BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZB 30/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82
des Landgerichts Berlin vom 5. Januar 2009 wird auf Kosten der
Gläubigerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für
die Bestimmung der Gebühren des Bevollmächtigten der Gläubi-
gerin auf 26.203,71 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Magistrat von Groß-Berlin erklärte am 23. März 1961, 16. März
1962, 27. Mai 1964 und 5. Oktober 1965 durch verschiedene Mitarbeiter in be-
urkundeter Form, er habe gemäß § 9 der Verordnung zur Förderung der In-
standsetzung beschädigter und des Wiederaufbaus zerstörter Wohn- und Ar-
beitsstätten vom 28. Oktober 1949 (VOBl. von Groß-Berlin I S. 385) die In-
standsetzung bzw. den Wiederaufbau des auf dem im Eingang des Beschlus-
ses bezeichneten Grundstücks errichteten Gebäudes angeordnet. Gemäß §§ 3,
9, 11 der Verordnung bestelle er an dem Grundstück für die Sparkasse der
Stadt Berlin vollstreckbare Aufbaugrundschulden
im Gesamtbetrag von
102.500 DM zuzüglich Zinsen.
Die Gläubigerin macht geltend, das Grundstück sei im Hinblick auf die
Erklärungen des Magistrats mit einer vollstreckbaren Grundschuld im Betrag
von 102.500 MDN/26.203,71 € zuzüglich 5,5% Zinsen belastet. Sie sei Inhabe-
rin der Grundschuld, der Schuldner sei Eigentümer des Grundstücks. Das
Amtsgericht Berlin-Lichtenberg habe ihr am 12. Dezember 2007 bzw. 18. Juni
2008 vollstreckbare Ausfertigungen der Bestellungsurkunden erteilt. Diese habe
sie dem Schuldner als Eigentümer des Grundstücks zustellen lassen.
Die Gläubigerin hat beantragt, wegen des Grundschuldkapitals zuzüglich
5,5% Zinsen seit dem 1. Januar 2005 die Zwangsversteigerung des Grund-
stücks anzuordnen.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerich-
tete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der
von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin
den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks weiter.
II.
Das Beschwerdegericht meint, die zur Belastung des Grundstücks errich-
teten Urkunden ermöglichten die Zwangsversteigerung in das Grundstück nicht.
Voraussetzung der Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde in ein Grundstück
sei, dass dessen Eigentümer sich der Zwangsvollstreckung in dieses unterwor-
fen habe. Daran fehle es. Statt des Eigentümers habe der Mitarbeiter einer Be-
hörde die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung erklärt. Die
ohne sein Zutun erklärte Belastung des Grundstücks und die Unterwerfung un-
ter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Bestellungsurkunde habe der
Eigentümer nicht verhindern können. Die Zwangsvollstreckung aus einer derart
zustande gekommenen Belastung sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht
vereinbar und unzulässig.
III.
Die Beschwerde hat schon deshalb keinen Erfolg, weil die formellen Vor-
aussetzungen der Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht
gegeben sind.
Die in den Urkunden vom 23. März 1961, 16. März 1962, 27. Mai 1964
und 5. Oktober 1965 abgegebenen Erklärungen sind ausweislich der Urkunden
nicht von einem Organ des Magistrats von Groß-Berlin, sondern von einem
rechtsgeschäftlichen Vertreter des Magistrats für diesen abgegeben worden.
Damit darf die Vollstreckung wegen der Forderung aus dem nach Behauptung
der Gläubigerin im Vollzug der Urkunden eingetragenen Grundpfandrecht ge-
mäß § 750 ZPO grundsätzlich nur beginnen, wenn spätestens mit dem Beginn
der Vollstreckung die Genehmigung der Erklärung des Vertreters durch den
Magistrat oder die Vollmacht dessen Vertreters in öffentlich beglaubigter oder
öffentlich beurkundeter Form zugestellt wird (Senat, Beschl. v. 21. September
2006, NJW-RR 2007, 358, 359).
Daran fehlt es, wie das Vollstreckungsgericht zur weiteren Begründung
seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat. Nach dem Wortlaut der Bestel-
lungsurkunde haben die Vertreter des Magistrats in den Urkundsverhandlungen
zwar jeweils eine Vollmacht des Leiters der Abteilung Wohnungswesen des
Magistrats vorgelegt, nach der sie berechtigt waren, diesen als Organ des Ma-
gistrats zu vertreten. Da die Vollmachten den Niederschriften der Urkunden je-
doch nicht beigefügt worden sind, vgl. § 12 BeurkG, und die Bestellungsurkun-
den auch nicht erkennen lassen, dass die vorgelegten Vollmachten öffentlich
beglaubigt, beurkundet oder gesiegelt waren, folgt aus der Beweiskraft der Be-
stellungsurkunden, § 418 ZPO, nicht, dass der jeweilige Vertreter des Magist-
rats in dieser Form bevollmächtigt war. Damit aber kommt die Anordnung der
Zwangsversteigerung des Grundstücks auf der Grundlage des Antrags der
Gläubigerin und der diesem beigefügten Anlagen nicht in Betracht.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstands-
wert des Beschwerdeverfahrens entspricht für die Bestimmung der Gebühren
des Bevollmächtigten der Gläubigerin der geltend gemachten Belastung des
Grundstücks, wegen derer dessen Zwangsversteigerung angeordnet werden
soll, § 26 Nr. 1 RVG.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 10.10.2008 - 70 K 134/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 05.01.2009 - 82 T 923/08 -