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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZB 30/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82

des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2009 wird auf Kosten der

Gläubigerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für

die Bestimmung der Gebühren des Bevollmächtigten der Gläubi-

gerin auf 26.203,71 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Magistrat von Groß-Berlin erklärte am 23. März 1961, 16. März

1962, 27. Mai 1964 und 5. Oktober 1965 durch verschiedene Mitarbeiter in be-

urkundeter Form, er habe gemäß § 9 der Verordnung zur Förderung der In-

standsetzung beschädigter und des Wiederaufbaus zerstörter Wohn- und Ar-

beitsstätten vom 28. Oktober 1949 (VOBl. von Groß-Berlin I S. 385) die In-

standsetzung bzw. den Wiederaufbau des auf dem im Eingang des Beschlus-

ses bezeichneten Grundstücks errichteten Gebäudes angeordnet. Gemäß §§ 3,

9, 11 der Verordnung bestelle er an dem Grundstück für die Sparkasse der

Stadt Berlin vollstreckbare Aufbaugrundschulden

im Gesamtbetrag von

102.500 DM zuzüglich Zinsen.

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Die Gläubigerin macht geltend, das Grundstück sei im Hinblick auf die

Erklärungen des Magistrats mit einer vollstreckbaren Grundschuld im Betrag

von 102.500 MDN/26.203,71 € zuzüglich 5,5% Zinsen belastet. Sie sei Inhabe-

rin der Grundschuld, der Schuldner sei Eigentümer des Grundstücks. Das

Amtsgericht Berlin-Lichtenberg habe ihr am 12. Dezember 2007 bzw. 18. Juni

2008 vollstreckbare Ausfertigungen der Bestellungsurkunden erteilt. Diese habe

sie dem Schuldner als Eigentümer des Grundstücks zustellen lassen.

Die Gläubigerin hat beantragt, wegen des Grundschuldkapitals zuzüglich

5,5% Zinsen seit dem 1. Januar 2005 die Zwangsversteigerung des Grund-

stücks anzuordnen.

Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerich-

tete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der

von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin

den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks weiter.

4

II.

5

Das Beschwerdegericht meint, die zur Belastung des Grundstücks errich-

teten Urkunden ermöglichten die Zwangsversteigerung in das Grundstück nicht.

Voraussetzung der Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde in ein Grundstück

sei, dass dessen Eigentümer sich der Zwangsvollstreckung in dieses unterwor-

fen habe. Daran fehle es. Statt des Eigentümers habe der Mitarbeiter einer Be-

hörde die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt. Die

ohne sein Zutun erklärte Belastung des Grundstücks und die Unterwerfung un-

ter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Bestellungsurkunde habe der

Eigentümer nicht verhindern können. Die Zwangsvollstreckung aus einer derart

zustande gekommenen Belastung sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht

vereinbar und unzulässig.

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III.

Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die formellen Vor-

aussetzungen der Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht

gegeben sind.

Die in den Urkunden vom 23. März 1961, 16. März 1962, 27. Mai 1964

und 5. Oktober 1965 abgegebenen Erklärungen sind ausweislich der Urkunden

nicht von einem Organ des Magistrats von Groß-Berlin, sondern von einem

rechtsgeschäftlichen Vertreter des Magistrats für diesen abgegeben worden.

Damit darf die Vollstreckung wegen der Forderung aus dem nach Behauptung

der Gläubigerin im Vollzug der Urkunden eingetragenen Grundpfandrecht ge-

mäß § 750 ZPO grundsätzlich nur beginnen, wenn spätestens mit dem Beginn

der Vollstreckung die Genehmigung der Erklärung des Vertreters durch den

Magistrat oder die Vollmacht dessen Vertreters in öffentlich beglaubigter oder

öffentlich beurkundeter Form zugestellt wird (Senat, Beschl. v. 21. September

2006, NJW-RR 2007, 358, 359).

8

Daran fehlt es, wie das Vollstreckungsgericht zur weiteren Begründung

seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. Nach dem Wortlaut der Bestel-

lungsurkunde haben die Vertreter des Magistrats in den Urkundsverhandlungen

zwar jeweils eine Vollmacht des Leiters der Abteilung Wohnungswesen des

Magistrats vorgelegt, nach der sie berechtigt waren, diesen als Organ des Ma-

gistrats zu vertreten. Da die Vollmachten den Niederschriften der Urkunden je-

doch nicht beigefügt worden sind, vgl. § 12 BeurkG, und die Bestellungsurkun-

den auch nicht erkennen lassen, dass die vorgelegten Vollmachten öffentlich

beglaubigt, beurkundet oder gesiegelt waren, folgt aus der Beweiskraft der Be-

stellungsurkunden, § 418 ZPO, nicht, dass der jeweilige Vertreter des Magist-

rats in dieser Form bevollmächtigt war. Damit aber kommt die Anordnung der

Zwangsversteigerung des Grundstücks auf der Grundlage des Antrags der

Gläubigerin und der diesem beigefügten Anlagen nicht in Betracht.

IV.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands-

wert des Beschwerdeverfahrens entspricht für die Bestimmung der Gebühren

des Bevollmächtigten der Gläubigerin der geltend gemachten Belastung des

Grundstücks, wegen derer dessen Zwangsversteigerung angeordnet werden

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 10.10.2008 - 70 K 134/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2009 - 82 T 923/08 -