfrist nicht aus. Vielmehr kann die Revisionsbegrün-

dung sogar schon in der Revisionsschrift enthalten sein (§ 551 Abs. 2

Satz 1 ZPO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

gilt, wenn ihr stattgegeben wird, als Einlegung der Revision; das Be-

schwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt (§ 544 Abs. 6

Satz 1 und 2 ZPO). Mithin ist auch im Fall der Nichtzulassungsbe-

schwerde eine Begründung der Revision vor Beginn der durch Zustellung

des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist

möglich.

Dem steht § 551 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen, der dem Be-

schwerde- und Revisionsführer lediglich die weitere Möglichkeit eröffnet,

sich zur Begründung einer - bisher noch nicht begründeten - Revision auf

die Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde zu beziehen (vgl.

MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 551 Rdn. 4;

Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 544 Rdn. 16; § 551 Rdn. 16). Dem Revi-

sionsführer steht es im übrigen frei, eine schon vor Zustellung des Zu-

lassungsbeschlusses gegebene Revisionsbegründung innerhalb der mit

Zustellung des Zulassungsbeschlusses in Lauf gesetzten Revisionsbe-

gründungsfrist zu ergänzen.

Ist die Revision wie hier bereits vor Zustellung des Zulassungsbe-

schlusses formgerecht begründet und dem Gegner zugestellt worden,

beginnt mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses die Frist des § 554

Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Anschlußrevision des Revisionsbeklagten.

Ergänzt der Revisionsführer seine Revisionsbegründung innerhalb der

mit Zustellung des Zulassungsbeschlusses beginnenden Revisionsbe-

gründungsfrist, verlängert sich die Frist für die Anschlußrevision entspre-

chend (MünchKomm/Wenzel, aaO § 554 Rdn. 11; Zöller/Gummer, aaO

§ 554 Rdn. 4). Danach ist eine - wie hier - schon vor Zustellung des Zu-

lassungsbeschlusses begründete Revision auch mit den für die An-

schlußrevision geltenden Regeln vereinbar.

II. Soweit es materiell-rechtlich um die Tilgung der Darlehen geht,

stellt das Berufungsgericht fest, daß die über mehr als zwei Jahrzehnte

verteilten, jährlich gleichbleibenden Belastungen aus einem alljährlich

geringer werdenden Zins- und einem wachsenden Tilgungsanteil bestan-

den. Diese langfristige Verteilung der Last präge den Tilgungsleistungen

den rechtlichen Charakter gewöhnlicher Erhaltungskosten im Sinne von

§ 2124 Abs. 1 BGB auf; sie seien daher vom Vorerben zu tragen (im An-

schluß an BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 - IVa ZR 210/82 - unter 4 B

b, unveröffentlicht bis auf die auszugsweise Wiedergabe bei Johannsen,

WM 1985 Beilage 1 S. 16; zustimmend Staudinger/Avenarius, BGB 2002,

§ 2124 Rdn. 8). Hinsichtlich der Rente an die Witwe des Erblassers er-

gebe eine Auslegung des Testaments, daß die Verpflichtung den jeweili-

gen Inhaber des Stammvermögens für die Dauer seiner Inhaberschaft

habe treffen sollen, hier also die Klägerin als Vorerbin.

III. Das hält im Ergebnis nach den besonderen Umständen des hier

zu entscheidenden Falles rechtlicher Nachprüfung stand.

1. a) In bezug auf die Aufwendungen zur Tilgung der Grundpfand-

rechte macht die Revision allerdings mit Recht geltend, sie könnten

- anders als Zinszahlungen - nicht als gewöhnliche Erhaltungskosten im

Sinne von § 2124 Abs. 1 BGB angesehen werden. Vielmehr hätten sie

eine langfristig wertsteigende Wirkung. Der Vorerbe werde um die ihm

zustehenden Nutzungen der Erbschaft gebracht, wenn man ihn für ver-

pflichtet halte, damit die Werterhöhung des später dem Nacherben zufal-

lenden Nachlasses zu finanzieren. Im Verhältnis des Vorerben zum

Nacherben könne es nicht darauf ankommen, ob die Grundschuld auf

einmal oder in Raten fällig werde. Deshalb seien Tilgungsleistungen auf

Grundschuld- oder Hypothekendarlehen zu den anderen Aufwendungen

im Sinne von § 2124 Abs. 2 BGB bzw. zu den außerordentlichen, auf den

Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegten Lasten (§ 2126 BGB)

zu zählen (so auch OLG Stuttgart BWNotZ 1961, 92; OLG Bremen

NJWE-FER 1999, 277; Soergel/Harder/Wegmann, BGB 13. Aufl. § 2124

Rdn. 5; § 2126 Rdn. 3; MünchKomm/Grunsky, BGB 3. Aufl. § 2126

Rdn. 3; Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB § 2126 Rdn. 1; Palandt/

