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BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZR 140/09

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. September 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollsteckung aus der Urkunde

des Notars Dr. W. in O. vom 4. Juli 2006

(UR-Nr. 366/2006) einstweilen bis zur Entscheidung über die

Nichtzulassungsbeschwerde und eine eventuell anschließende

Revision einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Juli 2006 erwarb die Beklagte

von der Klägerin ein Hausgrundstück für 250.000 €. Diese verpflichtete sich

zum Auszug aus dem Objekt bis zum 30. September 2007 und unterwarf sich

insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Nach mehrmali-

ger Verschiebung des Auszugstermins erteilte die Beklagte am 20. Oktober

2008 den Auftrag zur Zwangsräumung.

2

Der von der Klägerin erhobenen Vollstreckungsabwehrklage hat das

Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen; die Re-

vision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Be-

schwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassung der Revision erreichen will.

3

Der Gerichtsvollzieher hat den Räumungstermin auf den 2. Oktober 2009

anberaumt. Zur Vermeidung der Zwangsräumung beantragt die Klägerin die

einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die

Nichtzulassungsbeschwerde und eine eventuell anschließende Revision.

II.

5

Der Antrag ist nicht begründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat zur

Zeit keine Aussicht auf Erfolg.

1. Nach §§ 767 Abs. 1 Satz 1, 795 ZPO kann das Prozessgericht auf An-

trag anordnen, dass bis zu dem Erlass eines Urteils in dem Verfahren über eine

Vollstreckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicher-

heitsleistung eingestellt wird. Die Anordnung ist in das pflichtgemäße Ermessen

des Gerichts gestellt, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Es hat die Aussich-

ten des Rechtsbehelfs zu prüfen und bei der Beschlussfassung über den Ein-

stellungsantrag zu berücksichtigen. Dies führt hier zur Zurückweisung des An-

trags.

6

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat derzeit keine Aus-

sicht auf Erfolg. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist ebenso wenig gegeben wie das Erfordernis einer

Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

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a) Das Berufungsgericht hat den Grundstückskaufvertrag als wirksam

angesehen, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie mit

dem Vertrag über ihr (nahezu) gesamtes Vermögen verfügt habe, weshalb ihr

Ehemann nicht habe zustimmen müssen; das Hausgrundstück habe keinen

Wert gehabt, weil die dinglichen Belastungen von mindestens valutierenden

262.360,66 € den Verkehrswert von 250.000 € überstiegen hätten. Insoweit hält

die Klägerin den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres Anspruchs auf Gewäh-

rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für gegeben, weil das Berufungs-

gericht ihrem Beweisangebot "Einholung eines Sachverständigengutachtens"

für ihre Behauptung, das Grundstück habe einen Verkehrswert von 400.000 €

gehabt, nicht nachgegangen sei.

8

Diese Ansicht trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt,

dass grundsätzlich der Vortrag einer Partei zu dem Wert eines Grundstücks mit

der Behauptung ausreicht, es habe einen bestimmten Wert, um hierüber den

angebotenen Beweis zu erheben. Es hat jedoch zu Recht von der Klägerin ei-

nen konkreteren Vortrag zu dem behaupteten Wert von 400.000 € verlangt.

Denn die unstreitigen Tatsachen sprechen gegen den behaupteten Wert von

400.000 €. In dem Vertrag vom 4. Juli 2006 wurde ein Kaufpreis von lediglich

250.000 € sowie ein Rückkaufsrecht gegen Zahlung von 260.000 € vereinbart.

Der von der Klägerin mit dem Verkauf beauftragte Makler vertrat die Ansicht,

das Grundstück sei nur zu einem Preis von 249.000 € anzubieten; schließlich

betrugen die Verbindlichkeiten der Klägerin bei der Beklagten etwa 371.000 €.

Deshalb genügte die Klägerin mit der bloßen Behauptung eines Verkehrswerts

von 400.000 € ihrer Darlegungslast nicht. Weiterer Vortrag ist jedoch bis zum

Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeblieben. Deshalb musste das Beru-

fungsgericht kein Sachverständigengutachten zu dem Grundstückswert einho-

len.

9

b) Demnach kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin meint - im

Hinblick auf die Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht die Wirksamkeit

des Kaufvertrags auch für den Fall bejaht hat, dass das Grundstück tatsächlich

400.000 € wert gewesen ist, ein Zulassungsgrund vorliegt.

10

c) Auf andere Zulassungsgründe weist die Klägerin nicht hin. Sie sind

auch nicht erkennbar.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen:

LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 397/08 -

OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 U 23/09 -