BGH Beschluss vom 23.09.2009 – V ZR 140/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. September 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, die Zwangsvollsteckung aus der Urkunde
des Notars Dr. W. in O. vom 4. Juli 2006
(UR-Nr. 366/2006) einstweilen bis zur Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde und eine eventuell anschließende
Revision einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 4. Juli 2006 erwarb die Beklagte
von der Klägerin ein Hausgrundstück für 250.000 €. Diese verpflichtete sich
zum Auszug aus dem Objekt bis zum 30. September 2007 und unterwarf sich
insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Nach mehrmali-
ger Verschiebung des Auszugstermins erteilte die Beklagte am 20. Oktober
2008 den Auftrag zur Zwangsräumung.
Der von der Klägerin erhobenen Vollstreckungsabwehrklage hat das
Landgericht stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen; die Re-
vision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Be-
schwerde der Klägerin, mit der sie die Zulassung der Revision erreichen will.
Der Gerichtsvollzieher hat den Räumungstermin auf den 2. Oktober 2009
anberaumt. Zur Vermeidung der Zwangsräumung beantragt die Klägerin die
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde und eine eventuell anschließende Revision.
II.
Der Antrag ist nicht begründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat zur
Zeit keine Aussicht auf Erfolg.
trag anordnen, dass bis zu dem Erlass eines Urteils in dem Verfahren über eine
Vollstreckungsabwehrklage die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicher-
heitsleistung eingestellt wird. Die Anordnung ist in das pflichtgemäße Ermessen
des Gerichts gestellt, bei dem die Hauptsache anhängig ist. Es hat die Aussich-
ten des Rechtsbehelfs zu prüfen und bei der Beschlussfassung über den Ein-
stellungsantrag zu berücksichtigen. Dies führt hier zur Zurückweisung des An-
trags.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat derzeit keine Aus-
sicht auf Erfolg. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne von § 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist ebenso wenig gegeben wie das Erfordernis einer
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
a) Das Berufungsgericht hat den Grundstückskaufvertrag als wirksam
angesehen, weil die Klägerin nicht hinreichend dargelegt habe, dass sie mit
dem Vertrag über ihr (nahezu) gesamtes Vermögen verfügt habe, weshalb ihr
Ehemann nicht habe zustimmen müssen; das Hausgrundstück habe keinen
Wert gehabt, weil die dinglichen Belastungen von mindestens valutierenden
262.360,66 € den Verkehrswert von 250.000 € überstiegen hätten. Insoweit hält
die Klägerin den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihres Anspruchs auf Gewäh-
rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für gegeben, weil das Berufungs-
gericht ihrem Beweisangebot "Einholung eines Sachverständigengutachtens"
für ihre Behauptung, das Grundstück habe einen Verkehrswert von 400.000 €
gehabt, nicht nachgegangen sei.
Diese Ansicht trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt,
dass grundsätzlich der Vortrag einer Partei zu dem Wert eines Grundstücks mit
der Behauptung ausreicht, es habe einen bestimmten Wert, um hierüber den
angebotenen Beweis zu erheben. Es hat jedoch zu Recht von der Klägerin ei-
nen konkreteren Vortrag zu dem behaupteten Wert von 400.000 € verlangt.
Denn die unstreitigen Tatsachen sprechen gegen den behaupteten Wert von
400.000 €. In dem Vertrag vom 4. Juli 2006 wurde ein Kaufpreis von lediglich
250.000 € sowie ein Rückkaufsrecht gegen Zahlung von 260.000 € vereinbart.
Der von der Klägerin mit dem Verkauf beauftragte Makler vertrat die Ansicht,
das Grundstück sei nur zu einem Preis von 249.000 € anzubieten; schließlich
betrugen die Verbindlichkeiten der Klägerin bei der Beklagten etwa 371.000 €.
Deshalb genügte die Klägerin mit der bloßen Behauptung eines Verkehrswerts
von 400.000 € ihrer Darlegungslast nicht. Weiterer Vortrag ist jedoch bis zum
Schluss der mündlichen Verhandlung ausgeblieben. Deshalb musste das Beru-
fungsgericht kein Sachverständigengutachten zu dem Grundstückswert einho-
len.
b) Demnach kommt es nicht darauf an, ob - wie die Klägerin meint - im
Hinblick auf die Hilfsbegründung, mit der das Berufungsgericht die Wirksamkeit
des Kaufvertrags auch für den Fall bejaht hat, dass das Grundstück tatsächlich
400.000 € wert gewesen ist, ein Zulassungsgrund vorliegt.
c) Auf andere Zulassungsgründe weist die Klägerin nicht hin. Sie sind
auch nicht erkennbar.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 08.01.2009 - 4 O 397/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 24.06.2009 - 4 U 23/09 -