Edenhofer, BGB 63. Aufl. § 2126 Rdn. 1).

b) Der Revision und der herrschenden Meinung in der Literatur ist

zuzustimmen. Eine Abgrenzung nach der Höhe, Häufigkeit und Dauer

der Tilgungsleistungen würde die Rechtsanwendung mit kaum zu über-

windenden praktischen Schwierigkeiten und Unsicherheiten belasten,

zumal solche Zahlungsmodalitäten durch Vereinbarung geändert werden

können. Im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1984, auf

das sich das Berufungsgericht gestützt hat, wird zwar auf die Rechtslage

bei einem Nießbrauch am Vermögen Bezug genommen; der Nießbrau-

cher hat wiederkehrende Tilgungsleistungen jedenfalls in der Regel auch

im Innenverhältnis gegenüber dem Besteller zu tragen (so OLG Düssel-

dorf OLGZ 1975, 341 ff.; Staudinger/Frank, BGB [2002] § 1088 Rdn. 3,

12; MünchKomm/Pohlmann, BGB 4. Aufl. § 1088 Rdn. 3, 5). Das ist für

das gesetzlich näher geregelte Verhältnis von Vor- und Nacherbe aber

nicht entscheidend. Danach stehen dem Vorerben vielmehr, auch wenn

er von den in § 2136 BGB genannten Beschränkungen nicht befreit ist,

die vollen Nutzungen (§ 100 BGB) der Erbschaft zu; er hat lediglich die

Substanz des Nachlasses im Nacherbfall herauszugeben (§ 2130 BGB).

Außer Fruchtziehungskosten fallen dem Vorerben nur die gewöhnlichen

Erhaltungskosten (§ 2124 Abs. 1 BGB) zur Last. Mithin stellen Grund-

pfandrechte, mit denen schon der Erblasser Nachlaßgrundstücke bela-

stet hatte, für den Vorerben stets außerordentliche, auf den Stammwert

von Erbschaftsgegenständen gelegte Lasten dar, deren Tilgung gemäß

§§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB letzten Endes aus der Substanz der Erbschaft

oder vom Nacherben zu erstatten ist. Soweit der Bundesgerichtshof in

dem Urteil vom 31. Oktober 1984 eine andere Auffassung vertreten hat,

wird daran nicht mehr festgehalten.

c) Der im Urteil vom 31. Oktober 1984 vertretene Gedanke, Til-

gungsraten seien wiederkehrende Leistungen, die bei ordnungsgemäßer

Verwaltung ähnlich wie beim Nießbrauch an einem Vermögen im allge-

meinen aus den Einkünften des Vermögens bestritten würden, kann je-

doch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt auch für das Ver-

hältnis von Vorerben und Nacherben Bedeutung gewinnen. Der Erblas-

ser kann den Vorerben nach allgemeiner Meinung im Hinblick auf die

diesem zustehenden Nutzungen der Erbschaft mit einem Vermächtnis

zugunsten des Nacherben beschweren (Palandt/Edenhofer, aaO § 2136

Rdn. 1; Bamberger/Roth/Litzenburger, aaO § 2136 Rdn. 8; Soergel/Har-

der/Wegmann, aaO § 2136 Rdn. 1 a.E.; Staudinger/Avenarius, aaO

§ 2136 Rdn. 28; MünchKomm/Grunsky, aaO § 2136 Rdn. 6). Als Gegen-

stand eines Vermächtnisses kommt alles in Betracht, was als Inhalt der

Leistungspflicht eines Schuldners nach § 241 BGB vereinbart werden

könnte (BGHZ 148, 187, 190). Mithin kann der Erblasser den Vorerben

im Verhältnis zum Nacherben verpflichten, die zur Tilgung von Grund-

pfandrechten erforderlichen Aufwendungen aus den regelmäßig zu zie-

henden Nutzungen der Erbschaft aufzubringen, und zwar im Umfang der

vom Erblasser vereinbarten laufenden Raten; damit ist dem Vorerben

ungeachtet der rechtlichen Einordnung seiner Aufwendungen als außer-

ordentliche Lasten die Geltendmachung des daraus an sich folgenden

Erstattungsanspruchs aus § 2124 Abs. 2 BGB im Interesse des Nacher-

ben versagt. Dieser wird durch die so auf Kosten des Vorerben erreichte

ständige Werterhöhung der Substanz des Nachlasses begünstigt. Für

eine derartige Willensrichtung des Erblassers kann insbesondere seine

Absicht sprechen, das Grundvermögen des Nachlasses trotz seiner Be-

lastungen vor einer Veräußerung oder Zwangsversteigerung zu bewah-

ren, um es in seinem vollen Bestand für eine spätere Generation zu er-

halten. Ein Anhaltspunkt für einen solchen Erblasserwillen kann auch die

im Urteil vom 31. Oktober 1984 angeführte Art der Verwaltung des Ver-

mögens durch den Erblasser sein, wenn der Schuldendienst bei ord-

nungsmäßiger Bewirtschaftung des Vermögens aus dessen regelmäßi-

gen Einkünften bedient wurde, das Vermögen sich also gewissermaßen

selbst entschuldete.

d) Im vorliegenden Fall stellt das Berufungsgericht im Zusammen-

hang mit dem Rentenvermächtnis zugunsten der Witwe des Erblassers

fest, diesem habe der Grundbesitz besonders am Herzen gelegen. Im

Testament heißt es ausdrücklich: "Mein Wunsch ist es, daß insbesonde-

re der Grundbesitz in der späteren Generation im Eigentum meiner

Nachkommen ... bleibt." Deshalb habe der Erblasser der Vorerbin und

dem Nacherben im Testament untersagt, die Grundstücke zu veräußern

oder zu belasten. Bevor die eingetragenen Belastungen nicht getilgt sei-

en, dürften keine weiteren Belastungen aufgenommen werden, die dann

auch nur zu Renovierungszwecken zulässig seien. Weiter stellt das Be-

rufungsgericht fest, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Mietein-

künfte nicht ausgereicht hätten, um neben der Witwenrente auch die Til-

gungsleistungen zu erbringen. Diese Feststellungen greift die Revision

nicht an.

Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann der Senat das Te-

stament dahin auslegen, daß die Klägerin im Interesse der Erhaltung al-

ler Grundstücke und damit zugunsten des Nacherben verpflichtet sein

sollte, die Grundpfandrechte mit den vom Erblasser vorgegebenen lau-

fenden Ratenzahlungen zu Lasten der ihr an sich als Vorerbin zustehen-

den Mieterträge zu tilgen. Daß die nach Abzug von Fruchtziehungs- und

gewöhnlichen Erhaltungskosten verbleibenden Mieterträge nicht aus-

schließlich der Klägerin zustehen sollten, wird gerade daran deutlich,

daß die von ihr mit der Klage geforderte Erstattung ihrer Tilgungsauf-

wendungen durch Verkauf eines der Nachlaßgrundstücke in klarem Ge-

gensatz zu dem vom Erblasser angeordneten Veräußerungsverbot steht.

Das Geltendmachen des Anspruchs aus §§ 2126, 2124 Abs. 2 BGB auf

Erstattung der Tilgungsleistungen ist treuwidrig, weil ihm der Anspruch

des Beklagten aus dem Vermächtnis entgegensteht (dolo agit, qui petit,

quod statim redditurus est). Damit ist der Beklagte auch nicht zu einer

Zustimmung nach § 2120 BGB verpflichtet.

2. Hinsichtlich der Rente, die der Erblasser zugunsten seiner Wit-

we ausgesetzt hat, rügt die Revision, das Berufungsgericht habe den

Vortrag der Klägerin übergangen, daß diese Belastung im Testament der

Vorerbin und dem Nacherben gleichermaßen auferlegt sei. Das trifft je-

doch nicht zu. Das Berufungsgericht befaßt sich zwar nicht ausdrücklich

mit der von der Klägerin ins Feld geführten Testamentsbestimmung, wo-

nach "der Erbe (Vorerbe oder Nacherbe)" der überlebenden Ehefrau

Rente zahlen sollte; es geht aber davon aus, daß die Vermächtnislast,

die sich aus der angeordneten Witwenrente ergibt, den jeweiligen Inha-

ber des Stammvermögens treffen sollte. Damit ist dieser von der Revisi-

on hervorgehobene Gesichtspunkt nicht außer Betracht geblieben. Nach

Auffassung des Berufungsgerichts ist der Erblasser, der die Nachlaß-

grundstücke für die spätere Generation erhalten, die Vorerbin und den

Nacherben aber nicht zum Einsatz sonstigen Vermögens verpflichten

wollte, vielmehr davon ausgegangen, daß die Rentenzahlung (ebenso

wie die Darlehenstilgung) jeweils aus den Mieteinkünften der Nachlaß-

grundstücke bestritten werden sollte. Diese tatrichterliche Würdigung

läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

Zwar geht das zu Lasten von Vorerbin und Nacherben angeordne-

te Rentenvermächtnis hier im Ergebnis allein zu Lasten der Vorerbin und

bleibt dem Nacherben erspart. Seit dem inzwischen eingetretenen Tod

der Witwe und der ebenfalls erledigten Rückzahlung der Darlehen stehen

die Mieteinkünfte nunmehr aber in vollem Umfang der Klägerin zu. Die

Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht ist danach nicht

zu beanstanden.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Felsch